Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1494/2012
Urteil v o m 2 6 . März 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Irak, vertreten durch Saila Ruibal, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2012 / N (…).
E-1494/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2007 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 25. Juni 2009 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil (…) vom 20. Dezember 2011 abwies, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2012 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung anführte, nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei seine Familie im Irak zweimal von der Polizei aufgesucht und gewarnt worden, der Beschwerdeführer solle besser nicht in den Irak zurückkehren, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete sowie eine Gebühr von Fr. 600.– erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Vorfluchtgründe und die exilpolitische Tätigkeit, namentlich die Teilnahme an der Demonstration vom (…) seien von den Asylbehörden bereits eingehend gewürdigt worden, die neuen Vorbringen seien nicht nachvollziehbar und würden konstruiert anmuten, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, auf das Asylgesuch vom 21. Februar 2012 sei einzutreten und dem Beschwerdefürer sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates,
E-1494/2012 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
E-1494/2012 prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folglich auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. November 2007 mit Verfügung vom 25. Mai 2009 ablehnte und dieser Entscheid durch das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 20. Dezember
E-1494/2012 2011 bestätigt wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1. S. 213, EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen die kurdische Regierung im Nordirak vom (…) mehrmals per SMS und Telefon bedroht worden, die Familie sei nach seiner letzten Eingabe im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, datierend vom 28. Juni 2011, mehrmals von der Polizei aufgesucht worden, und dies erneut nach dem Urteil vom 20. Dezember 2011, dass er weiter vorbringt, er habe es zwar nicht als notwendig erachtet, diese Vorsprachen der irakischen Polizei dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen, aber die Drohungen hätten nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes massiv zugenommen, dass er sodann geltend macht, aufgrund dieser Geschehnisse habe sich seine Angst derart gesteigert, dass er einer psychiatrischen Betreuung bedürfe und sich nun in Behandlung befinde, dass diese Ausführungen nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung als jener des BFM zu kommen, da die exilpolitische Tätigkeit und insbesondere die möglichen Folgen der Teilnahme an der Demonstration vom (…) für den Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens auf Beschwerdeebene einlässlich gewürdigt wurden und sich herausstellte, dass keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung besteht, dass auch die neu vorgebrachten Aktivitäten der Polizei bei seiner Familie im Irak an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
E-1494/2012 dass zudem diese neuen Vorbringen nicht belegt sind, da die eingereichten Beweismittel darauf nicht eingehen, dass deshalb ohne weitere Erörterung auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
E-1494/2012 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 20. Dezember 2011 E. 9.4), dass insbesondere die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern vermögen, zumal sie gemäss den eingereichten Beweismitteln nach der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuches entstanden und auch hierdurch bedingt sind, womit auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFM verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
E-1494/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1494/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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