Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1515/2010 beu/pua/ris Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (…).
E-1515/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat Pakistan am 16. Juli 2007 und reiste am 18. Juli 2007 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Gesuches brachte er im Wesentlichen vor, er sei christlichen Glaubens und habe seit dem Jahre 2004 Streit mit seiner zum Islam übergetretenen Schwester gehabt, da deren Sohn wiederholt von zu Hause ausgerissen sei und sich bei ihm aufgehalten habe. Seine Schwester habe ihn mit Hilfe eines mit ihr befreundeten Colonels bedroht für den Fall, dass er seinen Neffen zum Christentum bekehre und habe versucht, ihn zur Annahme des islamischen Glaubens zu bewegen. Aufgrund einer Anzeige seiner Schwester wegen Kindesentführung seien er, sein Schwager (Bruder seiner Ehefrau) und dessen Sohn am 30. August 2004 verhaftet, eine Woche festgehalten und schliesslich gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Er sei in der Folge wiederholt telefonisch bedroht und zweimal von dem Colonel unterstehenden Soldaten geschlagen worden. Am 2. Juli 2007 sei erneut Anzeige gegen ihn wegen Diebstahls eingereicht worden und er sei deswegen von der Polizei gesucht worden, habe sich aber nach einer Warnung durch seine (damalige) Ehefrau bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt. Er gehe davon aus, dass die zweite Anzeige ebenfalls von seiner Schwester veranlasst worden sei. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2009 ab. B. Am 27. Januar 2010 (Eingang 2. Februar 2010) liess der Beschwerdeführer beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen, es sei ihm wiedererwägungsweise Asyl zu gewähren, eventualiter sei er nicht wegzuweisen und stattdessen wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter wurde die Erstreckung der Ausreisefrist beantragt. Der Beschwerdeführer sei ein Konvertit zur christlichen Minderheit, dessen Probleme in Pakistan sich nun erst richtig zeigen würden; so werde er behördlicherseits wegen des Vorwurfs der Blasphemie neu gesucht. Zum Beleg und zum Beweis der
E-1515/2010 Flüchtlingseigenschaft wurden verschiedene Beweismittel eingereicht. Zudem wurde vorgebracht, dass in Pakistan konvertierte Christen derart intensiv kollektiv verfolgt würden, dass von besonderen Erfordernissen im Einzelfall abzusehen sei. Der Beschwerdeführer würde darüber hinaus mittels des Strafrechts in religiösen Zwang genommen, womit er im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erwarten hätte. In Bezug auf die eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme führte er aus, er sei in der Heimat einer Gefährdung ausgesetzt, die sich nicht mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vereinbaren lasse. Schliesslich habe er eine christliche Frau schweizerischer Herkunft kennengelernt und da sich diese Sache deutlich zur Heirat hin entwickle sei es ihm nicht zuzumuten, in die Heimat zurückzureisen. C. Das BFM nahm die Eingabe mit Schreiben vom 9. Februar 2010 als zweites Asylgesuch entgegen und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 19. Februar 2010 zum geplanten Nichteintreten auf das Gesuch nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu äussern. Dieser führte am 11. Februar 2010 aus, seiner Eingabe liessen sich die im Gesetzestext angeführten Gründe für eine materielle Behandlung entnehmen. Allerdings sei er gerade in Heirat mit einer Schweizerin, so dass die Gefahr eines menschenrechtswidrigen Wegweisungsvollzugs bei Bewilligungserteilung als nicht mehr gegeben erscheine, weshalb um Sistierung des Verfahrens vor dem BFM ersucht werde. D. Mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 4. März 2010 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-- und verfügte, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben, Christ zu sein; die geltend gemachte Konversion sei als nachgeschoben und nicht glaubwürdig zu erachten, zumal nicht ersichtlich sei, wie eine bereits der christlichen Glaubensgemeinschaft angehörende Person zu dieser konvertieren sollte. Daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Im Weiteren würden die Schweizer Asylbehörden und
E-1515/2010 das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen in Pakistan ausgehen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Die Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 10. März 2010 (Poststempel: 11. März 2011) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, er sei in der Schweiz im Rahmen der Rechtsordnung aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Begründet wurden die Anträge im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Rückkehr nach Pakistan zum richtigen Glauben zurückgefunden habe. Dies erschliesse sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht auf den ersten Blick, was aber auch nicht nötig sei. Vielmehr würden ernsthafte Hinweise dafür genügen, dass sich ein für das Vorbringen wesentlicher Einschnitt ergeben haben könne, um eine vertieftere Prüfweise verlangen zu dürfen. Unbesehen der Frage der Asylgewährung dürfe bei der Rückschiebung nicht über konkrete Gefahren hinweggesehen werden, die dem Gläubigen (in seinem Heimatland) begegnen würden. Die bevorstehenden Heirat sei mitzuberücksichtigen, da sich damit eine konkrete Gefährdung (des Beschwerdeführers) in einer von Militär, Diktatur und Islam geprägten Weltgegend sicher ausschliessen lasse, erhalte dieser doch bei erfolgreichem Abschluss seines Unterfangens eine Aufenthaltsbewilligung. Schliesslich sei des Kern des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers schwer missachtet worden, wofür die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem bloss schriftlichen Rechtsmittelverfahren keinen genügenden Ersatz bilde. F. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2010 fest, die Rechtsbegehren und die Begründung der Beschwerde würden die nötige Klarheit vermissen lassen. In der Beschwerdeschrift werde sinngemäss darum ersucht, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, aufgrund der Begründung sei jedoch unklar, ob darüber hinaus weitere Anträge gestellt würden. Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, innert sieben Tagen ab Eröffnung der Verfügung die Rechtsbegehren klar formuliert nachzureichen; bei unbenutztem Ablauf der Frist werde die Beschwerde als solche gegen den Vollzug der Wegweisung entgegengenommen. Zudem wurde ihm das Abwarten des Entscheides in der Schweiz gewährt. Innert Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. G. Am 8. März 2011 reichte er mehrere Berichte ein, um die Entwicklung in
E-1515/2010 Pakistan aufzuzeigen und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage; diese hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2010 eingehalten. Es ist somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehen aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
E-1515/2010 BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). 3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird vom BFM dagegen materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 18. März 2010 – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Rechtsbegehren präziser zu formulieren, wobei ihm angedroht wurde, die Beschwerde werde bei ungenutztem Fristablauf (nur) als solche gegen den Vollzug der Wegweisung entgegengenommen. Da der Beschwerdeführer sich hierzu nicht vernehmen liess, ist vorab festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 3. März 2010, soweit sie die Frage des Nichteintretens auf das zweite Asylgesuch (Dispositivziffer 1) betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist. Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob das BFM zurecht die Wegweisung und deren Vollzug anordnete. 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Dabei ist der Begründung der Beschwerde unter Ziff. 2.2.1 zu entnehmen, dass diese wohl darin gesehen wurde, dass keine "vertiefte Befragung" stattgefunden habe. 5.1. Wenn ein Fall nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu beurteilen ist und die betroffene asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, hat gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden. In den übrigen Fällen wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 2 AsylG). 5.2. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift – zwischen dem Abschluss des ersten
E-1515/2010 Asylverfahrens und der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat. Somit bestand für das BFM mit Blick auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen keine Veranlassung, im Anschluss an die Einreichung des zweiten Asylgesuchs eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 durchzuführen. Hingegen musste das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewähren, was vorliegend mit Schreiben des BFM vom 9. Februar 2010 (B4/3) geschah. 5.3. Es ist somit festzustellen, dass die Vorgehensweise des BFM im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte. 6. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) Der Beschwerdeführer führt vorliegend (Beschwerdeschrift vom 10. März 2010) aus, er stehe kurz vor der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Indes lässt sich den Akten bezüglich einer zwischenzeitlich erfolgten Eheschliessung nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Damit ist die Wegweisung zu Recht verfügt worden. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
E-1515/2010 Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG). 7.2. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Vorliegend wurde mangels Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen (insbesondere betreffend den Vorwurf der Blasphemie) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb er auch die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermag. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In seinem zweiten Asylgesuch vom 27. Januar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er fürchte sich in der Heimat wegen seiner Religionszugehörigkeit vor einer schikanösen Behandlung, wovor ihn dort niemand beschützen könne und werde; er sei daher in der Heimat sicher einer mit Art. 3 EMRK nicht vereinbaren Gefährdung ausgesetzt (B1/7, S. 6). Mit seinen allgemeinen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer indes nicht, eine konkrete Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.5.). Wie bereits im ihn betreffenden Urteil E-8309/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2009 ausgeführt wurde, lässt auch die angeblich gegen ihn im Juli 2007 erhobene Strafanzeige nicht den Schluss einer drohenden völkerrechtswidrigen Bestrafung oder Behandlung zu (E. 5.3 S. 7). Selbiges gilt, ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit, bezüglich des nur in Kopie eingereichten First Information Report vom 7. Juni 2007 (vgl. B24, Beilage 5). Hiernach sei der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen das pakistanische Blasphemieverbot angezeigt worden. In diesem Zusammenhang reichte er mit Eingabe vom 7. März 2011 Ausdrucke verschiedene Onlineartikel zum Falle "Asia Bibi" – einer christlichen Frau, die in Pakistan wegen Verstosses gegen das Blasphemieverbot zum Tode verurteilt wurde – ein. Der Beschwerdeführer vermag damit jedoch nicht die konkrete Gefahr nachzuweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung ebenfalls die Todesstrafe droht (vgl. EMARK 2000 Nr. 26 E. 6b S. 230), zumal kein Urteil im Zusammenhang mit dem angeblich eröffneten Verfahren vorliegt und der Beschwerdeführer der
E-1515/2010 Unglaubhaftigkeitsfeststellung der geltend gemachten Blasphemievorwürfe gegen ihn durch das BFM in der Beschwerdeschrift nichts entgegenhält. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend aus, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden, insbesondere auch nicht die behauptete bevorstehende Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen allgemeinen Einwände – dass seit Längerem von Fällen berichtet werde, in denen gläubige Christen beim Grenzübertritt (nach Pakistan) Schläge, Beschimpfungen bis hin zu Folter und ungerechter Einsperrung erleiden müssten und dass es ein Erfordernis einer erweiterten humanitären Sichtweise sei, dass die Heiratswilligkeit und Heiratswürdigkeit zweier Christen in die Fallbearbeitung miteinzubeziehen seien – vermögen daran nichts zu ändern, begründet doch die Situation der Christen in Pakistan keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sind auch keine ersichtlich. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-1515/2010 8. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
E-1515/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: