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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2016 E-153/2015

11 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,157 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-153/2015

Urteil v o m 11 . M a i 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo und Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).

E-153/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Süden des Landes, seinen Heimatstaat am 30. Mai 2007 und gelangte am 1. Juli 2009 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ machte er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, mit den Singhalesen und der Polizei Probleme zu haben. Leute in einem weissen Van hätten ihn mit dem Tode bedroht und ihm Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellt. Deshalb fürchte er um sein Leben. Bereits am 10. Februar 2006 sei er entführt und am 12. Februar 2006 gegen Lösegeld freigelassen worden, wobei die Entführer ihn misshandelt und ihm insbesondere (…) gebrochen hätten. Begonnen hätten die Probleme im März 2004, als er mit dem Bau der Strasse (...) beschäftigt gewesen sei. Im Juni 2006 habe er seine Familie verlassen und sei er nach Colombo gegangen. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland weg. Im Rahmen eines daraufhin angehobenen Beschwerdeverfahrens hob das BFM seine Verfügung vom 3. Dezember 2009 mit Verfügung vom 23. Februar 2011 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid E-7733/2009 vom 25. Februar 2011 abschrieb. C. Am 14. August 2012 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen einlässlich angehört. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen, trug indes in Abweichung zur Erstbefragung neu vor, als er im Februar 2006 entführt worden sei, bloss eine Nacht festgehalten worden zu sein. Auch weitere Umstände der geltend gemachten Entführung schilderte er abweichend. D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteil E-697/2013 vom 23. Januar 2014 hob das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfügung, der Parteivorbringen ungeachtet, auf und hiess die gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde insofern gut, als es die

E-153/2015 Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies, insbesondere zur Tätigung der von der Vorinstanz auf allgemeine Weise in Aussicht gestellten Abklärungen. E. Mit Schreiben vom 10. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer geltend, dass zwischenzeitlich das Wohnhaus seiner Ehefrau und Kinder vollständig abgebrannt sei. Die Polizei schliesse Brandstiftung nicht aus. Der Beschwerdeführer mutmasst, dass es sich dabei um eine Verfolgungsmassnahme handle. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 17. Dezember 2014 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur "vertieften" Abklärung der Fluchtgründe und der bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren. Subeventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte er sechs Beweismittel ein (Beilagen 2 und 4– 8). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 23. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde. I. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 19. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer die Belege 9–10 zu den Akten reichen, darunter eine Originalbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka.

E-153/2015 J. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2015 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte Beschwerdeabweisung. K. Mit Eingaben vom 30. März 2015 sowie mit der ergänzenden Eingabe vom 22. Mai 2015 replizierte der Beschwerdeführer und legte dabei die Belege 12–17 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-153/2015 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zunächst aus, im Frühling 2014 habe sie eine Lageanalyse sowie ein neues Risikoprofil zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erstellt. Dieses Risikoprofil werde auf glaubhafte Sachverhalte angewandt; es könne indes nicht zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen. Sie halte an der mit Verfügung vom 8. Januar 2014 gemachten Einschätzung fest. Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers mithin für unglaubhaft, da er sich in Widersprüche verstrickt habe und seine Angaben der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprächen, und verweist dabei auch auf die Zwischenverfügung E-697/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2013, worin die Instruktionsrichterin die Vorbringen bei einer summarischen Prüfung als unglaubhaft einschätzte. Die Widersprüche beträfen Datum und Dauer der vorgebrachten Entführung, die Modalitäten und Uhrzeit der Entlassung sowie die Ausreisedaten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige es sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen. Das im Beschwerdeverfahren im Jahre 2013 neu geltend gemachte Vorbringen, seit seiner Ausreise sei seine Ehefrau im Oktober 2012 tätlich angegriffen und dabei am (…) verletzt worden, sei nicht asylrelevant, da kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv erkennbar und der sri-lankische Staat schutzwillig und –fähig sei. Ferner berücksichtigt die Vorinstanz den Umstand, dass Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf sich zögen, dass insbesondere das Gebrechen des Beschwerdeführersund der Umstand der illegalen Ausreise die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden erhöhen könnten. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren verneint sie aber, dass hinreichend begründeter Anlass zur Annahme bestehe, er werde Massnahmen zu befürchten haben, die über einen so genannten "background check" hinausgingen.

E-153/2015 4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil E-697/2013 vom 23. Januar 2014 die ähnlich begründete Verfügung vom 8. Januar 2013 mangels hinlänglicher Sachverhaltsfeststellung aufgehoben. Diese Rückweisung habe neben der generellen Lage in Sri Lanka auch die eingereichten Beweismittel betroffen. Der Beschwerdeführer rügt, dass gemäss Aktenverzeichnis zwischen der Kassation und der erneuten Verfügung keinerlei Sachverhaltsabklärung stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe insbesondere keine zweite Befragung durchgeführt und die geltend gemachten Morddrohungen nicht weiter verfolgt. Damit habe die Vorinstanz nicht im Sinne der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt und sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Ausserdem habe die Vorinstanz sein Vorbringen, dass er am Bau der (...) mitgewirkt habe, nicht gewürdigt. Dieses Vorbringen sei bedeutend, da die LTTE grosses Interesse an diesem Bauwerk gehabt habe. Von seiner singhalesischen Wohnumgebung sei seine Beteiligung daran übel vermerkt worden. Weiter rügt er, dass sich die Vorinstanz weigere, die Beweismittel zu überprüfen. Er mutmasst, die wahren Ablehnungsgründe würden nicht ausgewiesen und stützten sich auf nicht einsehbare Akten. Zur Sache macht er geltend, er sei als Kollaborateur der LTTE verfolgt. Bezüglich des Vorbringens, seine Ehefrau werde ethnischpolitisch verfolgt, beantragt er Abklärungen vor Ort. 4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz auch im länderspezifischen Kontext die Forderung zurück, dass eine erneute Anhörung hätte stattfinden müssen, führt aus, entgegen der Beschwerde seien alle eingereichten Beweismittel gewürdigt, aber als unerheblich eingeschätzt worden, und verweist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, Beweismittel anzubieten. Sie hält ferner fest, es bestehe kein Anlass, an den Übersetzungen durch den Amtsdolmetscher zu zweifeln. Da die vorgebrachte Entführung nicht glaubhaft sei, erübrige sich, sich mit ihren Hintergründen auseinanderzusetzen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wie er sich denn die (…)verletzung anders zugezogen haben sollte, entgegnet die Vorinstanz, es sei nicht ihre Aufgabe, darüber Mutmassungen anzustellen. Vielmehr sei er gehalten, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, was ihm nicht gelungen sei. In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass weder das an den Beschwerdeführer adressierte Schreiben seiner Ehefrau noch die am 19. Februar 2015 nachgereichte Bescheinigung über eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermöchten. Das erste Beweismittel sei vermutungsweise ein Gefälligkeitsschreiben.

E-153/2015 Beim zweiten Beweismittel sei nicht einmal ersichtlich, welcher Sachverhalt damit bewiesen werden solle. 4.4 In seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Schreiben von Familienangehörigen als reine Gefälligkeitsschreiben abtue, und ruft einen Entscheid des EGMR an. Die Beweismittel seien vor Ort zu überprüfen. Die Untätigkeit der sril-lankischen Behörden angesichts der Brandstiftung dokumentiere den Schutzunwillen des Staates. Die Lage in Sri Lanka habe sich nicht entspannt; das zeige der Vorfall einer Heimkehrerin aus Frankreich, die in Colombo verhaftet worden sei. Im Übrigen bekräftigt er seine bisherigen Vorbringen. 5. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe nicht im Sinne der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt und das rechtliche Gehör verletzt, indem gemäss Aktenverzeichnis zwischen der Kassation und der erneuten Verfügung keinerlei Sachverhaltsabklärung stattgefunden habe, insbesondere keine zweite Befragung durchgeführt worden sei und die geltend gemachten Morddrohungen nicht weiter verfolgt worden seien, verkennt der Beschwerdeführer, dass das Gericht lediglich mit Blick auf die allgemeine Lage von Heimkehrern aus der Schweiz nach Sri Lanka respektive wegen der in Aussicht gestellten allgemeinen Abklärungen kassiert hat. Entgegen der Beschwerde hat das Gericht damals der Vorinstanz weder ungenügende Beweismittelwürdigung oder unterlassene Sachverhaltsfeststellungen vorgehalten noch zu konkreten Abklärungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht zu einer weiteren Anhörung vorgeladen und keine Abklärungen zu den Unterstützungsschreiben von Angehörigen vorgenommen hat. Dass die angefochtene Verfügung den Anweisungen des Gerichts nicht entsprechen würde, davon kann folglich keine Rede sein. Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz habe die Morddrohungen nicht weiter verfolgt oder den Bau an der (...) nicht gewürdigt, ist ihr zuzustimmen, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Entführung ihre Hintergründe nicht zu untersuchen sind. Abklärungen vor Ort sind entgegen der Beschwerde nicht angezeigt. Denn nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Entführung im Jahre 2006, unglaubhaft sind. Die im früheren Beschwerdeverfahren angebotene Erklärung für die widersprüchlichen Angaben, nämlich, dass die Befragungen drei Jahre auseinander- und sechs

E-153/2015 Jahre hinter den Ereignissen zurücklägen, vermag nicht zu überzeugen – insbesondere, was die Frage betrifft, ob die Gesichter der Entführer vermummt oder erkennbar gewesen sind. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren setzt sich der Beschwerdeführer mit den monierten Widersprüchen nicht mehr auseinander. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, erweist sich als haltlos, zumal die Vorinstanz diese Beweismittel, wie sie zutreffend ausführt, sehr wohl gewürdigt hat, nämlich als unerheblich. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der genannten Vorbringen, erübrigt es sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Was die geltend gemachten Angriffe auf seine Ehefrau, die Nachstellungen sowie das Abbrennen des Wohnhauses betrifft, so ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass angesichts der unglaubhaften Fluchtgründe daraus nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu schliessen ist, dass insbesondere entgegen der Beschwerde in Bezug auf die mutmassliche Brandstiftung keine Hinweise auf fehlenden Schutzwillen seitens des sri-lankischen Staates vorliegen. Bezeichnend ist auch, dass die mit Eingabe vom 10. April 2013 in Aussicht gestellten Hinweise auf einen Kausalzusammenhang des Brandes mit der Flucht des Beschwerdeführers, beim Gericht nie eingetroffen sind. Das Gericht kommt ferner in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass trotz der von der Vorinstanz festgestellten Risikofaktoren bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht von einer erheblichen asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Bei der angerufenen Heimkehrerin aus Frankreich handelt es sich um einen Einzelfall respektive immerhin um eine LTTE-Aktivistin, während der Beschwerdeführer politisch sehr niedrig profiliert ist. Weder die im vorliegenden noch in früheren Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel sind geeignet, die Vorbringen zu beweisen. Insbesondere handelt es sich bei der Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka um eine blosse Registrierung einer Eingabe des Beschwerdeführers; da sie keinen Namen in lateinischen Buchstaben enthält, kann sie überdies dem Beschwerdeführer vom Gericht gar nicht zweifelsfrei zugeordnet werden. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-153/2015 Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-153/2015 Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Beschwerdeführer als junger und ausser einer (…)verletzung gesunder Mann mit Berufserfahrung und letztem Aufenthalt im Süden des Landes, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und, auch wenn er mit seiner Familie im Clinch zu liegen scheint, einem dortigen tragfähigen Beziehungsnetz die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug, zumal der Wegweisungsvollzug in seine Herkunftsregion vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich zumutbar eingestuft worden ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändert insbesondere auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte fortgeschrittene Integration in der Schweiz nichts, zumal in casu nicht von einer reziproken Erschwerung der Reintegration in Sri Lanka im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission auszugehen ist (vgl. EMARK 2008 Nr. 13 E. 3.5 f.; 2006 Nr. 6 E. 6). Insofern als der Beschwerdeführer eine besondere Härte geltend macht, ist er an den Kanton zu verweisen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausserdem zutreffend daraufhin, dass aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer medizinischer Nachbehandlungen unterziehen lassen müsste, welche in Sri Lanka nicht möglich wären. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-153/2015 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-153/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwandt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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