Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014
Urteil v o m 1 2 . März 2014 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, Beschwerdeführer 1 (E-152/2014), 2. B._______, Beschwerdeführerin 2 (E-153/2014), und 3. C._______, Beschwerdeführerin 3, (E-154/2014), alle Eritrea und wohnhaft im Südsudan / Sudan, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, lic. oec. HSG,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Asylverfahren aus dem Ausland und Einreisebewilligung); N (…), N (…) und N (…).
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 Sachverhalt: A. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 3. Juli 2011 stellten die drei Beschwerdeführenden Asylgesuche aus dem Ausland. Diese begründeten sie mit einer Verfolgungssituation im Heimatstaat Eritrea, der sie sich durch Flucht nach Südsudan hätten entziehen müssen, wo sie unter prekären Umständen leben würden. Das BFM bestätigte mit Schreiben vom 19. September 2011 – unter Bezugnahme auf eine E-Mail des Rechtsvertreters vom 15. September 2011 (recte: 14. September 2011) – den Eingang der Asylgesuche, gab die Verfahrensnummern bekannt und führte aus, es sei "aufgrund der hohen Pendenzenlast im Bereich der Auslandgesuche […] von einer längeren Verfahrensdauer auszugehen." B. Mit Verfügungen vom 8. Februar 2012 gab das BFM bekannt, die zuständige Schweizer Botschaft sei aus Kapazitätsgründen nicht in der Lage, Befragungen zu den Asylgründen durchzuführen. Das BFM forderte die Beschwerdeführenden unter anderem auf, die Begründung der Asylgesuche anhand eines Fragebogens zu präzisieren. C. Mit Eingaben an das BFM vom 6. März 2012, 26. April 2012 und 15. Mai 2012 liessen die Beschwerdeführenden die einverlangten Ergänzungen und Präzisierungen ihrer Asylbegründung (sowie mehrere Beweismittel zum Beleg ihrer Identität) ins Recht legen. D. Mit Schreiben an das BFM vom 18. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr und die schwierigen Lebensverhältnisse in Südsudan um einen baldigen Entscheid über die drei Auslandgesuche. E. Mit einer E-Mail an das BFM vom 25. Januar 2013 ersuchte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als 18 Monaten erneut um einem baldigen Entscheid über die drei Auslandgesuche.
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 Das BFM beschränkte sich in seinem Antwortschreiben vom 29. Januar 2013 auf die Feststellung, derartige Mitteilungen per E-Mail könnten aus Gründen des Personen- und Datenschutzes nicht beantwortet werden. F. Mit Schreiben an das BFM vom 7. April 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführerin 2 habe sich aus Sicherheitsgründen in den Sudan begeben, während die Beschwerdeführenden 1 und 3 in Südsudan verblieben seien. Unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensdauer von rund 21 Monaten wurde erneut um Asylgewährung respektive um Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens ersucht. G. Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2013 setzte das BFM den Beschwerdeführerinnen – unter Hinweis auf ihre nun teilweise nicht mehr aktenkundige Wohnadresse – Frist bis zum 30. Januar 2014, um ihr Rechtsschutzinteresse schriftlich zu manifestieren. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme einreichen und ausführen, die Adresse der in Südsudan verbliebenen Beschwerdeführenden 1 und 3 habe sich nicht verändert. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2013 (recte: 2014) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einlegen. Sie beantragten die Feststellung, dass das Ausland-Asylverfahren vor dem BFM unangemessen lange gedauert habe, und das Ansetzen einer kurzen Frist innert welcher die Vorinstanz über ihre Asyl- respektive Einreiseanträge zu befinden habe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nachgesucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die drei Beschwerdeverfahren, hiess die Gesuche um Gewährung
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 schloss das BFM auf Abweisung der Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden. K. In ihrer Replik vom 6. März 2014 liessen die Beschwerdeführenden innert der vom Instruktionsrichter erstreckten Frist an ihren Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zulässig ist, wenn die verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). 1.2 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinn von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des VGG, in Kraft sei 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese Zuständigkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) – die vorherige Bestimmung von alt Art. 70 VwVG ab, gemäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408).
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme in Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden sind akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten) hat, durch eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 127 f. und 445). Sodann wird vorausgesetzt, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht – und die Behörde folglich nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln –, der oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt hat und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). 1.4 1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden. Dieser muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). 1.4.2 Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden (vgl. alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringli-
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 che Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter die Bestimmungen des Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind. Diese übergangsrechtliche Konstellation ist vorliegend gegeben. 1.4.3 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert unter diesen Umständen bereits in den verschiedenen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie – unter Hinweis auf die schwierigen Lebensbedingungen an ihren (mittlerweile unterschiedlichen) Aufenthaltsorten – wiederholt um die baldige Behandlung ihrer Asylgesuche ersucht hatten. 1.5 Auf die Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerden ist einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehal ten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, mit weiteren Hinweisen). 3. Eine Rechtsverweigerung – in dem Sinn, dass die zuständige Behörde sich weigern würde, ein rechtsgültig gestelltes Begehren überhaupt zu behandeln – liegt angesichts der bereits an die Hand genommenen Instruktion der Ausland-Asylverfahren offensichtlich nicht vor. In seiner Verhttp://links.weblaw.ch/AS-2012/5359
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 nehmlassung anerkennt das BFM denn auch, dass es aus Kapazitätsgründen bisher nicht in der Lage war, die Auslandverfahren innert gebotener Frist abzuschliessen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob eine unzulässige Rechtverzögerung vorliegt. 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 173 f., mit weiteren Hinweisen). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu berücksichtigen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden lassen in ihrem Rechtsmittel ausführen, ihre Asylverfahren seien spätestens im Mai 2012 spruchreif geworden und würden seither ruhen, wobei die im AsylG genannte Behandlungsfrist bereits um ein Vielfaches überschritten sei. Sie hätten gegenüber dem BFM immer wieder auf ihre schwierige Situation hingewiesen und erfolglos um einen baldigen Entscheid ersucht. Das Gericht werde darum ersucht, der säumigen Vorinstanz eine kurze Frist zur Entscheidfällung und -ausfertigung zu setzen.
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 5.2 Das BFM macht in seiner Vernehmlassung geltend, es treffe zu, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wiederholt um einen baldigen Entscheid gebeten habe. Ende September 2012, als die eidgenössischen Räte die Auslandgesuche im Dringlichkeitsrecht abgeschafft hätten, seien jedoch bei BFM noch rund 16'000 Auslandgesuche hängig gewesen. Es sei müssig, heute über die historischen Gründe der Entstehung dieses Pendenzenstands zu diskutieren. Das BFM habe die nötigen organisatorischen Schritte eingeleitet um – parallel zum Abbau der aufgelaufenen Anhörungs- und Entscheidpendenzen im Inlandverfahren – alle diese pendenten Gesuche so rasch als möglich abzubauen. Mit Hilfe einer ins Leben gerufenen "Task Force Auslandgesuche" hätten die Pendenzen bis Ende 2013 denn auch auf rund 8000 Gesuche reduziert werden können. Es sei unbestritten, dass aus der Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehreren Jahren unbefriedigend sei. Bei der geschilderten Sachlage erscheine es jedoch nicht als sachgerecht, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem BFM in Einzelfällen auf Beschwerde hin Erledigungsfristen ansetzen würde: Das BFM sei bemüht, beim Abbau der Auslandpendenzen nach sinnvollen Prioritäten vorzugehen. So würden Gesuche unabhängig vom Datum ihrer Einreichung prioritär behandelt, bei denen nach summarischer Prüfung der Akten eine akute Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG als möglich erscheine. Bei allen andern Gesuchen würden – nicht zuletzt aus Gerechtigkeitsüberlegungen – die ältesten Gesuche zuerst, und die jüngsten Gesuche zuletzt behandelt. Es wäre stossend, wenn Rechtsvertreter in Einzelfällen mit dem Androhen und Einreichen von Rechtsverzögerungsbeschwerden eine Vorzugsbehandlung ihrer Mandanten gegenüber anderen Asylsuchenden erzwingen könnten, die bereits länger auf ihren Entscheid warten müssten. Das BEM sei daher auch nicht bereit, im Einzelfall auf Grund solcher Druckversuche von der erwähnten Prioritätenregelung abzuweichen. Im vorliegenden Fall sei keine akute und asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden ersichtlich, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen sei. 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Replik vor, das BFM habe ihre Rüge, die Dauer ihrer Asylverfahren sei verfassungswidrig, nicht bestritten, und habe weder rechtlich relevante Vorbringen zu deren
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 Rechtfertigung noch substanziierte Angaben zu ergriffenen Massnahmen zum Abbau der in der Vernehmlassung erwähnten grossen Pendenzenlast vorgebracht. 6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.1 Dass die Beschwerdeführenden eine wesentliche Mitverantwortung für die Verfahrensdauer treffen würde, macht das BFM zu Recht nicht geltend: Vielmehr sind sie ihrer von Gesetzes wegen obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts offensichtlich nachgekommen (vgl. Art. 8 AsylG). 6.2 Die in den vorliegenden Verfahren zu prüfenden Rechtsfragen sind zweifellos nicht besonders komplex. 6.3 An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Asylgesuche für das erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten Behandlungsfristen in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung materiell über Asylgesuche zu entscheiden war, während Nichteintretensentscheide grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen waren (alt Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Wenn zur Feststellung des Sachverhalts weitere Abklärungen nach alt Art. 41 AsylG erforderlich waren, war über das Asylgesuch in der Regel innerhalb dreier Monate nach der Gesuchstellung zu entscheiden (alt Art. 37 Abs. 3 AsylG). Diese bereits knappen Fristen sind vom Gesetzgeber mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision – zweifellos in Kenntnis der aktuellen Pendenzensituation des BFM – nochmals erheblich gekürzt worden: Neu sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung (respektive Zustimmung des rückübernehmenden Staates im Dublin-Verfahren) zu treffen, während die Entscheide in allen übrigen Verfahren in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG).
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 6.4 Das Ausland-Asylverfahren gemäss alt Art. 20 AsylG weist zwar gewisse Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Korrespondenz und Akten. Andererseits bezweckt das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 AsylG) und die Asylsuchenden halten sich im Auslandverfahren häufig im behaupteten Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen Fällen eine besonders beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist. 6.5 Vorliegend waren die Beschwerdeführenden bereits in einen Drittstaat weitergereist. Bei dieser Konstellation ist nach Lehre und Praxis im Sinn einer widerlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass die Asylsuchenden dort Schutz vor Verfolgung gefunden haben (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Allerdings haben sie wiederholt auf die schwierigen Lebensbedingungen (in Südsudan) hingewiesen. 6.6 6.6.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung des BFM bekannt. Dass angesichts dieser Pendenzenzahl momentan nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden kann, ist nachvollziehbar. Das Bundesamt hat zudem in der Tat bereits konkrete Massnahmen ergriffen, um den Abbau der hängigen Verfahren zu beschleunigen. Die in der Vernehmlassung dargelegten Überlegungen zur Priorisierung der Verfahren sind ebenfalls durchaus nachvollziehbar. 6.6.2 Die Asylverfahren der Beschwerdeführenden sind jedoch seit Anfang Juli 2011 hängig. Die faktische Verfahrensdauer von rund 2 ¾ Jahren steht in keinerlei Verhältnis mehr zu der seit 1. Februar 2014 geltenden Vorgabe des Gesetzgebers (zehn Arbeitstage). 6.6.3 Nachdem die Regelung von Art. 46a VwVG im Asylverfahren nicht spezialgesetzlich eingeschränkt worden ist und der Gesetzgeber – zweifellos in Kenntnis der aktuellen Pendenzensituation des BFM – die maximale Behandlungsdauer in der letzten Gesetzesrevision nochmals erheblich verkürzt hat, verbleibt dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend nur die Feststellung einer unzulässigen Rechtsverzögerung.
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 6.6.4 Immerhin ist dem BFM insofern zuzustimmen, als von der Ansetzung einer konkreten Erledigungsfrist durch das Gericht (auch in den vorligenden Verfahren) Abstand zu nehmen ist; der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 6.7 Die Rechtsverzögerungsbeschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Akten sind dem BFM mit der Anweisung zuzustellen, die Verfahren nun beförderlich abzuschliessen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 VwVG). Im Übrigen waren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 22. Januar 2014 gutgeheissen worden. Den Beschwerdeführenden ist aufgrund ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in der Replik vom 6. März 2014 für alle drei Verfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 740.– (Arbeitsaufwand von vier Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie Spesen von Fr. 20.–) geltend. Dies erscheint als angemessen. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 740.– (inkl. sämtliche Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-152/2014 E-153/2014 E-154/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerden werden gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Verfahren im Sinn der Erwägungen beförderlich abzuschliessen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die drei vereinigten Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 740.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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