Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1513/2009 Urteil v om 1 . Februar 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), und deren Kinder E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Staatsangehörigkeit ungeklärt, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (…).
E1513/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie gemäss eigenen Angaben am 24. Mai 2007 von Moskau (Russland) aus auf dem Landweg Richtung Westeuropa gereist seien, dass sie am 31. Mai 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt und am 12. Februar 2008 durch das BFM zu den Asylgründen ausführlich angehört wurden, dass bezüglich der Begründung des Asylgesuchs auf die Akten und den in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt verwiesen wird, sowie soweit entscheiderheblich in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, indem die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG anzuerkennen sei, eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz im Wegweisungspunkt aufzuheben und sie und ihre Kinder seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung nach Armenien ausgeschlossen werde,
E1513/2009 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Rechtsmitteleingabe ein Internetausdruck des Council of Europa vom 24. November 2004 und ein Auszug von Wikipedia über die ethnische Zugehörigkeit der Bevölkerung in Armenien (Stand 2008) beigelegt wurden, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. März 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeführenden aufforderte, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, dass mit derselben Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts das BFM eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom Bundesverwaltungsgericht mit Zustellung vom 27. März 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, dass mit Eingabe vom 1. April 2009 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Mai 2009 beantragen, es sei das Original der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden von Amtes wegen anzufordern,
E1513/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu ihrem Asylgesuch in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend machten, sie seien in Aserbaidschan geboren und im Jahre 1988 aufgrund der damaligen
E1513/2009 kriegerischen Auseinandersetzungen je mit ihren Eltern nach Russland umgesiedelt, dass der Vater des Beschwerdeführers armenischer und die Mutter aserbaidschanischer Ethnie zugehörig sei, dass der Vater der Beschwerdeführerin der armenischen Ethnie angehöre und die Mutter halbarmenischer, halbaserischer Abstammung sei, beziehungsweise der Grossvater mütterlicherseits der aserischen Ethnie zugehörig gewesen sei, dass sich die Familien der Beschwerdeführenden in Russland nie formell hätten registrieren lassen und somit dort fortan ohne gültige Papiere sowie ohne geregelten behördlichen Aufenthaltsstatus gelebt hätten, dass auch die Beschwerdeführenden nach der Gründung ihrer eigenen Familie bis zu ihrer Ausreise aus Russland dort keinen formell geregelten Aufenthaltsstatus hätten erlangen können und deshalb ihre drei Kinder nicht in einem Spital, sondern zuhause zur Welt gebracht und nicht registriert worden seien, dass sie trotz ihres illegalen Aufenthaltsstatus aufgrund guter Beziehungen eines Freundes der Familie zu den Behörden und aufgrund von Bestechungsgeldern bis zum Jahr 2006 ohne diesbezügliche Probleme in Russland hätten leben können, dass jedoch seit dem Jahre 2006 die russischen Behörden begonnen hätten, Personen kaukasischer Erscheinung (sogenannte "Schwarze") intoleranter gegenüber zu treten, wobei keine Unterscheidung etwa zwischen Georgiern und anderen aus dieser Region stammender Leute gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang immer häufiger auch festgenommen und nach Bezahlung von Schmiergeldern wieder freigelassen worden sei, dass es anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom 1. Mai 2007 im Hause der Beschwerdeführenden zum Streit gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer einen Polizisten schwer verletzt habe, dass er sich umgehend zum Freund der Familie habe absetzen können, der ihn vor der behördlichen Suche versteckt und die Ausreise der Beschwerdeführenden aus Russland organisiert habe,
E1513/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in ihrer Gesamtheit als tatsachenwidrig zu bezeichnen, dass die Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM zutreffend ausführte, ein Daktyloskopievergleich habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 12. August 2004 in Deutschland unter anderen (als den schweizerischen Behörden angegebenen) Personalien Asylgesuche eingereicht hatten, die am 22. Juli 2005 abgelehnt worden sind, und sie in Deutschland seit dem 22. Juni 2007 als fortgezogen gelten (vgl. Akten BFM A28/1 und A29/1), dass die Beschwerdeführenden weder in ihrer im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs eingereichten Stellungnahme vom 22. Januar 2009 (vgl. A32/2), noch in der Rechtsmitteleingabe Einwände gegen die Feststellung ihres Aufenthaltes in Deutschland vorbringen, sondern diese bestätigen, dass demnach unbestritten bleibt, dass der geltend gemachte Sachverhalt bezüglich der Ausreisegründe aus Russland und demnach eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die russischen Behörden sowie daraus abgeleitete Folgen für die in Russland verbliebenen Eltern des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, dass sich aus diesem Umstand die Beschwerdeführenden ernsthafte Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihres Aussageverhaltens berechtigterweise entgegenhalten lassen müssen, dass diese Einschätzung dadurch bestärkt wird, wenn in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe die deutschen Behörden im Rahmen des dortigen Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht, dass jedoch für ein derartiges Verhalten gegenüber den deutschen Behörden wiederum kein vernünftiger Grund erkennbar ist, wenn die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Identität und Biografie nichts zu verbergen oder zu vertuschen gehabt hätte,
E1513/2009 dass demnach auch nicht erstellt ist, ob der im vorliegenden schweizerischen Asylverfahren eingereichte Geburtsschein, der nun die wahre Identität der Beschwerdeführerin ausweisen soll, tatsächlich ihr zuzurechnen ist oder einer anderen Person zusteht, dass abgesehen von all dem sich die Beschwerdeführenden selbst als Angehörige der armenischen Ethnie bezeichnen (vgl. A1/12 S. 2 Punkt 4., A2/11 S. 2 Punkt 4.), dass an der armenischen Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführenden auch eine aserische Volkszugehörigkeit der Mutter des Beschwerdeführers und eine aserische Volkszugehörigkeit des Grossvaters der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöchten, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, dem in der Eingabe vom 29. Mai 2009 gestellten Antrag, es sei das Original der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden von Amtes wegen anzufordern, zu folgen und der Antrag abzuweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte und zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem armenischen Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 16. November 1995 (StAngG) die Möglichkeit haben, die armenische Staatsangehörigkeit zu erwerben (Art. 13 StAngG, Aufnahme in die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien [letzte Änderung durch Gesetz vom 26. Februar 2007, in Kraft seit 6. März 2007]), dass ebenso der Erkenntnis des Bundesamtes zu folgen ist, dass die armenische Regierung mit Hilfe des UNHCR seit dem Jahre 1999 das Verfahren zur Förderung der Einbürgerung vereinfacht und Anreize zum Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit geschaffen hat, dass zudem gestützt auf das armenische Flüchtlingsrecht den Beschwerdeführenden neben der Möglichkeit, die armenische Staatsangehörigkeit zu beantragen, die Option offensteht, als Displaced People in Armenien zu leben (vgl. dazu Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Dokumentation [ACCORD]/United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], 8th European Country of Origin Information Seminar, Armenia, Country Report, 2829 June 2002, S. 31 f.),
E1513/2009 dass sich eine Qualifikation der Beschwerdeführenden als defacto Flüchtlinge aufgrund der heutigen Situation offenkundig nicht bejahen lässt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen und die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe, sie wären in Armenien wegen der aserischen Herkunft der Mutter des Beschwerdeführers und der aserischen Volkszugehörigkeit des Grossvaters der Beschwerdeführerin Nachteilen ausgesetzt, die für sie ein Leben dort verunmöglichen würden, als stark überzeichnet nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführenden in Armenien vielmehr als der armenischen Ethnie zugehörend wahrgenommen würden, dass daran auch der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Bericht über nationale Minderheiten in Armenien in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht massgeblich ins Gewicht fällt, dass nach der Einschätzung der heutigen Situation in Armenien demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnten, dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
E1513/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Armenien droht, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der von ihnen geltend gemachten Furcht vor einer Wohnsitznahme in Armenien keine konkrete Gefahr nachweisen und ihre Befürchtungen, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, weder hinreichend substanziiert noch überzeugend ausgefallen sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Armenien einen Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
E1513/2009 dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die Beschwerdeführenden würden bei einer Wohnsitznahme in Armenien aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem langjährigen Aufenthalt in Russland gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, sich selber ein Beziehungsnetz und eine Existenzsicherung aufzubauen, dass der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge ohne schulische Bildung geblieben ist, aufgrund der Akten Berufserfahrung aus der Landwirtschaft mitbringt, hat er in Russland doch mehrere Jahre auf einem Bauernhof gelebt und gearbeitet (vgl. A21/16 S. 4), dass dem Beschwerdeführer auch zuzumuten wäre, sich um andere Berufstätigkeiten ohne schulische Voraussetzungen zu bemühen, dass die Beschwerdeführenden die armenische Sprache beherrschen und aufgrund ihrer Herkunft mit den Lebensgepflogenheiten der armenischen Volksgemeinschaft vertraut sind, dass die armenische Regierung und die zuständigen armenischen Behörden erhebliche Anstrengungen unternehmen, die Eingliederung armenischer Landsleute aus dem Ausland in Armenien zu fördern und zu erleichtern, dass die armenischen Behörden dabei unter anderen auch von der Europäischen Union und namhaften NichtregierungsOrganisationen unterstützt werden (vgl. zu den Eingliederungs und Unterstützungskonzepten etwa http://www.backtoarmenia.am/?l=eng, dort unter About Projekt), dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführenden mit ihren drei Kindern in Armenien kein Beziehungsnetz und keinen Sozialschutz vorfinden würden, nicht durchzudringen vermag, dass demnach der sinngemässe Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zu Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes abzuweisen ist,
E1513/2009 dass sich vorliegend entgegen dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe der Vollzug der Wegweisung auch vor dem Hintergrund des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) als zumutbar erweist, dass aufgrund der oben festgestellten Sachlage keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Kinderrechtskonvention zu entnehmen sind, dass die Kinder in Armenien unter der Obhut ihrer Eltern stehen würden, welche gemäss den Akten in der Lage sind, für diese zu sorgen und deren Bedürfnisse abzudecken, dass insgesamt davon auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar ist, sich in Armenien zu integrieren, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessbedürftig zu betrachten sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E1513/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: