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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2015 E-1517/2015

13 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,945 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1517/2015

Urteil v o m 1 3 . April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______,, E._______, Syrien, alle vertreten durch Barrister Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (…).

E-1517/2015 Sachverhalt: A. Der volljährige Beschwerdeführer, Sunnit arabischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat am 26. April 2012 legal und reiste am 23. Juni 2012 mit Visum legal in die Schweiz ein. Die übrigen Beschwerdeführer, seine Ehefrau und Kinder, reisten am 13. September 2013 legal in den Libanon aus und reisten mit Visa am 2. Oktober 2013 legal in die Schweiz ein, wo sie am 9. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 25. Oktober 2013 sowie ihrer einlässlichen Anhörungen vom 17. Juni 2014 im Wesentlichen geltend, der volljährige Beschwerdeführer, Ehemann respektive Vater der übrigen Beschwerdeführer, sei in seiner Abwesenheit (Reise nach Ägypten) von Unbekannten gesucht worden, die unzählige Male vorbeigekommen seien, wovon sie nicht mehr als zehnmal nach ihm gefragt hätten, wobei einmal der volljährige Sohn (nicht unter den Beschwerdeführern) geschlagen, festgenommen, in der Haft gefoltert und einen knappen Monat festgehalten worden sei. Sonst seien sie in G._______ nicht behelligt worden. Die Familie stamme aus H._______, wo sie sich oppositionspolitisch engagiert habe, wobei sie sich teilweise an Demonstrationen beteiligt und die Demonstranten insbesondere finanziell, mit warmen Decken und Kleidern sowie mit Essen unterstützt habe. Wegen des Bürgerkriegs hätten sich die Beschwerdeführer d.h. die Eltern und drei Kinder nach G._______ begeben. Ein Sohn und eine Tochter hätten nicht mit ihnen nach G._______ mitkommen können, da sie als Oppositionelle registriert gewesen seien. Bei diesem Sohn handle es sich im Gegensatz zu seiner Familie um einen politisch engagierten Dissidenten, der in der Schweiz zwischenzeitlich Asyl erhalten habe. Der volljährige Beschwerdeführer befürchtet angeblich Haft respektive Erpressung von Geldzahlungen. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 – am darauf folgenden Tag eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg; den Vollzug der Wegweisung schob es infolge von dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-1517/2015 C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. März 2015 liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid im Flüchtlings-, Asyl- und Wegweisungspunkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1– 3 des Dispositivs aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen, einschliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht sowie unentgeltliche Beiordnung der gewillkürten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 12. März 2015 reichten sie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. D. Am 11. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich Erwägung 7 – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1517/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18 E. 7-10 2006/32 E. 8.7). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005/21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a S. 9). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte

E-1517/2015 Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 5. Die Vorinstanz glaubt zwar, dass der volljährige Sohn nach einer Beteiligung an einer Demonstration von den syrischen Sicherheitskräften mitgenommen worden sei, nicht aber, dass nach dessen Vater, dem voll-jährigen Beschwerdeführer, gefahndet werde. Die entsprechenden Vorbringen hält sie insbesondere aufgrund von angeblichen Widersprüchen zwischen den Angaben der Ehefrau an der Anhörung und denjenigen an der Kurzbefragung sowie zwischen ihren Angaben und denjenigen ihres Ehemannes für unglaubhaft. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass es sich bei den monierten Widersprüchen (betreffend Häufigkeit der Suche und die Frage bezüglich Uniformen) bei genauem Hinsehen nicht um Widersprüche handelt, respektive ist festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene angebotenen Erklärungen in den Protokollen Rückhalt finden. Indes ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführer nicht klar und widerspruchsfrei haben angeben können, von wem der volljährige Beschwerdeführer angeblich gesucht worden sei. Bei einer Gesamtwürdigung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass es ihnen nicht gelungen ist, substanziiert eine konkrete und aktuelle, mit hoher Wahrscheinlichkeit sich realisierende Gefahr einer gezielten Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität darzutun. Die geltend gemachte Suche bleibt vage, insbesondere was das mutmassliche Verfolgungsmotiv betrifft. Auffällig ist auch, dass der volljährige Beschwerdeführer erst während seiner Auslandsabwesenheit gesucht worden sein soll. Auch gab er an, mit den syrischen Behörden bisher keine Probleme gehabt zu haben. Insofern als seine Suche während seiner Auslandsabwesenheit Ausdruck von Reflexverfolgung gewesen sein soll, stellt sich die Frage, warum sich jene nicht auf die Beschwerdeführer vor Ort ausgedehnt hat. Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr spricht auch der Umstand, dass er legal und unbehelligt hat nach Ägypten ausreisen können und auch die übrigen Beschwerdeführer das Land legal und unbehelligt verlassen haben. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint auch die geltend gemachte Gefahr von Reflexverfolgung infolge des in der Schweiz (angeblich) asylberechtigten volljährigen Sohnes wenig wahrscheinlich, zumal dieser bereits vor dem Umzug der Beschwerdeführer von H._______ nach G._______ den Behörden aufgefallen war und sie – unter seiner Zurücklassung – den Umzug den-

E-1517/2015 noch unbehelligt vornehmen konnten. Soweit als Verfolgungsmotiv Erpressung von Geldleistungen vorgebracht wird, ist zum einen festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen asylbeachtlichen Fluchtgrund handelt; zum andern ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dieses Vorbringen unglaubhaft erscheint, da anzunehmen gewesen wäre, dass entsprechende Geldforderungen auch an die Ehefrau oder ihren Sohn herangetragen worden wären. Daher lässt sich entgegen der Beschwerde aus dem Gefährdungsprofil Unternehmer nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten. Entgegen der Beschwerde lassen sich ebenso wenig aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder ihrer Herkunft aus einer als oppositionell verrufenen Stadt Asylgründe ableiten, zumal keine Kollektivverfolgung aller Sunniten oder Sunniten aus jener Stadt anzunehmen ist. Entsprechendes gilt für das Stellen eines Asylgesuchs hinsichtlich des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 7. Die Beschwerdeführer sind vorläufig aufgenommen. Dem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fehlt es somit am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Darauf ist nicht einzutreten. 8. Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiord-

E-1517/2015 nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos worden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1517/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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