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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2023 E-155/2020

14 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,551 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-155/2020

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Staatsangehörige von Syrien und der Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019.

E-155/2020 Sachverhalt: A. Die im Jahre (…) von Syrien in die Türkei umgezogenen Beschwerdeführenden stellten am 10. Oktober 2018 Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen mit einer politisch motivierten Verfolgung des erstrubrizierten Beschwerdeführers (im Folgenden: der Beschwerdeführer) in Syrien, den schwierigen Lebens- und Arbeitsumständen in der Türkei für sie als ethnische Kurden, den kritischen Zukunftsperspektiven dort für die Kinder sowie ihrer Furcht vor einer Abschiebung durch die türkischen Behörden nach Syrien. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Wegweisungsvollzug an, unter Ausschluss eines Vollzuges nach Syrien. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten, die Türkei betreffenden Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei betreffend die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine dagegen erhobene, mit weiteren Asylgründen (hängiges Strafverfahren in der Türkei gegen den Beschwerdeführer) angereicherte Beschwerde vom 2. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Vornahme von Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in der Türkei mit Urteil E-6262/2018 vom 13. Juni 2019 vollumfänglich ab. In der Begründung verwies es insbesondere auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach gegen den Beschwerdeführer in der Türkei weder ein Haftbefehl noch ein hängiges oder abgeschlossenes Verfahren bestehe, der (mit der Beschwerde eingereichte) türkische Haftbefehl vom (…) Oktober 2018 wegen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer bewaffneten Terrororganisation gefälscht sei, und eine Ausweisung türkischer Staatsangehöriger aus der Türkei im Übrigen nicht möglich sei. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentlichen ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.

E-155/2020 B. Nach zwischenzeitlicher Asylgesuchstellung in E._______ und Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden durch die Schweiz aufgrund der Dublin- Vertragsgrundlagen stellten diese mit schriftlicher Eingabe vom 8. September 2019 zweite Asylgesuche in der Schweiz. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten geführt werde. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Mit Verfügung vom 19. September 2019 trat es auf diese Mehrfachgesuche nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung des Nichteintretens erkannte das SEM unter Hinweis auf die gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen eine nicht gehörige Begründung der zweiten Asylgesuche. Die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens sei die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug sei mangels zwischenzeitlicher Veränderung gegenüber den Erkenntnissen im ersten Asylverfahren zulässig, zumutbar und möglich. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 23. September 2019, mit welcher die Beschwerdeführenden hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4890/2019 vom 27. September 2019 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung hielt das Gericht zunächst fest, dass mit den Beschwerdeanträgen betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt werde und auf diese entsprechend nicht einzutreten sei. Sodann stützte es unter erweitertem Hinweis auf die Praxis den Nichteintretensentscheid des SEM; in Anwendung von Art. 111c AsylG hätte es den Beschwerdeführenden oblegen, die zur Begründung ihres Mehrfachgesuchs notwendigen Beweismittel beizubringen und Substanziierungen vorzunehmen. Das Gericht verwies zudem auf die Erkenntnisse gemäss dem ersten Asylverfahren und bestätigte entsprechend auch die angeordnete Wegweisung und den Wegweisungsvollzug. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte des ordentlichen zweiten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.

E-155/2020 C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG und Art. 66 ff. VwVG» an das SEM. Darin beantragten sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 19. September 2019 und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie zudem insbesondere die Ausstellung eines amtlichen Identitätsdokumentes an den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beweismittelbeschaffung in der Türkei sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. In der Begründung machten sie ein neues Beweismittel in Form eines staatsanwaltschaftlichen Einvernahmeprotokolls von F._______ vom (…) August 2019 (in Kopie) geltend. Darin erscheine der Name des Beschwerdeführers als Beanzeigter von strafbaren Aktivitäten auf Facebook, was zur Auslösung des bereits im zweiten Asylverfahren (dort auf Beschwerdestufe) erwähnten, jedoch unbewiesen gebliebenen Strafverfahrens gegen ihn wegen «Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten» geführt habe. Das neue Beweismittel sei im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG revisionsrechtlich erheblich, da es die (Un-)Glaubhaftigkeitseinschätzung in der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 19. September 2019 widerlege und nunmehr zu einer anderen, positiven Beurteilung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl und mithin betreffend den Wegweisungsvollzug führen müsse. Das Urteil E-4890/2019 habe zur formellen Rechtskraft der Verfügung vom 19. September 2019 geführt. In besagtem Urteil habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht materiell mit Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls befasst, weshalb der vorliegende Revisionsgrund mittels qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch beim zuständigen SEM betreffend dessen Verfügung vom 19. September 2019 geltend zu machen sei, und nicht mittels Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht. Vom besagten Beweismittel habe der Beschwerdeführer erst am 16. Oktober 2019 via einen befreundeten türkischen Anwalt Kenntnis erhalten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch auch rechtzeitig sei und ihm zudem nicht eine zumutbar möglich gewesene Einreichung des Beweismittels im ordentlichen Verfahren vorgeworfen werden könne. Eine Verfolgung in der Türkei sei daher jetzt glaubhaft gemacht beziehungsweise bewiesen und zudem asylrelevant, womit er und mittelbar seine Familie Anspruch auf wiedererwägungsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten und ein Wegweisungsvollzug insbesondere völkerrechtlich, aber auch aufgrund der politischen Lage in der Türkei auszuschliessen sei.

E-155/2020 Bezüglich des Wegweisungsvollzuges habe sich das SEM in seiner Verfügung vom 19. September 2019 ohnehin nur oberflächlich geäussert. Ergänzend machte der Beschwerdeführer auf eine befürchtete Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder G._______ aufmerksam. Neben dem erwähnten Einvernahmeprotokoll in Kopie (als Handy-Foto) und dessen Übersetzung gaben die Beschwerdeführenden als weitere Beweismittel insbesondere Dokumente betreffend den Bruder G._______ (Fotos und Ausweiskopie) und Berichte über die menschenrechtliche Lage in der Türkei zu den Akten. Zudem stellten sie weitere Dokumente, insbesondere Akten betreffend das erwähnte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Aussicht. Für deren Beschaffung sei eine beglaubigte Vollmacht eines heimatlichen Anwalts und hierfür wiederum ein amtlicher Identitätsausweis nötig, der dem Beschwerdeführer somit durch das SEM auszustellen sei. D. Nach Durchführung von weiteren Instruktionsmassnahmen in Form der Einforderung von Substanziierungen und Beweismitteln wies das SEM das «qualifizierte Wiedererwägungsgesuch» durch Verfügung vom 6. Dezember 2019 – eröffnet am 12. Dezember 2019 – unter antragsgemässem Kostenverzicht ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 19. September 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 10. Januar 2020 sowie Ergänzungen vom 15. Februar 2020 und vom 3. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihres Rechtsvertreters, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie gegebenenfalls die Einräumung des Replikrechts. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Januar 2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

E-155/2020 G. Am 23. Januar 2020 stellte das SEM die am (…) Dezember 2019 anlässlich der Kontrolle einer Kuriersendung durch die schweizerischen Zoll- und Grenzwachtbehörden eingezogene, als echt befundene und an das SEM übermittelte türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers sicher. H. Die Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführenden vom 21. September 2020, vom 16. August 2021 und vom 17. März 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. Oktober 2020, vom 20. August 2021 und vom 4. April 2022. I. Mit Eingaben vom 4. November 2022 und vom 30. März 2023 ihres neuen, sich mit Vollmacht vom 20. Oktober 2022 legitimierenden rubrizierten Rechtsvertreters ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-155/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Einräumung des Replikrechts wird somit hinfällig. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Art. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 5. Das SEM hat das am 30. Oktober 2019 eingereichte «qualifizierte Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG und Art. 66 ff. VwVG», mit welchem hauptsächlich das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht wird, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und materiell behandelt. Diese Qualifizierung

E-155/2020 und Vorgehensweise ist, hält man sich an die von der Partei eingeschlagene Stossrichtung, nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Zur Begründung seines abweisenden Wiedererwägungsentscheids stellte das SEM zunächst eine erhebliche Mitwirkungsverletzung der Beschwerdeführenden hinsichtlich der instruktionsweise eingeforderten Gesuchssubstanziierungen fest (Angaben zum Anwalt, Einreichung Anwaltsvollmacht, Umstände der Kenntnisnahme des Anwalts betr. das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren, aktueller Verfahrensstand, Einreichung der Anzeige auslösenden Facebook-Einträge). Diese Verletzung hätten sie nicht überzeugend zu erklären vermocht. Der im einzig vorgelegten Beweismittel (Einvernahmeprotokoll vom […] August 2019) erwähnte Name des Beschwerdeführers sei im Übrigen weit verbreitet, weshalb nicht von dessen Identifizierung, einer begründeten Furcht vor erfolgreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und mithin vor Verfolgung in der Türkei auszugehen sei, selbst wenn das Einvernahmeprotokoll authentisch sein sollte. Es bestehe damit auch keine Veranlassung zur Ausstellung eines amtlichen Identitätsdokumentes zwecks Beschaffung weiterer Beweismittel. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden auf ihren Anspruch aufmerksam, im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Gründe vorbringen zu dürfen. Es sei ihnen nun doch gelungen, einen neuen Anwalt in der Türkei zu mandatieren und diesen mit Abklärungen zum besagten Strafverfahren zu beauftragen; die Vollmacht vom (…) Dezember 2019 liege bei. Dieser habe zwischenzeitlich Akten dieses Verfahrens erhältlich machen können, die nun eingereicht würden (Beweismittelbeilagen 8-26: insb. Strafanzeigen sowie Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge). Aus diesen Dokumenten gehe die Hängigkeit von zwei gegen den Beschwerdeführer gerichteten, in der Folge vereinigten Strafuntersuchungsverfahren betreffend den Verdacht auf Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund von dessen Facebook-Einträgen hervor, ausgelöst durch zwei Strafanzeigen vom (…) August und vom (…) Oktober 2019. Damit erwiesen sich die auch für sich besehen bereits unrichtigen Erkenntnisse des SEM gemäss angefochtener Verfügung und insbesondere die dort vorgenommene, oberflächliche Glaubhaftigkeitsprüfung als unzutreffend. Die Strafverfolgung sei illegitim sowie ethnisch und politisch motiviert. Im Falle der Rückkehr in die

E-155/2020 Türkei habe der Beschwerdeführer mit seiner Festnahme, Untersuchungshaft, einer langjährigen Freiheitsstrafe, Folter und Misshandlungen zu rechnen. Die Tatvorwürfe basierten auf auch vom Bundesverwaltungsgericht als kritisch eingestuften gesetzlichen Grundlagen. Die Asylrelevanz sei somit gegeben und er wie auch seine Familie (im Rahmen des Familienasyls) hätten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme, zumal angesichts der kritischen und kurdenfeidlichen Menschenrechtslage und politischen Situation in der Türkei sowie der für die Familie drohenden existenziellen Notlage nach einer Inhaftierung des Beschwerdeführers. Erschwerend komme die Furcht vor einer Reflexverfolgung hinzu, weil der Bruder des Beschwerdeführers (G._______) medienkundig Kadermitglied der von den Kurden kontrollierten H._______ (Syrien) sei. Allenfalls sei die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM es ihnen im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch sich der entscheidwesentliche Sachverhalt als unvollständig präsentiere. Beschwerdeergänzend gab der Beschwerdeführenden einen ihn betreffenden gerichtlichen Festnahmebefehl und einen ebenso ihn betreffenden gerichtlichen Haftbeschluss (je vom […] November 2020) zu den Akten. Die in ärztlicher Behandlung befindliche Beschwerdeführerin gab zudem zwei sie betreffende (…) Berichte vom (…) März und vom (…) März 2023 (Diagnose […]) zu den Akten. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde, der Ergänzungseingaben und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (vgl.

E-155/2020 Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 13 VwVG und im Asylbereich speziell Art. 8 AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1155). 7.2 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach das SEM es den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verwehrt habe, Beweismittel für die vorgebrachten Behauptungen einzuholen, wodurch es den entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und festgestellt habe, kann – bezogen auf den Verfügungszeitpunkt – in dieser kategorischen Form nicht gestützt werden. Immerhin wurde ihnen nicht nur Gelegenheit geboten, ihr im Einreichungszeitpunkt offensichtlich nicht liquides Wiedererwägungsgesuch zu substanziieren und mit (sie betreffenden) Beweismitteln zu unterlegen, sondern sie wurden auch ausdrücklich auf ihre dahingehende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Anders präsentiert sich die Sachverhalts- und Beweislage seit Einreichung der Beschwerde: Diese enthält zahlreiche Beweismittel zur behaupteten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers (insb. Strafanzeigen sowie

E-155/2020 Korrespondenzen und Beschlüsse der Polizei-, Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden, ferner auszugsweise Facebook-Einträge) und umfangreiche Ausführungen hierzu. Beschwerdeergänzend wurden zudem mit Eingaben vom 3. Februar 2021 beziehungsweise vom 4. November 2022 ein gerichtlicher Festnahmebefehl und ein gerichtlicher Haftbeschluss je vom (…) November 2020 (offensichtlich nicht identisch) nachgereicht. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin (weitgehend kommentarlos) zwei sie betreffende (…) Berichte vom (…) März und vom (…) März 2023 zu den Akten. Die Berücksichtigung und Würdigung dieser Noven einzig im Rahmen des Beschwerdeverfahrens würde, selbst bei Durchführung eines Schriftenwechsels, den Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände sprengen, zumal bei einer Würdigung zulasten der Beschwerdeführenden und entsprechendem Verfahrensausgang der Rechtsweg verschlossen bliebe und den Beschwerdeführenden faktisch ein bloss einstufiges Entscheidverfahren zur Verfügung stünde. Es ergibt sich, dass der für die Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt und festgestellt und dadurch der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt ist. 7.3 Da nach dem Gesagten nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände abgeklärt und berücksichtigt wurden und mithin eine fehlerund lückenhafte Feststellung des Sachverhalts vorliegt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und –feststellung (unter Mitberücksichtigung des Inhalts der Beschwerde und ihrer Ergänzungen) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend aus den bereits erwähnten Gründen (insb. Abschneidung des Rechtsweges) nicht in Betracht. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird.

E-155/2020 8.2 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende, vom 15. Februar 2020 datierende Kostennote des zuerst mandatierten Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 2'107.70 erscheint hinsichtlich des ausgewiesenen Zeitaufwandes von 9.5 Stunden unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überhöht, bedarf aber einer Aufrechnung der seither hinzugekommenen, überschaubaren Aufwendungen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung an den vormaligen Rechtsvertreter, MLaw Sami Imer, ist demnach auf insgesamt Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Dessen Aufwand hält sich jedoch in engen Grenzen und erschöpft sich in der weitgehend kommentarlosen Nachreichung von Beweismitteln. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung an den rubrizierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner, ist demnach auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Der prozessuale Antrag auf Beiordnung von MLaw Sami Imer als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird damit ebenso hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-155/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird unter Hinweis auf die Erwägung E. 8.2 angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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