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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2023 E-1545/2021

5 luglio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,472 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1545/2021

Urteil v o m 5 . Juli 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2021 / N (…).

E-1545/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Besitz eines von der Schweiz ausgestellten, gültigen Schengenvisums zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter auf dem Luftweg am (…) 2017 in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 24. März 2017 statt. Am 24. April 2017 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Er sei seit 2012 Mitglied der oppositionellen Volksfront-Partei Aserbaidschan (AXCP) und habe sich wiederholt an politischen Protestaktionen beteiligt. Am (…) 2016 sei er an einer Kundgebung festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. In der Folge sei er für (…) Tage inhaftiert gewesen. Nach seiner Freilassung habe die Polizei in seiner Abwesenheit zwei- oder dreimal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Am 6. Januar 2017 habe er eine polizeiliche Vorladung für den (…) 2017 erhalten, weshalb er sich fortan nicht mehr zu Hause aufgehalten habe. Am (…) 2017 sei er aus Angst vor einer weiteren Inhaftierung ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Beamte sich bei seinem Bruder nach ihm erkundigt. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Gerichtsurteil des Bezirksgerichts B._______ / Stadt C._______ vom (…) 2016, eine polizeiliche Vorladung (Bezirk D._______ / Stadt C._______) vom (…) 2017, einen Fahndungsantrag der Polizeibehörde des Bezirks D._______ vom (…) 2017, ein Schreiben des Aserbaidschanischen Komitees gegen Folter (ACAT) vom 20. September 2016 (alle im Original mit deutscher Übersetzung), einen Parteiausweis der AXCP (ausgestellt am […] 2012) sowie Ausdrucke zweier Online-Artikel (einmal vom […] 2016 [http://modernqezeti.com] und einmal vom […] 2017 [http://musavatxeber.com]) über seine mutmassliche Verhaftung und Fahndung nach ihm zu den Akten.

E-1545/2021 C. Auf Antrag der damaligen Ehefrau hin wurde ihr Verfahren sowie dasjenige der gemeinsamen Tochter im Februar 2019 vom Verfahren des Beschwerdeführers abgetrennt und unter der Dossier-Nummer N (…) weitergeführt. Die Ehe wurde im Jahr 2020 geschieden. D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2019 das rechtliche Gehör zu einer Abklärung der Schweizerischen Vertretung in Aserbaidschan. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 4. April 2019 Stellung zu den Ergebnissen dieser Botschaftsabklärung. E. Mit Instruktionsschreiben vom 14. Januar 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, Angaben zu seinem Facebook-Profil aktenkundig zu machen. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 15. Februar 2021. F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 – eröffnet am 4. März 2021 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. G. G.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines vormaligen Rechtsvertreters ans Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2021 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Asylpunkt, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie, im Falle eines Eingriffs in diese Auswahl, die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür; hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten vorinstanzlichen Akten, insbesondere auch die Verfahrensakten seiner Ex- Frau, woraufhin ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei.

E-1545/2021 G.b Mit seiner Beschwerde reichte er unter anderem ein Gerichtsurteil des Bezirksgerichts B._______ / Stadt C._______ vom 30. Mai 2017 und einen Auszug seines Facebook-Profils zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten sowie zur Einreichung der Übersetzung des mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Gerichtsurteils vom 30. Mai 2017 auf. Die Anträge auf Gewährung der Akteneinsicht und anschliessender Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchkörpers – vorbehältlich allfälliger Wechsel, insbesondere aufgrund von Abwesenheiten – mitgeteilt. I. Der Beschwerdeführer reichte die verlangte Übersetzung mit Eingabe vom 12. Mai 2021 zu den Akten. Der Kostenvorschuss wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. J. J.a Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 zur Vernehmlassung eingeladen. J.b Die Vorinstanz liess sich am 6. April 2023 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei im Wesentlichen an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. K.a Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. K.b Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte mit Eingabe vom 24. April 2023 sein Mandat nieder und erklärte, den Beschwerdeführer auf die laufende Replikfrist hingewiesen zu haben. K.c Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.

E-1545/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 antragsgemäss die Zusammensetzung des Spruchgremiums bekanntgegeben; dieses wurde aufgrund einer Ferienabwesenheit während der Urteilszirkulation abgeändert. 3.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte, wobei – aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR) – Änderungen am dergestalt automatisch definierten Spruchkörper vorgenommen wurden.

E-1545/2021 3.3 Zuständig für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4). 3.4 Der Antrag auf Einsicht in die Zuteilungssoftware oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen (vgl. a.a.O. E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Ausführungen zu seiner Rolle und Funktion innerhalb der AXCP seien im Verlauf des Verfahrens widersprüchlich ausgefallen. Soweit er im Rahmen der Anhörung behauptet habe, stellvertretender Parteivorsitzender des Bezirks B._______ gewesen zu sein, habe er seine diesbezüglichen Aufgaben und Tätigkeiten nur in sehr allgemeiner und oberflächlicher Weise wiedergeben können. Auch seine Schilderungen zu seiner Festnahme und Inhaftierung seien auffallend unsubstanziiert ausgefallen; so

E-1545/2021 habe er von keinem einzigen konkreten persönlichen Erlebnis während der rund (…)-tägigen Haft berichten können. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach der Haftentlassung weiterhin zu Hause – wo die Behörden mehrmals nach ihm gesucht hätten – aufgehalten und keinerlei Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Seine diesbezügliche Erklärung, wonach er den Ernst der Lage erst nach Erhalt der polizeilichen Vorladung im Januar 2017 erkannt habe, überzeuge vor dem Hintergrund, dass er im Gefängnis angeblich Folter erlebt habe, offensichtlich nicht. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Aserbaidschan hätten ergeben, dass lediglich auf den beiden vom Beschwerdeführer angeführten Webseiten – deren Glaubwürdigkeit zweifelbehaftet sei – über seine Verhaftung berichtet worden sei, was angesichts seiner angeblichen Position innerhalb der AXCP erstaune. Auch hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Gerichtsurteils ergäben sich Ungereimtheiten. Zwei der darin angeführten Gesetzesartikel beträfen etwa Verfahren aus dem Verwaltungsrecht (Konsumentenschutz und Marktregulierung), die in keinerlei Zusammenhang mit den gegen ihn erhoben Vorwürfen stünden. Schliesslich sei das Komitee ACAT den Informationen der Schweizerischen Vertretung zufolge im Jahr 2015 nicht aktiv gewesen, weshalb es sich als sehr ungewöhnlich erweise, dass er eine in diesem Zeitpunkt ausgestellte Bestätigung des ACAT habe erhältlich machen können. Insgesamt hätten seine vagen Erklärungsversuche und unbelegten, gegenteiligen Mutmassungen bezüglich dieser Ungereimtheiten die erheblichen Zweifel an der Plausibilität seiner Vorbringen sowie der eingereichten Beweismittel nicht zu entkräften vermocht. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer erhob in seinem Rechtsmittel zunächst diverse formelle Rügen. 5.2.2 Das SEM habe in mehrfacher Hinsicht sein rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. Die Atmosphäre während der Anhörung sei angespannt gewesen und es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Vorbringen umfassend und frei zu schildern. Sodann habe das SEM mehrere Sachverhaltsaspekte nicht berücksichtigt und seine Vorbringen zu Unrecht nicht auf ihre asylrechtliche Relevanz hin überprüft. Sowohl sein politisches Profil (Mitglied der AXCP und regelmässige Demonstrationsteilnahmen) als auch der eingereichte Fahndungsbefehl vom (…) 2017 seien vom SEM unbeachtet geblieben. Ebenso wenig gewürdigt habe das SEM sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz und

E-1545/2021 die damit zusammenhängenden Bedrohungen für seine Familienangehörigen in Aserbaidschan. Nachdem er im Oktober 2020 einen Post auf Facebook veröffentlicht habe, sei sein Bruder innerhalb der folgenden zwei bis drei Stunden von der Polizei bedroht worden. 5.2.3 Sowohl die angespannte Atmosphäre anlässlich der Anhörung als auch die unberücksichtigten Sachverhaltselemente hätten zur Folge, dass der rechtserhebliche Sachverhalt letztlich unvollständig beziehungsweise unrichtig erstellt worden sei. Die Verfügung basiere zudem auf einer falschen Lagebeurteilung und verkenne die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage in Aserbaidschan. Oppositionspolitisch engagierte Personen wie er sähen sich dort staatlicher Verfolgung ausgesetzt. 5.2.4 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, er habe seine Aussagen durch zahlreiche Beweismittel untermauern können, weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz von deren Glaubhaftigkeit auszugehen sei. Letztendlich sei er ein aktives Mitglied der AXCP, das an Demonstrationen teilgenommen habe, weshalb er in Aserbaidschan mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM Folgendes aus: 5.3.1 Der relevante Sachverhalt sei anlässlich der Anhörung vollständig erstellt worden. Einerseits sei der Beschwerdeführer zweimal gefragt worden, ob er sämtliche, für sein Asylgesuch wesentlichen Aspekte habe darlegen können; dies habe er explizit bejaht. Andererseits enthalte auch die Beschwerde bezeichnenderweise keinerlei Sachverhaltsergänzungen, die auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt schliessen lassen würden. 5.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Durchführung der Anhörung insgesamt nicht zu bemängeln. Er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe uneingeschränkt darzulegen. Allfällige Interventionen respektive Unterbrechungen des zuständigen Sachbearbeiters hätten lediglich dazu gedient, die Befragung zu strukturieren, relevante Punkte zu vertiefen und Missverständnisse bei der Übersetzung zu vermeiden. Nachteile hätten sich für den Beschwerdeführer aus dem Ablauf beziehungsweise den Umständen der Anhörung keine ergeben.

E-1545/2021 5.3.3 Die Vorinstanz räumte ein, ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid insoweit nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein als ein Beweismittel im Asylentscheid noch nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Die erneute Prüfung und Würdigung sämtlicher Beweismittel (einschliesslich des auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsurteils vom 30. Mai 2017) sei allerdings nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des SEM in der angefochtenen Verfügung umzustossen. Die Beweismittel würden zahlreiche inhaltliche und formelle Ungereimtheiten aufweisen, weshalb erhebliche Zweifel an ihrer Authentizität bestünden. Insgesamt würden die eingereichten Beweismittel die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen, stützen. 5.3.4 Ferner stimmte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu, dass teilweise auch eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen (Parteimitgliedschaft und Teilnahme an Demonstrationen) angezeigt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang führte das SEM in der Vernehmlassung aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Engagement für die AXCP seien unglaubhaft ausgefallen und es sei davon auszugehen, dass er sich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil zu konstruieren versucht habe. Beim Beschwerdeführer handle es sich – wenn überhaupt – bloss um ein einfaches Parteimitglied, das sich seit dem Parteieintritt nicht in besonderer Weise oppositionell exponiert habe. Seine Facebook-Aktivitäten würden ausserdem nur eine geringe Reichweite aufweisen, weshalb kaum auf ein erhöhtes behördliches Interesse an seiner Person und seinen Aktivitäten zu schliessen sei. Als ebenso niederschwellig sei ausserdem die Demonstrationsteilnahme zu bezeichnen, zumal er auch bei den Kundgebungen keine besondere Funktion innegehabt habe. 6. 6.1 Nachdem sich das SEM in seiner Vernehmlassung umfassend zu den in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen geäussert hat, lässt sich diesbezüglich Folgendes festhalten: 6.2 Die Vorinstanz hat die in der Beschwerde kritisierte Begründung ihrer Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels ergänzt und sich in ihrer Vernehmlassung einlässlich mit den ihres Erachtens bislang nicht genügend berücksichtigten Aspekten auseinandergesetzt (Würdigung des Fahndungsbefehls vom […] 2017 und des politischen Profils des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der asylrechtlichen Relevanz). Das SEM hat

E-1545/2021 auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers (weiterhin) für unglaubhaft befindet. Die ihm vom Instruktionsrichter gebotene Gelegenheit, sich replikweise zu diesen ergänzenden Ausführungen zu äussern, liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Von einer relevanten Verletzung der Begründungspflicht ist nicht auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der SEM-Verfügung – wie die 24-seitige Beschwerdeschrift zeigt – durchaus möglich war. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mehrfach Fragen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen, materiellen Würdigung der Sache vermengte. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf, die Prüfung der Glaubhaftigkeit sei mangelhaft ausgefallen und der Verfügung sei eine unrichtige Beurteilung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Aserbaidschan zugrunde gelegt worden. Die diesbezüglich jeweils abweichende Auffassung des Beschwerdeführers beschlägt die materielle Prüfung. 6.3 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausgestaltung und die Umstände der Anhörung nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers schliessen lassen. Auch aus den Beschwerdevorbringen wird nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder falsch erstellt sein soll. Der Beschwerdeführer hat weder im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene dargelegt, dass sich die Atmosphäre an der Anhörung konkret auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hätte oder inwiefern er an der Schilderung gewisser Sachverhaltselemente gehindert worden wäre. 6.4 Letztlich erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers im Urteilszeitpunkt demnach als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung inhaltlich zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E-1545/2021 7.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Funktion und Aufgabe innerhalb der AXCP sowie zur Demonstration, der Festnahme und der anschliessenden Inhaftierung erweisen sich durchwegs als äusserst unsubstanziiert. Gerade die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung sind auffallend pauschal, knapp und unpersönlich. Wie vom SEM zutreffend bemerkt, begründen die vagen Aussagen bereits erhebliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Engagement. Die Vorinstanz hat sodann umfassend dargelegt, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, diese Zweifel zu beseitigen. Zahlreiche formale und inhaltliche Ungereimtheiten in den angeblich behördlichen Dokumenten legen den Schluss nahe, dass es sich dabei nicht um authentische Gerichts- und Polizeidokumente handelt. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach die aserbaidschanischen Behörden willkürlich derartige Dokumente erstellen, um regierungskritische Personen einzuschüchtern oder aus dem Verkehr zu ziehen, vermögen angesichts der Natur der Unregelmässigkeiten und Auffälligkeiten nicht zu überzeugen. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers (Aufenthalt nach der Freilassung zu Hause, obwohl die Polizei ihn mehrfach dort aufgesucht habe sowie legale Ausreise über den Flughafen) lässt nicht darauf schliessen, dass er zuvor während zweier Wochen inhaftiert gewesen und sogar gefoltert worden sein soll. Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe – unter Zuhilfenahme gefälschter Dokumente – versucht, ein politisches Profil zu kreieren und ein erhebliches behördliches Interesse an seiner Person vorzutäuschen. 7.3 Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der AXCP ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich ausschliesslich mit geringer Reichweite auf Facebook geäussert und als Mitläufer an Kundgebungen teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich auch die angebliche Bedrohung seines Bruders nach einem Facebook-Post von ihm im Oktober 2020 als unglaubhaft erweist: Einerseits blieben die diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich, abstrakt und gänzlich unbelegt. Andererseits erscheint es kaum realistisch, dass die Behörden in Aserbaidschan bereits zwei bis drei Stunden nach der Veröffentlichung dieses Beitrags (der keine nennenswerten Interaktionszahlen [Likes, Kommentare, etc.] aufweist) auf den Bruder des Beschwerdeführers zugreifen würden. Letztlich gibt es keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer künftig asylrelevante Nachteile drohen würden. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-1545/2021 8. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 26. Februar 2021 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Dass die Vorinstanz seine vorläufige Aufnahme aufgrund der gelebten Vater/Tochter-Beziehung respektive des Kindeswohls angeordnet hat, wurde dem Beschwerdeführer in der Instruktionsverfügung vom 28. April 2021 wunschgemäss zur Kenntnis gebracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1545/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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