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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 E-1508/2025

16 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,271 parole·~11 min·7

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1508/2025

Urteil v o m 1 6 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Bülent Zengin, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 / N (…).

E-1508/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 21. November 2023 in der Schweiz Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie reichten ihre ukrainischen Identitätspapiere, eine rumänische Aufenthaltsgenehmigung der Beschwerdeführerin 2 für Personen, die vorübergehenden Schutz geniessen, vom 26. Juli 2022, zwei Erklärungen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 7. November 2023, dass sie auf den vorübergehenden Schutzstatus in Rumänien verzichten sowie acht Dokumente aus der Ukraine zu den Akten. B. B.a Am 9. Januar 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte dabei aus, die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten über ein Aufenthaltsrecht in Rumänien verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen; der Beschwerdeführer 1 könne in Rumänien ebenfalls ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellen. B.b In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2025 gaben die Beschwerdeführenden an, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten sich aufgrund der geografischen Nähe tatsächlich anderthalb Jahre in Rumänien aufgehalten. Der Beschwerdeführer 1 habe sich während dieser Zeit zuerst in der Ukraine, dann für einen Monat in Rumänien und später in Polen aufgehalten. In Rumänien hätten sie keine finanzielle Hilfe erhalten und von ihren Ersparnissen leben müssen. Ausserdem seien sie mit dem Rassismus und den Feindseligkeiten der rumänischen Bevölkerung konfrontiert gewesen. Aufgrund der damit verbundenen Angst habe die Beschwerdeführerin 3 eine nervliche Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien daraufhin in die Ukraine zurückgekehrt. Nach erneuten kriegerischen Auseinandersetzungen an ihrem Wohnort hätten sie sich schliesslich im November 2023 zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. In der Schweiz hätten sie sich mittlerweile gut integrieren können. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügen und die Beschwerdeführerin 3 gehe in den Kindergarten sowie in die Gymnastik- und Eiskunstlaufschule.

E-1508/2025 Ein Umzug nach Rumänien sei aufgrund der "nicht so schnellen" Integration der Beschwerdeführerin 3 nicht möglich. Ausserdem würden sie über keine finanziellen Mittel verfügen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 – eröffnet am 3. Februar 2025 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton Bern zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Bülent Zengin als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. G. G.a Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2025 bot der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 3. April 2025 eine Replik einzureichen. G.b Mit Eingabe vom 31. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden ihre Replik einreichen und an den Rechtsbegehren festhalten.

E-1508/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt damit, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 in Rumänien über einen Schutzstatus verfügt hätten und in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen seien. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts,

E-1508/2025 zumal die Beschwerdeführenden 2 und 3 diesen offenbar freiwillig verlassen hätten. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihnen möglich und zuzumuten sei, erneut in Rumänien um vorübergehenden Schutz nachzusuchen. Auch dem Beschwerdeführer 1, welcher bis anhin über keinen Schutztitel in Rumänien verfügt habe, sei es möglich, in Rumänien ein entsprechendes Gesuch zu stellen, beziehungsweise könne er als Ehemann in den (erneut gewährten) Schutzstatus der Beschwerdeführerin 2 eingeschlossen werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden liessen dem in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegenhalten, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine bestehende Schutzalternative in Rumänien effektiv vorhanden sei. Dies hätte insbesondere mit den zuständigen Migrationsbehörden Rumäniens abgeklärt werden müssen. Dieses Vorgehen entspräche auch der bewährten Praxis bei Verfahren betreffend Asylsuchenden mit Herkunft aus einem sicheren Drittstaat, gemäss welcher unter anderem eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats verlangt werde. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und

E-1508/2025 Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 5.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren durch einen mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Sie haben ihr Rechtsmittel – mit ihren unmissverständlich formulierten Rechtsbegehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung – auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sinngemäss rügen sie eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht (und insoweit ihres rechtlichen Gehörs).

E-1508/2025 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Der zentrale Teil der Beschwerdebegründung betrifft eine kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärte Frage: Im Grundsatzurteil vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass – sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. oben bei E. 5.3.2) – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist (vgl. Urteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.3). Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich damit als unbegründet. 6.4 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt hat. Nach dem soeben Gesagten ist namentlich nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. 6.5 6.5.1 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinem Entscheid geführt haben. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.2 oder 2008/47E. 3.2, je m.w.H.). 6.5.2 Die etwas knappe Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die Möglichkeit des Beschwerdeführers 1, mit seinen Angehörigen nach Rumänien zurückzukehren, wurden in der Vernehmlassung ergänzt; die Beschwerdeführenden hatten sodann im Rahmen ihrer Replik Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äussern. http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-1508/2025 6.5.3 Damit liegt im Ergebnis auch keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden vor. 6.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6.7 Die Beschwerdeführenden haben keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 31. Januar 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 7. März 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde – weil ihre Rechtsbegehren zum (praxisgemäss massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Kostennote ist angemessen. Unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Replik ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf Fr. 1'000.– (inkl. hochgerechnete Auslagen) festzulegen und durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergüten.

E-1508/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Michelle Truffer

Versand:

E-1508/2025 — Bundesverwaltungsgericht 16.03.2026 E-1508/2025 — Swissrulings