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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2026 E-1540/2025

10 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,201 parole·~11 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1540/2025

Urteil v o m 1 0 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Iran, beide vertreten durch Laura Rudolph, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025 / N (…)

E-1540/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) – iranische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens – verliess ihren Angaben zufolge den Iran am (…) und reiste über die Türkei am 5. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das eingeleitete Dublin-Verfahren (Italien) wurde nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Verfügung vom 28. Juni 2024 beendet, die Nichteintretensverfügung vom 30. Januar 2024 aufgehoben und das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen. A.c Die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen fand am 26. Juli 2024 statt. Am 30. Juli 2024 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.d Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vor den iranischen Behörden (Ettelaat) geflüchtet, da ihr nach einem Vorfall an ihrer Arbeitsstätte (Hühnerzucht) eine Komplizenschaft mit Banditen unterstellt werde. Am Tag nach dem Vorfall habe der Ettelaat an ihrem Arbeitsplatz sowie an ihrer Wohnadresse nach ihr gesucht und ihren Familienangehörigen ausgerichtet, dass sie sich melden solle. In den folgenden neun Monaten habe sie sich versteckt gehalten, bevor sie ausgereist sei. Zunächst habe sie sich um ein Schengenvisum bemüht. Schliesslich sei sie aber illegal ausgereist. Davon abgesehen werde sie im Iran als Kurdin generell als Verräterin betrachtet, auch wenn sie unschuldig sei. A.e Die Vorinstanz bewilligte das aufgrund ihrer Verlobung und Schwangerschaft gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom 2. Oktober 2024 mit Verfügung vom 10. Dezember 2024. A.f Am 10. Dezember 2024 kam die Tochter B._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 – eröffnet tags darauf – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 5. Oktober 2023 ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die zuvor geborene Tochter war weder Adressatin der Verfügung noch wurde sie darin erwähnt.

E-1540/2025 C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. März 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Wegweisungsvollzug aufgrund mangelnder Zuständigkeit aufzuheben. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Die Vorinstanz liess sich am 8. April 2025 vernehmen und erklärte, der Asylentscheid sei in Unkenntnis der Geburt der Tochter ergangen, gelte jedoch auch für diese. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 30. April 2025 ging fristgerecht ein. F. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Eheeintrag vom 7. Mai 2025 sowie einen Auszug aus dem Familienausweis vom 7. Mai 2025 zu den Akten. Die Vorinstanz verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung. G. Am 1. Oktober 2025 wurde der rubrizierte Einzelrichter aus organisatorischen Gründen im Spruchkörper eingesetzt.

E-1540/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1540/2025 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer D-6011/2022 vom 27. Mai 2026 E. 5.1). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die

E-1540/2025 Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 12 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM

E-1540/2025 sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit sowie mit der erfolgten Geburt der Tochter und der Eheschliessung der Beschwerdeführerin zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Mit der bei den Akten liegenden und nicht detaillierten Kostennote vom 17. März 2025 wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von knapp über 15 Stunden (hiervon über 12 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde) geltend gemacht. Dies erscheint angesichts der Verfahrensumstände als deutlich überhöht, zumal in der Beschwerde ausführlich aus verschiedenen Dokumenten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert wurde. Entsprechend ist der Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren auf sechs Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1’607.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Mit dieser Kostenregelung ist die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. März 2025

E-1540/2025 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1540/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’607.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

Versand:

E-1540/2025 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2026 E-1540/2025 — Swissrulings