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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2011 E-1500/2011

31 marzo 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,249 parole·~11 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen; Verfügugn des BFM vom 20. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1500/2011 beu/pep Urteil vom 31. März 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (…), und B._______, geboren (…), sowie ihr Kind C._______, geboren (…), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligungen; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N (…).

E-1500/2011 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter – alle wohnhaft in D._______ im Departement Valle del Cauca – bei der Schweizer Botschaft in Bogotá um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit Januar 2009 mehrere telefonische und schriftliche Todesdrohungen der paramilitärischen Organisation "(...)" erhalten und sei aufgefordert worden, die Region zu verlassen, da er eine andere Ideologie als diejenige der Paramilitärs vertrete. Er habe sozial und politisch gemeinnützige Arbeit geleistet. Nach den Drohungen habe er Anzeige erstattet, bei der Polizei um Schutz ersucht und bei verschiedenen Ämtern Meldung gemacht, jedoch keine Hilfe erhalten. Er habe sich auch an die kanadische Botschaft gewandt; diese habe ihm mitgeteilt, es stünden derzeit keine finanziellen Mittel bereit, um ihm die Ansiedelung in Kanada zu ermöglichen. In der Beilage sandten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein, auf welche – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. B. Die Schweizer Botschaft in Bogotá forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 auf, innert 30 Tagen nach Erhalt zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu geben und alle für ihren Fall relevanten Dokumente sowie Kopien der Identitätspapiere einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 beantworteten die Beschwerdeführenden die gestellten Fragen und führten insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei eine bekannte Persönlichkeit in seiner Umgebung, er berate Menschen mit verschiedenen Problemen, die ihre Rechte nicht durchsetzen könnten. Ferner sei er auch politisch tätig. Die Beschwerdeführenden seien von E._______, wo sie ursprünglich wohnhaft gewesen seien, nach D._______ gezogen, wo sie sich als intern vertriebene Personen registrieren lassen hätten. Sie würden sich aber auch dort nicht sicher fühlen. Wegen der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers sei es aber nicht möglich, die Region zu verlassen. Die Beschwerdeführer reichten zudem zahlreiche Dokumente ein, auf deren Inhalt – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 überwies die Schweizer Botschaft in Bogotá die Asylgesuche an das BFM. Sie begründete den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung damit, dass eine solche aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei.

E-1500/2011 D. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführenden erstellt sei, erweise sich eine Anhörung in der Schweizer Botschaft in Bogotá als nicht notwendig. Ferner erwäge das Bundesamt, die Asylgesuche abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, da es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachte. Mit Schreiben vom 2. November 2010 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und führten aus, ihre aktuelle Situation sei sehr schwierig. Am 9. Mai 2010 hätten sich beispielsweise zwei Männer im Quartier der Beschwerdeführer in D._______ nach ihnen erkundigt. Am 7. August 2010 sei ferner auf das Haus der Eltern des Beschwerdeführers geschossen worden, wogegen dieser bei verschiedenen Behörden Anzeige eingereicht habe. Auch reichten die Beschwerdeführenden zusätzliche Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 – von der Botschaft am 8. Februar 2011 zugestellt – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuche ab. Seinen Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt seien und dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen würden. Nach dem Umzug von E._______ nach D._______ seien keine konkret gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Drohungen mehr geltend gemacht worden. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich mit dem Wegzug in eine andere Region zumindest mittelfristig den Verfolgern zu entziehen. Im Übrigen sei es ihnen auch zumutbar, sich in einem anderen Staat in Südamerika um Aufnahme zu bemühen, da keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht worden seien. F. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit an die Schweizer Botschaft in Bogotá gerichteter Beschwerde vom 18. Februar 2011 fristgemäss an das Bundesverwaltungsgericht. Sie machten geltend, die sie verfolgende (…) sei in einem weiten Gebiet des Landes tätig, weshalb auch ein Umzug in ein anderes Gebiet nichts helfen würde. In den umliegenden südamerikanischen Ländern hätten die Kolumbianer einen schlechten Ruf. Man diskriminiere sie, weil die Einwohner der anderen Länder davon ausgehen würden, jeder Kolumbianer sei ein schlechter Mensch. Deshalb hätten die Beschwerdeführenden in der

E-1500/2011 Schweiz Asyl beantragt, da dieses ein neutrales Land sei und nichts mit den Konflikten in Kolumbien zu tun habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E-1500/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2. Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Bogotá aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung verzichtet und das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden direkt ans BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 6. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei sie – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurden. Dabei wurde ihnen vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuchs in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche). Die Beschwerdeführenden haben in der Folge am 2. November 2010 von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. 3.3. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme

E-1500/2011 vom 6. Oktober 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, E 5.6 ff.). 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b). 4.2. Das BFM führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung aus, dass gegen den Beschwerdeführer an seinem neuen Wohnort D._______, das im gleichen Departement wie das alte Domizil liegt, einerseits keine konkrete Drohung geltend gemacht worden sei, anderseits handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb sie sich mit einem Wegzug in eine andere Region Kolumbiens zumindest mittelfristig einer Verfolgung entziehen könnten. Das Argument, die Region wegen der dort vorhandenen Arbeitsstelle nicht verlassen zu können, spreche nicht gegen die geltend gemachte Gefährdungssituation. 4.3. Zudem sei, so die Vorinstanz, das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen, da den Beschwerdeführenden – die keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht hätten – auch zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Verschiedene südamerikanische Nachbarstaaten

E-1500/2011 seien Vertragsparteien des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder hätten das betreffende Zusatzprotokoll vom 31. Januar 1967 ratifiziert. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Diese Länder würden sich auch an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK halten, auch wenn als Einschränkung festzustellen sei, dass es in Grenzgebieten – insbesondere zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche indes im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche Nachbarländer Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in diesen Ländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. 4.4. Der Beschwerdeführer hielt dieser Meinung in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss entgegen, dass die ihn und seine Familie bedrohende "(…)" sie nicht nur innerhalb des Departements Valle del Cauca, sondern auch ausserhalb desselben verfolgen würden. Diese Gruppierung sei überall tätig und würde alle hassen. Da der Beschwerdeführer kein Zeuge eines Verbrechens gewesen sei, könne ihm der Staat auch keinen Schutz durch ein Zeugenprogramm offerieren. 4.5. Ausserdem, so der Beschwerdeführer, könne er nicht bei den Nachbarländern Kolumbiens um Asyl nachfragen, da durch die in Kolumbien vorherrschenden Probleme (beispielsweise die Guerilla, Drogenmafia oder die Paramilitärs) seine Staatsangehörigen einen schlechten Ruf besässen und im Ausland diskriminiert würden. Die Schweiz sei als Zufluchtsstaat vorzuziehen, da sie friedlich und neutral sei und nichts mit den Konflikten in Kolumbien zu tun habe. 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden würden über keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz verfügen. Das einzige Argument, es handle sich dabei um ein friedliches und neutrales Land, ist einerseits nicht nur auf die Schweiz anwendbar, anderseits nicht massgebend. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land in Südamerika um Asylgewährung

E-1500/2011 nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Unter Hinweis auf die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Vorinstanz ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat zu begeben. Der Behauptung, kolumbianische Staatsangehörige seien in diesen Ländern nicht beliebt und würden deswegen diskriminiert werden, erweist sich als zu spekulativ und vage, als dass eine objektive Unzumutbarkeit anzunehmen wäre. 5.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 5.3. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zur Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 6. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

E-1500/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische Vertretung in Bogotá und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:

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