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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2018 E-1519/2018

10 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,554 parole·~23 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1519/2018

Urteil v o m 1 0 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2018 / N (…).

E-1519/2018 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 8. Februar 2014 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte das Asylbegehren mit Verfügung vom 21. Februar 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Sie hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft. Am 18. März 2014 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus. II. B. B.a Am 27. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen. Dabei wurde ihm ein Schreiben mit Informationen über das Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch ausgehändigt. B.b Zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in fremder Sprache und in Kopie ein. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 stellte das SEM fest, die Eingabe sei nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst und forderte ihn auf, sofern er Wiedererwägungs- oder neue Asylgründe geltend machen wolle, das Schreiben in einer Amtssprache einzureichen und sein Gesuch ausführlich zu begründen. B.c Mit Eingabe vom 13. April 2016 (Poststempel) legte der Beschwerdeführer seine neuen Asylgründe dar und reichte dem SEM als Beweismittel ein Schreiben in fremder Sprache (in Kopie) sowie je einen Zeitungsartikel der C._______ Weekly vom (…) und der D._______ Weekly vom (…) samt Übersetzung in die französische Sprache ein. Diese Eingabe wurde vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31] entgegengenommen. Am 2. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Gründen für das Mehrfachgesuch an (Protokoll in den SEM-Akten: B20/24). Dabei wurde er von seiner in E._______ lebenden Tante begleitet, welche gemäss ihren Aussagen in E._______ als Dolmetscherin arbeite und eine entsprechende Ausbildung begonnen habe.

E-1519/2018 C. Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, drei Tage nach seiner Rückkehr aus der Schweiz hätten ihn seine Freunde gefragt, weshalb er zurückgekehrt sei, obwohl er in Afghanistan immer noch gefährdet sei. Die Taliban hätten nach ihm gefragt und würden ihn suchen. Er habe in der Folge dennoch wieder für seinen früheren Arbeitgeber, die Firma F._______, zu arbeiten begonnen, obwohl diese mit ausländischen Kräften, wie der International Assistance Security Force (ISAF) – unter anderem im Rahmen von Öl- und Benzintransporten – zusammengearbeitet und deshalb im Fokus der Taliban gestanden habe. Einmal hätten die Taliban eine Mine an ein Firmenauto geklebt, wobei vier Soldaten ums Leben gekommen seien. Er sei nur verschont geblieben, da er sich in einem anderen Auto befunden habe. Er sei von den Taliban auch persönlich mit dem Tod bedroht worden, was ihm Freunde und Arbeitskollegen mitgeteilt hätten. Es sei jedoch schwierig sich vor den Taliban zu schützen, da diese nicht einfach zu erkennen seien, würden sie doch gleich aussehen und die gleiche Kleidung tragen wie der Rest der Bevölkerung. Im Gegensatz zu seinem Chef, der ebenfalls bedroht worden sei, habe er es sich nicht leisten können, sich von Leibwächtern schützen zu lassen. Am (…), als er mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern habe einkaufen gehen wollen, hätten zwei Personen auf einem Motorrad auf sein Auto geschossen. Sein Sohn habe sich dabei verletzt und ins Spital gebracht werden müssen. Er sei sich sicher, dass hinter dem Anschlag die Taliban gesteckt hätten, da er ansonsten mit Niemandem Streit gehabt habe und er bei den Taliban bekannt gewesen sei. Nebst Nachbarn und Wachen beziehungsweise Polizisten seien zwei Journalisten zum Ereignis gestossen, welchen der Beschwerdeführer ein Interview gegeben habe. Über den Vorfall sei im Folgenden in verschiedenen Zeitungen berichtet worden, wobei er und seine Firma namentlich genannt worden seien. Nach dem Vorfall sei er mit der Familie zu seinen Schwiegereltern gezogen. Nach ungefähr zwei Wochen sei er ausgereist. Seine Ehefrau und die Kinder hätten in der Folge auch nicht mehr dort bleiben können, da sich seine Schwiegereltern nicht mehr sicher gefühlt hätten. Dies habe er über den Cousin seiner Ehefrau erfahren. Er vermute, sie würden sich aktuell bei seinen Verwandten ausserhalb von B._______ aufhalten, wisse es aber nicht genau. Er habe seit seiner Ausreise nie direkten Kontakt mit seinen Familienangehörigen gehabt; einzig seine in E._______ lebende Tante habe ab und zu mit ihnen telefoniert. Von ihr (der Tante) wisse er auch,

E-1519/2018 dass seine Eltern die Gegend beziehungsweise das Land aufgrund der unsicheren Lage in B._______ mittlerweile ebenfalls verlassen hätten. Betreffend seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer an, wegen seinen psychischen Problemen in der Schweiz in Behandlung zu stehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Anhörung diverse Beweismittel ein, insbesondere ein undatiertes Schreiben seines Onkels G._______, ein Bestätigungsschreiben von H._______ vom 8. November 2015 samt deutscher Übersetzung sowie die bereits zuvor eingereichten Zeitungsartikel, ebenfalls mit deutscher Übersetzung. D. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 – eröffnet am 8. Februar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch kostenpflichtig ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die geltend gemachten Asylgründe seien nicht glaubhaft ausgefallen. Zudem lägen beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände vor, so dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, jedenfalls sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Dem Rechtsmittel legte der Beschwerdeführer neben den bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, insbesondere einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Afghanistan vom 14. November 2016 sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. I._______, Facharzt FMH, vom 7. März 2018 bei.

E-1519/2018 Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. März 2018 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist (Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

E-1519/2018 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM lehnte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Insbesondere enthielten die Ausführungen diverse Widersprüche. So habe er zunächst erwähnt, dass beim Vorfall am (…) lediglich zwei Sicherheitsleute sowie zwei Journalisten anwesend gewesen seien. Erst später habe er zu Protokoll gegeben, dass auch noch zwei Polizisten erschienen seien. Diese seien rund fünf Minuten nach der Ankunft der Journalisten hinzugekommen, als der Beschwerdeführer immer noch am Beantworten der Fragen der Journalisten gewesen sei. Aus dem eingereichten Beweismittel ergebe sich hinge-

E-1519/2018 gen, dass die Polizei den Journalisten den Zugang zum Tatort erst frei gegeben habe; die Polizei sei bei der Ankunft der Journalisten demnach bereits vor Ort gewesen. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, dass eine von den Taliban bedrohte Person, welche um ihr Leben fürchte, Journalisten von Zeitungen in B._______ ein Interview unter Angabe ihres Namens sowie der Bezeichnung des Arbeitgebers geben würde. Die Ausführungen betreffend die indirekten Drohungen seit der Rückkehr nach B._______ seien sodann vage und pauschal ausgefallen, zumal es der Logik widerspreche, dass eine bedrohte Person gerade an den Ort, an dem sie bedroht werde, zurückkehren würde. Dass zweimal Mitarbeiter des Beschwerdeführers Opfer von Anschlägen durch die Taliban geworden seien, sei nicht asylrelevant, da dies nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern vielmehr die allgemeine Lage betreffe. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe hielt der Beschwerdeführer entgegen, weshalb seine Aussagen unglaubhaft ausgefallen seien, sei nicht klar. Berücksichtige man den Fluss der Fragen der Fachspezialistin im Rahmen der Anhörung, sei die Art und Weise, wie er geantwortet habe, durchaus nachvollziehbar. Zudem sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit der dolmetschenden Person gekommen, welche aus Herat stamme und mit deren Dialekt der Beschwerdeführer, welcher Farsi und Dari spreche, Mühe bekundet habe. Des Weiteren stelle sich die Frage, weshalb der Entscheid von einer anderen als der bei der Anhörung anwesenden Person verfasst worden sei. Was den Widerspruch betreffe, wonach der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, dass die Journalisten vor der Polizei angekommen seien, so habe der unter Schock gestandene Beschwerdeführer dies tatsächlich so wahrgenommen beziehungsweise wisse er nicht genau, wer zuerst am Ort des Geschehens gewesen sei, da sich sehr viel Menschen angesammelt hätten. Es könne jedenfalls nicht ihm angelastet werden, wenn die Journalisten berichteten, dass die Polizisten vor ihnen vor Ort gewesen seien. Das Argument der Vorinstanz, wonach eine Person, die um ihr Leben fürchte und von den Taliban verfolgt werde, sich nicht mit vollem Namen in einer Zeitung zitieren lassen würde, sei völlig haltlos. Dass der Fachspezialist die Schilderungen zu den Drohungen der Taliban nicht habe nachvollziehen können, erstaune vor dem Hintergrund, dass er bei der Anhörung nicht anwesend gewesen sei, nicht. Der Chef des Beschwerdeführers habe indessen schriftlich bestätigt, dass die Drohungen der Realität entsprechen würden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Verfolgungsgeschichte so detailliert wie möglich beschrieben und mit Beweismitteln untermauert. Der Entscheid der Vorinstanz vermittle hingegen nicht den Eindruck, dass auch nach Elementen geforscht worden sei,

E-1519/2018 die die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers stützen würde. Insbesondere wäre es die Pflicht der Vorinstanz gewesen, den Beschwerdeführer damit zu konfrontieren, dass man von Widersprüchen in seinen Schilderungen ausgehe, da er für alles eine Erklärung gehabt hätte. Betreffend den Wegweisungsvollzug brachte er vor, entgegen der Ansicht des SEM verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähiges Sozial- und Familiennetz. Das SEM habe diese Frage ungenügend abgeklärt. So seien in der Anhörung zwar mehrere Fragen zum Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder gestellt worden, wo sich jedoch die Schwiegereltern oder gar die eigenen Eltern aufhielten, sei nicht erörtert worden. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufgrund der einzuhaltenden Begründungsplicht aufzuheben und für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Die im Rahmen der Beschwerdebegründung erhobenen formellen Rügen finden in den Akten offensichtlich keine Stütze. 6.2 Das SEM hat den Beschwerdeführer – entgegen seiner in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht – bereits in der Anhörung zu diversen in der Verfügung aufgezeigten Widersprüche konfrontiert, wobei er – wie nachgehend zu sehen sein wird – in der Regel keine plausible Erklärung abgeben konnte (vgl. u.a. A20/11 F80ff., ebd. S. 17 F123f., F128f., ebd. S. 18 F131f.). Darüber hinaus legte das SEM die wesentlichen Widersprüche in der Verfügung eingehend dar, so dass der Beschwerdeführer sich dazu auf Beschwerdeebene hinreichend äussern konnte. Aus den Anhörungsprotokollen ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin mangelhaft ausgefallen sein soll. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Tante – welche gemäss ihren eigenen Aussagen über Erfahrung in der Dolmetscherarbeit verfügt – im Rahmen der Rückübersetzung, die Gelegenheit wahrnahm, korrigierend einzuwirken (vgl. z.B. A20/2 F7, ebd. S. 2 F8f., ebd. S.4 F19, F21, ebd. S 7f. F 53f., ebd. S.11 F81). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass das Protokoll wesentliche Übersetzungsfehler aufweist, zumal der Beschwerdeführer dessen Richtigkeit dann auch noch mit seiner Unterschrift bestätigte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers einseitig gewürdigt hätte.

E-1519/2018 6.3 Was die Abklärungen betreffend die noch in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen betrifft, so hat das SEM dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Vielzahl an Fragen gestellt (A20/5 F27-60). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Behauptung, ging es dabei auch um den Aufenthaltsort der Eltern beziehungsweise des Vaters und seiner Geschwistern (A20/7 F50-58) sowie der Schwiegereltern (A20/7 F43). Das SEM ist seinen diesbezüglichen Abklärungspflichten nachgekommen, zumal es im Rahmen eines Mehrfachgesuchs im Sinne von Art. 111c AsylG nicht verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer überhaupt anzuhören. Andererseits ist dieser verpflichtet, am Verfahren mitzuwirken und zwar so, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG; Art. 8 AsylG). Wie nachgehend zu zeigen sein wird, fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Familiennetz jedoch nicht glaubhaft aus (vgl. E. 9.2.2). Das SEM hat schliesslich unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich begründet, weshalb im Fall des Beschwerdeführers von begünstigenden Umständen auszugehen ist (vgl. Verfügung, S. 5f.). 6.4 Es liegen demnach keine Gründe vor, welche eine Aufhebung der Verfügung rechtfertigen würden. Vielmehr ist das SEM seiner Untersuchungsund Begründungspflicht nachgekommen und hat das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend gewährleistet. 7. 7.1 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, so stellt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM fest, dass sie insgesamt nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann – mit den nachgehenden Ergänzungen – auf die vorgehend dargelegten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 5.2) sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Insbesondere vermag der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Verfügung nicht von der Person verfasst worden sei, die den Beschwerdeführer angehört habe, die zahlreichen Ungereimtheiten nicht zu erklären. 7.2 Neben den vom SEM erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, kam es zu weiteren wesentlichen Widersprüchen. Diese betreffen zunächst den geltend gemachten Vorfall am (…). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer am Anfang der Erzählung zu Protokoll,

E-1519/2018 das Auto sei vom Schuss der Personen auf dem Motorrad nicht getroffen worden (A20/11 F83). Später in der Anhörung führte er hingegen aus, die Windschutzscheibe sei getroffen worden (A20/14 F98) und die hintere Scheibe sei gebrochen (A20/13 F94), was hinsichtlich der Unmittelbarkeit der erlebten Bedrohung ein wesentlicher Unterschied in der Sachverhaltsschilderung darstellt. Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, plausibel zu erklären, wie er in seinem Rücken wahrgenommen haben will, dass der „hintere der beiden Personen auf dem Motorrad“ mit einer „kleinen Pistole“ auf das Auto geschossen habe. So wirkt insbesondere die nachgeschobene Erzählung, er habe – nach den Schüssen und als bereits die Nachbarn auf die Strassen gekommen seien – die Türe des Autos geöffnet und so sehen können, wie jene Person eine Pistole in seine Tasche gesteckt habe und das Motorrad dann geflohen sei (A20/15 F106ff.), wenig realitätsnah. Nicht in Übereinstimmung zu bringen ist sodann die Aussage, dass die Taliban nicht von Auge erkennbar gewesen seien (vgl. A20/9 F66; ebd. S. 13 F90), mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dennoch wissen will, dass es sich beim Angriff auf das Auto tatsächlich um Taliban gehandelt habe (A20/9 F66). Dass er keine Probleme mit anderen Privatpersonen gehabt und er kein normales Leben geführt habe (A20/13 F90) vermag nicht zu überzeugen. Auf Beschwerdeebene bestätigt er sodann explizit, dass es sich bei der Annahme um die Täterschaft der Taliban lediglich um eine Mutmassung handle (vgl. „Am (…) wurde der Mandant von mutmasslichen Taliban mit einer Pistole beschossen;“ Beschwerde, S. 3). Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachvollziehbar zu schildern, dass er tatsächlich gezielt im Fokus der Taliban gestanden ist. So gab er selbst zu Protokoll, seit seiner Rückkehr nach Afghanistan, nie direkt von diesen bedroht worden zu sein (vgl. A20/10 F77). Indessen sei ihm über Freunde und Arbeitskollegen ausgerichtet worden, dass er von diesen gesucht werde; er soll vorsichtig sein und auf sein Leben aufpassen (vgl. A20/10 F76), was allerdings nicht auf eine konkrete Verfolgungsgefahr hinweist. Gerade vor dem Hintergrund seiner Aussage, wonach er sich im Gegensatz zu seinem Chef kein Wachpersonal oder andere Sicherheitsvorkehrungen habe leisten können (vgl. A20/11 F81), vermag die vage Schilderung der Bedrohungslage nicht zu überzeugen. Auch geht das Gericht mit dem SEM einig, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich – aufgrund seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Kräften – um sein Leben gefürchtet hätte, bereitwillig unbekannten Journalisten seinen Namen sowie den Namen seiner Firma preisgeben würde (vgl. insb. A20/18 130ff.).

E-1519/2018 Die Schilderungen des Beschwerdeführers reichen im Ergebnis nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Betreffend den eingereichten Zeitungsartikeln ist festzuhalten, dass diesen aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur geringer Beweiswert beizumessen ist. Unter den dargelegten Umständen ist auf die Frage ihrer Authentizität jedoch nicht weiter einzugehen, da das zugrundeliegende Ereignis, insbesondere der Konnex zu den Taliban, nicht glaubhaft ausgefallen ist. Die Veröffentlichung der Artikel für sich alleine reicht nicht aus, um eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers doch noch zu begründen. Den Schreiben des Onkels des Beschwerdeführers sowie des angeblichen Vorgesetzten kommt im Übrigen über Gefälligkeitsschreiben hinaus keinen erhöhten Beweiswert zu. 7.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-1519/2018 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Kabul, zuletzt im Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auseinandergesetzt. Dabei stellte es nach eingehender Länderanalyse – im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation – eine klare Verschlechterung der humanitären Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar (vgl. a.a.O. E. 8.4). Das SEM ist im Fall des Beschwerdeführers zu Recht von solchen begünstigenden Umständen ausgegangen. Zunächst hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass es für ihn möglich ist, in sein

E-1519/2018 bestehendes Umfeld zurückzukehren und in Afghanistan wieder eine Arbeitsstelle zu finden. Dass er innerhalb von einer relativ kurzen Zeit zweimal aus seinem Heimatland ausreisen konnte, spricht sodann für das Vorhandensein gewisser finanzieller Mittel. Das Gericht teilt sodann die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem sozialen Beziehungsnetz in Afghanistan, insbesondere in B._______, nicht glaubhaft ausfielen. Zunächst erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen direkten Kontakt mit seinen Familienangehörigen pflegte (vgl. A20/5 F27ff.), zumal die Begründung – es gehe ihm psychisch schlecht und er habe niemandem Fragen gestellt (vgl. A20/8 F57) – nicht überzeugt, gab er doch zuvor noch an, mit seinem Chef und Freunden sehr wohl in Kontakt zu stehen (A20/5 F31). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass seine Tante, welche in telefonischem Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe, zwar wisse, dass seine Ehefrau und die Kinder nicht mehr an ihren ursprünglichen Wohnort beziehungsweise bei den Schwiegereltern in B._______ lebten, sie indessen keine Ahnung von deren neuen Aufenthaltsort haben soll (vgl. insb. A20/6 F35; dasselbe gilt für den Cousin seiner Ehefrau [vgl. A20/7 F46ff.]). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe nicht weiter darüber informiert, wo sich seine Familienangehörigen befinden, obwohl er sich der Relevanz der Frage für das Wegweisungsverfahren bewusst ist und zumindest indirekt über seine Tante mit diesen in Verbindung steht. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 6), wobei die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Vielmehr ist im Fall des Beschwerdeführers nicht nur – wie er in der Beschwerde vorbringt – anzunehmen, dass in B._______ lose Kontakte zu Bekannten bestehen, sondern es ist dort von einem tragfähigen sozialen Beziehungs- und Familiennetz sowie einer bestehenden Unterkunft auszugehen. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind schliesslich nicht derart schwerwiegend, dass sie zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.2.3 Da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-1519/2018 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1519/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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