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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2020 E-1543/2020

19 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,926 parole·~20 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1543/2020

Urteil v o m 1 9 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020.

E-1543/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Juli 2018 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 23. Juli 2018 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 13. August 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie und stamme aus Jaffna, Nordprovinz. Seine Eltern, zwei Brüder, elf Onkel und sieben Tanten würden in Sri Lanka leben. Er habe die elfte Klasse abgeschlossen. Seinen Vater habe er bei den (…) unterstützt. Zudem sei er (…) Fahrer gewesen und habe (…)- sowie (…)arbeiten durchgeführt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, einer seiner Onkel sei ein Kämpfer gewesen und habe (…) verloren. Für welche Organisation er gekämpft habe, wisse er nicht. Er habe ihn oft begleitet, wenn er ehemalige Kämpfer und deren Familien unterstützt habe. Ein Freund namens B._______ habe jeweils Rat bei seinem Onkel gesucht. Er selbst sei als einfacher Teilnehmer mit B._______ an verschiedenen Kundgebungen dabei gewesen. Jemand müsse seine Teilnahme dem Criminal Investigation Department (CID) gemeldet haben. Im (…) 2016 hätten Polizisten ihn und B._______ angehalten und gefragt, ob sie den Wiederaufbau der Organisation anstrebten. Kurz darauf sei B._______ wegen der Teilnahme an Demonstrationen und des Verdachts des Wiederaufbaus der Organisation getötet worden. Nach dessen Tod hätten das CID und die Polizei nach ihm gesucht, weil er eine enge Beziehung zu seinem Onkel habe und indirekt Zeuge der Tötung von B._______ gewesen sei. Zwar seien fünf Polizisten festgenommen worden. Diese seien aber wieder freigelassen worden. Sein Onkel habe deshalb seine Ausreise nach C._______ am (…) 2017 organisiert. Am (…) 2018 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Einreise sei Dank des Onkels problemlos abgelaufen. Er habe sich in D._______ bei seinem Onkel aufgehalten, nicht aber zu Hause. Während dieser Zeit hätten gemäss Angaben seiner Mutter unbekannte Personen zu Hause nach ihm gesucht. Am14. März 2018 habe er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Sein Onkel sei erneut für die Organisation der Ausreise verantwortlich gewesen. Auch nach der Ausreise sei er gesucht worden. Sein Bruder habe heimlich Fotos der Behördenbesuche machen können. Seit er Sri Lanka verlassen habe, habe er nicht oft Kontakt zu seinem Onkel. Deshalb wisse er nicht, ob er momentan Probleme habe.

E-1543/2020 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel in Kopie sowie diverse Fotos ein. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. März 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, der negative Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz seien festzustellen. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde fünf Fotos bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– bis zum 20. April 2020 auf. E. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 15. April 2020 fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-1543/2020 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1543/2020 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Ausführungen zu den Tätigkeiten, bei denen er seinen Onkel begleitet haben wolle, seien knapp und oberflächlich ausgefallen. Er habe die Organisation nicht nennen können, bei der der Onkel als Kämpfer aktiv gewesen sei. Auf die Frage, ob der Onkel konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, habe er lediglich angegeben, dieser sei ab und zu befragt worden. Seit der Ausreise habe er keinen Kontakt zum Onkel mehr gehabt und wisse deshalb nichts von allfälligen aktuellen Problemen. Da der Beschwerdeführer Angst davor habe, wegen des Onkels behelligt zu werden, erstaune es, dass er über dessen Situation nicht mehr wisse. Weshalb er statt seines Onkels Probleme mit den Behörden bekommen sollte, obwohl dieser selbst nicht belangt werde, sei nicht nachvollziehbar. Auf die Frage, weshalb der Onkel trotz des Engagements nicht stärker ins Visier der Behörden geraten sei, habe der Beschwerdeführer bloss ausgeführt und wiederholt, er sei alt, habe die (…) verloren und die Behörden wüssten, er könne nicht viel bezwecken. Diese Erklärung stehe im Widerspruch zur dargelegten Befürchtung, wegen des Onkels gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, vor der Ausreise jemals Probleme wegen des Onkels gehabt zu haben. Seine Schwierigkeiten hätten gemäss seinen Angaben mit dem Tod von B._______ angefangen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Gedenkfoto sowie die zwei Zeitungsartikel weder das freundschaftliche Verhältnis noch die geltend gemachten gemeinsamen Erlebnisse belegten. Die Schilderungen zur Begegnung zwischen ihm, B._______ und der Polizei seien stereotyp sowie oberflächlich ausgefallen und beschränkten sich auf die Wiedergabe von aneinandergereihten

E-1543/2020 Handlungsabfolgen. Zudem habe er angegeben, an den Kundgebungen ein einfacher Teilnehmer gewesen zu sein. Den Grund für den Vorwurf der Polizisten, er bestrebe den Wiederaufbau der Organisation, habe er nicht nachvollziehbar darlegen können. Die Polizisten hätten ihn sodann ohne Auflagen gehen lassen. Die Annahme, B._______ sei wegen der Teilnahme an Demonstrationen und des Verdachts des Wiederauflebens der Organisation getötet worden, werde durch die eingereichten Zeitungsberichte nicht belegt. Aus diesen gehe einzig hervor, dass Polizisten B._______ erschossen hätten. Bei der Verübung der Tat sei der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen. In den Medien sei ausführlich über den Tod von B._______ und dessen Freund berichtet worden. Die verantwortlichen Polizisten seien für schuldig befunden worden. Es sei fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer als Zeuge etwas zu dieser Angelegenheit hätte beitragen können. Ferner sei erstaunlich, dass er in Anbetracht der vorgebrachten Erlebnisse mit B._______ nach dessen Tod keine Massnahmen ergriffen habe, sondern an der Beerdigung dabei gewesen sei und sich zunächst zu Hause aufgehalten habe. Die anschliessende Suche nach ihm vor der erstmaligen Ausreise aus Sri Lanka sowie nach der Rückkehr aus C._______ habe er unsubstantiiert geschildert. Seinen Aussagen liesse sich nicht entnehmen, dass die Behörden gezielt nach ihm gesucht hätten. Die Behördensuche nach der endgültigen Ausreise habe er bloss nebenbei erwähnt. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. Diese belegten hauptsächlich den allgemein gut dokumentierten Tod von B._______. Der Kontext, in welchem die Fotos der Polizisten und Angehörigen des CID gemacht worden seien, sei nicht feststellbar. 6.2 Weiter hält die Vorinstanz fest, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Prüfung sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese

E-1543/2020 Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis (…) 2017 und dann von (…) bis (…) 2018 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin habe er nach Kriegsende noch rund sieben Jahre dort gelebt. Er sei nie für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Zwar habe er an diversen Demonstrationen, Märtyrer- sowie Gedenktagen teilgenommen und ein Onkel sei ein ehemaliger Kämpfer, der behördlich nicht mehr belangt werde. Die Wiedereinreise nach Sri Lanka (…) 2018 sowie die erneute Ausreise seien dank der Beziehungen des Onkels aber problemlos gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte und ihm wegen des niederschwelligen politischen Engagements über drei Jahre später asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen sollten. 6.3 Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapakse könne diese Einschätzung nicht umstossen. Dieser sei der Bruder von Mahinda Rajapaksa, welcher von 2005 bis 2015 Präsident von Sri Lanka gewesen sei. Unter ihm sei Gotabaya Rajapaksa Sekretär im Verteidigungsministerium und faktisch für die Kriegsführung im Bürgerkrieg gegen die LTTE verantwortlich gewesen. Gotabaya Rajapaksa würden Kriegsverbrechen vorgeworfen. Fünf Tage nach der Wahl zum Präsidenten habe dieser seinen Bruder Mahinda Rajapaksa interimistisch zum Premierminister ernannt. Am 19. August 2019 sei bereits General Shavendra Silva, welchem ebenfalls Kriegsverbrechen angelastet würden, zum Armeechef ernannt worden. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen zunehmender Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, Regierungskritikern und Minderheiten einher. Dennoch bestehe aktuell kein Anlass zur Annahme, ganze Volksgruppen seien kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es gebe keine Berichte über asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gegenüber den genannten Personengruppen nach den Wahlen. Tamilische Medien berichteten sodann nicht über grosse Veränderungen der Situation im Norden und Osten Sri Lankas. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben.

E-1543/2020 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt. Wie sich der angefochtenen Verfügung aber entnehmen lässt, hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich sodann entgegen den Darlegungen in der Beschwerde keine Hinweise darauf entnehmen, dass eine unangenehme Atmosphäre geherrscht hat und er aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen. Vielmehr geht aus dem Protokoll hervor, dass er ausführlich zu seinen Asylgründen befragt wurde. Er bringt zwar vor, die Anhörung habe inklusive Rückübersetzung lediglich drei Stunden gedauert. Inwiefern er dadurch nicht alle Vorbringen hat darlegen können und weshalb dies einen negativen Einfluss auf sein Asylverfahren gehabt haben soll, legt er nicht dar. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, er sei anlässlich der PA nicht zu den Asylgründen befragt worden. Am Ende der Anhörung hielt er auf entsprechende Nachfrage zudem fest, er habe nebst den erwähnten Gründen keine anderen Probleme (vgl. SEM- Akte A29/15 F103). Auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) hat in ihrem Bericht keine Vorbehalte vermerkt. Die eingereichten Fotos sind sodann nicht geeignet, die geltend gemachte Suche nach ihm zu belegen. Insbesondere ist auf den Fotos nicht erkennbar, dass eine Razzia durchgeführt wurde oder es zu sonstigen behördlichen Massnahmen oder Drohungen gekommen ist. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und wiederholt den aktenkundigen Sachverhalt. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit setzt er sich nicht auseinander. Insgesamt gelingt es ihm mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 7.2 Ferner ist vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Betreffend die Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – festzustellen, dass nicht erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insbesondere ist das Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Einerseits substantiiert er dieses nicht ansatzweise, und

E-1543/2020 andererseits hat er anlässlich der Anhörung nichts Entsprechendes geltend gemacht, ausser dass ein Onkel Kämpfer gewesen sei und Familien unterstütze. Weitergehend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung ändert die erfolgte Entführung und Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo nichts, da diesbezüglich kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft sind in diesem Zusammenhang keine Informationen an die sri-lankischen Behörden gelangt, so dass keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Gefährdungssituation vorliegen. 7.3 Was schliesslich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement in der Schweiz betrifft, namentlich die Teilnahme am Märtyrertag am (…) 2018 sowie am (…) 2019, ist dieses offensichtlich nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er deshalb flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Ebenfalls substantiiert er nicht, inwiefern eine allfällige Berichterstattung ihn betreffen soll. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-1543/2020 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-1543/2020 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 9.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna, Nordprovinz, wohin der Vollzug gemäss vorstehender Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist. Er ist jung und soweit aktenkundig ge-

E-1543/2020 sund (vgl. SEM-Akte A29/15 F5). Zudem verfügt er über ein familiäres Umfeld in Sri Lanka (vgl. a.a.O. F12 f.). Gemäss seinen Angaben lebt seine Familie in guten Verhältnissen (vgl. a.a.O. F21 ff.) und er selbst verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E-1543/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef