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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2008 E-1514/2008

12 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,233 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Feb...

Testo integrale

Abtei lung V E-1514/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, geboren (...), Pakistan, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz, Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1514/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung vom 17. Februar 2008 sowie der Anhörung vom 26. Februar 2008 im Wesentlichen geltend machte, pakistanischer Staatsbürger zu sein und aus B._______, C._______, zu stammen, dass er Asyl in der Schweiz benötige, weil die gegnerische Partei ihn jederzeit umbringen könnte und er ohnehin nicht wisse, welches Schicksal ihn in Pakistan erwarte, dass er seit dem Jahr (...) stets ein einfaches Mitglied der Pakistan People's Party (PPP) gewesen sei und für diese Partei im Distrikt etwas Werbung gemacht habe, dass er beispielsweise Leuten gesagt habe, sie sollten doch bei der Partei mitmachen, weil es eine gute Partei sei und die PPP ihnen helfen könne, dass die Grosseltern, Eltern und die (...) des Beschwerdeführers ebenfalls einfache Mitglieder der PPP gewesen seien, dass Angehörige der PPP von Leuten der Pakistan Muslim League-Q (PML-Q oder KAF-Gruppe) unter Druck gesetzt, geschlagen und schikaniert würden, dass in Pakistan die Situation sehr schlecht sei und auch der Mord an der Parteiführerin der PPP auf das Konto dieser KAF-Gruppe gehe, dass die Polizei Befehlsempfängerin der PML-Q sei, die auf Distriktebene immer noch das Sagen habe, E-1514/2008 dass die PML-Q durch gezielte Festnahmen von Angehörigen der PPP ihren politischen Gegner schwächen oder aus dem Verkehr ziehen will, weil sie selber ewig an der Macht bleiben und die Staatskasse plündern möchte, dass die Polizei immer wieder Razzien im Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers durchgeführt habe, dass sie im Rahmen einer solchen von der PML-Q in Auftrag gegebenen Razzia vom (...), mithin vor der Tötung von Benazir Bhutto, erstmals nach Hause gekommen sei und sich nach dem Beschwerdeführer und dessen Vater erkundigt habe, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig über die Aktion informiert worden sei, weshalb er habe fliehen können, dass sein Vater im Jahr (...) festgenommen worden sei, weil er sich gerade zu Hause aufgehalten habe, und von den Polizisten auf den Polizeiposten gebracht, wo er erst gegen Bezahlung einer Kaution wieder laufen gelassen worden sei, dass im (...) die Polizei zweimal vorbeigekommen sei, dass sich der Beschwerdeführer und seine Angehörigen vorsorglicherweise während der Razziazeiten bei Verwandten aufgehalten hätten, dass seine Familie nicht damit gerechnet habe, dass die PPP mittlerweile die Wahlen gewinnen würde, weshalb ihm sein Vater am 10. Februar 2008 die sehr kostspielige Reise in die Schweiz ermöglicht habe, und nun er und sein Vater in finanzieller Hinsicht am Ende seien, dass er auch wegen dieser desolaten finanziellen Situation der Angehörigen nicht mit leeren Händen nach Pakistan zurückkehren könne, dass er sich die Modalitäten seiner Flugreise nicht gemerkt habe, weshalb er keine Angaben über die Fluggesellschaft, Flugroute, Zwischenlandungen, Sprache im Flugzeug oder die Flugzeit machen könne, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz telefonischen Kontakt mit der Mutter aufgenommen und dabei erfahren habe, dass sich sein Vater und die Brüder zur Zeit auf der Flucht befinden würden, E-1514/2008 dass bezüglich der weiteren Angaben auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zur Stützung seiner Asylangaben einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2008 mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Februar 2008 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die PPP sei aus den soeben stattgefundenen Parlamentswahlen vom 18. Februar 2008 als Gewinnerin hervorgegangen und habe die meisten Mandate vor der Muslim League von Nawaz Sharif (PML-N) erhalten, dass sich die beiden stärksten Parteien auf die Bildung einer Koalitionsregierung verständigt hätten und die PML-Q lediglich einen Viertel der Sitzanteile von PPP und PML-N besitzen würde, dass nach den Parlamentswahlen die PML-N im C._______, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, eindeutige Wahlsiegerin geworden sei, dass sich bei dieser Ausgangslage die angebliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers grundlegend geändert habe, dass er allfälligen Übergriffen von Angehörigen der PML-Q, welche im Übrigen aufgrund von seiner Stellung als einfaches Mitglied der PPP sehr unwahrscheinlich seien, mittels Unterstützung durch die dortige Polizei entgegenwirken könne, zumal auch der Polizeiapparat in Pakistan politisch ausgerichtet sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der veränderten politischen Situation in Pakistan nach den Parlamentswahlen keine Veranlassung haben könne, staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, E-1514/2008 dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben des Beschwerdeführers einzugehen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch Vermittlung der Flughafenpolizei mit einer teilweise vom Beschwerdeführer in Urdu verfassten handschriftlichen und ansonsten englischsprachigen Formulareingabe vom 6. März 2008 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im englischsprachigen Teil unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug nicht durchführbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung) sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass indes der englischsprachige Text keine Begründungen zu den Anträgen enthielt und das Bundesverwaltungsgericht den Amtsdolmetscher beauftragte, den handschriftlichen Teil der Beschwerde von Urdu in eine Schweizer Amtssprache zu übersetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2007 in Kopie beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass mit Telefax vom 8. März 2008 die beim Amtsdolmetscher in Auftrag gegebene Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil der Beschwerde ein Bleiberecht in der Schweiz und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, E-1514/2008 dass bezüglich der Begründung der Beschwerde auf die Erwägungen verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bezüglich des englischsprachigen Beschwerdeformulars unklar ist, ob der der englischen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer die im Formular enthaltenen Anträge überhaupt stellen wollte, wobei aus prozessökonomischen Gründen diese Anträge grundsätzlich behandelt werden, dass allerdings das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde hingegen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1514/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in der handschriftlichen Ergänzung seiner Eingabe vom 6. März 2008 geltend machte, das BFM sei aufgrund des kürzlichen Wahlerfolges der PPP zu Unrecht davon ausgegangen, er habe keine Probleme mehr in Pakistan, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan nach wie vor umgebracht werden könne, weil die Polizei weiterhin mit der PML-Q zusammenarbeite und durchaus die Fähigkeit besitze, jede Person zu verhaften und umzubringen, dass die PML-Q täglich Anschläge organisiere und PPP-Leute töte, dass er zudem rund eine Million Rupien für die Reise in die Schweiz investiert habe, mithin nun ruiniert sei, und bei einer Rückschaffung in Pakistan umgebracht werde, E-1514/2008 dass er es vorziehe, in der Schweiz in einem Gefängnis zuzubringen oder sich umzubringen, dass die Vorinstanz zu Recht den Entscheidzeitpunkt als massgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft angenommen hat, und dieses Vorgehen langjähriger gefestigter und heutiger Praxis entspricht (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18, E. 5.7.1, mit weiteren Quellenhinweisen), dass somit für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft dabei einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, dass eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung anlässlich der letzten Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids, noch aktuell sein muss, und es dem Asylsuchenden nicht möglich sein darf, in einem anderen Teil seines Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis in EMARK 1997 Nr. 14, E. 2a), dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Lageanalyse des BFM in Bezug auf den Beschwerdeführer vollumfänglich teilt, dass aufgrund des überragenden Wahlerfolgs der PPP und der PML-N die PML-Q respektive die von ihr früher dirigierte und instrumentalisierte Polizei ihre frühere Macht sowohl national wie auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers massiv eingebüsst haben, zumal die Polizei in Pakistan politisch ausgerichtet ist, dass angeblich erlittenen Verfolgungen durch die PML-Q oder der von ihr dirigierten Polizei heute deshalb grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr zukommen kann und künftige Verfolgungen nicht zu befürchten sind, E-1514/2008 dass an dieser Einschätzung auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden hätte, dass er vielmehr sich gegen ungerechtfertigte Übergriffe von Schlägertrupps der PML-Q oder anderen Behelligungen und Schikanen von Angehörigen der PML-Q oder Dritten mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren könnte, zumal die PML-Q ihren Einfluss auf die Polizei in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers massiv eingebüsst hat, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse und der vergleichsweise geringe Grad seiner früheren Tätigkeit als einfaches Mitglied der PPP im heutigen Zeitpunkt kein erhebliches Gefährdungspotential darstellt, dass die Furcht des Beschwerdeführers, trotz der grundlegenden Veränderung der politischen und polizeilichen Situation aufgrund seines früheren Engagements im C._______ zu Gunsten der PPP verfolgt zu werden, als unbegründet bezeichnet werden muss, dass die beiden grössten Parteien gewillt sind, rechtsstaatliche Zustände landesweit durchzusetzen, dass zudem der Beschwerdeführer keiner speziellen Ethnie oder Religion angehört und auch unter diesem Gesichtswinkel kein besonderes Risiko im C._______ gewärtigen wird, dass er sich auch andernorts in Pakistan, beispielsweise an Orten, wo die PML-Q noch schwächere Wahlergebnisse erzielt hat, niederlassen könnte, dass es in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, ob die angestrebte Sicherheit eines Angehörigen der PPP auch tatsächlich in jedem kleinen Ort in Pakistans gewährleistet werden kann, dass auch keine Anhaltspunkte in den Akten auf das Vorliegen "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ergeben, aufgrund welcher eine Rückkehr in den E-1514/2008 früheren Verfolgerstaat nach Lehre und Praxis trotz des Wegfalls einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin als asylrechtlich relevant zu betrachten wäre, dass der angebliche finanzielle Ruin zufolge der Finanzierung der Reise in den Westen kein Problem im Kontext einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, dass bei dieser Sachlage die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht zu prüfen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem E-1514/2008 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die politische Lage sich auf nationaler Ebene und im C._______, woher der Beschwerdeführer stammt, seit der kürzlich erfolgten Parlamentswahlen grundlegend geändert hat und keine Gefährdung im Sinne einer allgemeinen Gewalt wegen der blossen Mitgliedschaft zur Wahlsiegerin PPP besteht, dass die nächsten Angehörigen und ein Grossteil der Verwandtschaft des Beschwerdeführers im Heimatland leben, mithin ein soziales Beziehungsnetz im Heimatland besteht, dass dem (...)jährigen Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise offenbar gesund ist und langjährige Erfahrungen in der Landwirtschaft mit sich bringt, zuzumuten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unternehmen, dass auch der Umstand allfälliger hoher Schulden (...) (vgl. A10, S. 9) den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich in einem anderen Landesteil Pakistans niederzulassen, dass die indirekte Drohung mit einer Selbsttötung den Wegweisungsvollzug letztlich nicht zu verhindern vermag (vgl. handschriftliche Erklärung vom 6. März 2008), E-1514/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung ans BFM bestand und im heutigen Zeit der Antrag ohnehin hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, dem Beschwerdeführer einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und zudem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht einwandfrei ausgewiesen ist, E-1514/2008 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM Flughafenverfahren (Ref-Nr. N_______; per Telefax), zur Kenntnis - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (vorab per Telefax) E-1514/2008 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Pakistan Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz (...), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 14

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