Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.08.2023 E-1483/2023

10 agosto 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,588 parole·~13 min·1

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1483/2023

Urteil v o m 1 0 . August 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, c/o (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022 / N (…).

E-1483/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz am 22. Oktober 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Am 25. Oktober 2022 führte die Vorinstanz eine schriftliche Kurzbefragung durch und befragte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2022 vertieft zu ihrer Person, ihren Aufenthalten und ihrer familiären Situation (Befragung). Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe bis im Jahr (…) in ihrem Heimatland gelebt. Anschliessend habe sie das Land verlassen und sei für zirka (…) Jahre bis im Jahr (…) in Italien wohnhaft und sei in dieser Zeit ohne Unterbruch als Altenpflegerin und Haushälterin arbeitstätig gewesen. Während dieser Zeit sei sie jedes Jahr für ein oder zwei Monate in die Ukraine gereist, um ihre Familie zu besuchen. Sie verfüge über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Italien. Sie habe zwei Töchter. Die ältere Tochter lebe in Italien und die jüngere Tochter mit ihrem Kind in der Ukraine. Bei Kriegsausbruch im Februar 2022 habe sie sich bei ihrer Schwester in Deutschland aufgehalten und sei danach zu ihrer Tochter nach Italien gegangen, wo sie bis am 7. April 2022 geblieben sei. Danach sei sie zu ihrer Tochter in die Ukraine gereist und habe mit dieser und ihrem Kind im Elternhaus gelebt. Da die Lage aufgrund des Kriegs nicht sicher gewesen sei, sei sie am 10. Oktober 2022 alleine aus der Ukraine ausgereist, zurück nach Italien zu ihrer älteren Tochter. Dort habe sie aber nicht lange bleiben können und die Suche nach einer Arbeitsstelle in Italien sei nicht einfach, insbesondere in ihrem Alter. Eine Freundin in B._______ habe ihr geraten, in die Schweiz zu kommen. Am 21. Oktober 2022 sei sie schliesslich alleine mit einem öffentlichen Bus in die Schweiz eingereist. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 – eröffnet am 30. Dezember 2022 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu, den sie gleichzeitig mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte.

E-1483/2023 D. Mit als «Einsprache zu Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung» betitelter Eingabe vom 25. Januar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz. Darin bezog sie sich auf den ablehnenden Entscheid und bat erneut um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Der Eingabe lag ein Schreiben ihrer Schwester, wohnhaft in der Schweiz, bei. E. Mit Schreiben vom 22. März 2023 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe vom 25. Januar 2023 richte sich inhaltlich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 (recte: 29. Dezember 2022) und dabei handle es sich möglicherweise um eine Beschwerde, weshalb diese an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde. F. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Januar 2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 weitergeleitet (Posteingang).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [i.V.m. Art. 72 AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die

E-1483/2023 Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 25. Januar 2023 bei der Vorinstanz eingereicht. Damit hat sie ihre Eingabe an eine unzuständige Behörde gerichtet. Dies gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, da sie innert Frist an eine unzuständige Behörde gelangt ist, was als fristwahrend gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auch die formellen Voraussetzungen sind vorliegend, unter Berücksichtigung der für Laien gestellten geringeren Anforderungen an die Formalitäten, insgesamt als erfüllt zu betrachten. Die Eingabe enthält keine förmlichen Anträge, sondern einzig die Bitte um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und die Bitte um Hilfe und Verständnis. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich aber ohne weiteres entnehmen, dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz anstrebt. Es lässt sich somit herauslesen, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Auch aus ihrer Begründung erschliesst sich, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nach ihrer Auffassung unrichtig sein soll. Die Eingabe genügt somit den formellen Anforderungen und ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E-1483/2023 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt seit über einer Dekade nicht mehr in der Ukraine, sondern in Italien. Dementsprechend habe sie am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine gelebt. Dies manifestiere sich wohlgemerkt an einer unbefristeten Arbeits-und Aufenthaltsbewilligung in Italien. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, sie sei aus Italien in die Ukraine zurückgekehrt um dort zu bleiben, da sie in Italien keine Chance für eine weitere Existenz gesehen habe. Aufgrund des Angriffs Russlands habe sie diesen Plan aufgeben müssen und ihre Heimat verlassen. Sie habe kein gutes Verhältnis zu ihrem Schwiegersohn, weshalb es unmöglich sei, bei ihrer Tochter in Italien zu leben, da diese im Moment arbeitslos sei und ihr nicht weiterhelfen könne. Zudem habe sie selbst keine Arbeit und es sei sehr schwer, in Italien eine Arbeit zu finden. Zudem habe sie eine Tochter mit einem Kleinkind in der Ukraine, welche sie unter-

E-1483/2023 stützen möchte. Deshalb wolle sie in der Schweiz eine Arbeit finden. Zudem lebe ihre Schwester in der Schweiz. Jetzt sei geklärt, dass sie bei ihr wohnen und Arbeit suchen könne. 6. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin unbestritten ukrainische Staatsangehörige ist, womit Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 Anwendung findet. Damit fällt gleichzeitig auch die Anwendung von Buchstabe b und Buchstabe c der Allgemeinverfügung ausser Betracht, da sich diese Tatbestände auf «Schutzsuchende anderer Nationalitäten und Staatenlose» beziehen. 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft war beziehungsweise nicht dort gelebt hat. Sie gab in der Befragung auf entsprechende Nachfrage denn auch selbst an, sich am 24. Februar 2022 bei ihrer Schwester in Deutschland aufgehalten zu haben und bis Ende Februar 2022 dort geblieben zu sein (vgl. SEM-eAkten, […], F3 und F6). Diese Tatsache bestreitet sie in ihrer Eingabe respektive Beschwerde denn auch nicht. 6.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung(en) gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung somit offensichtlich nicht. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (unbefristete) Aufenthaltsund Arbeitsbewilligung in Italien, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.2 Allerdings steht dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend nicht entgegen, ist den Akten doch nicht zu entnehmen und sie macht im Übrigen auch nicht geltend, während dem gestützt auf das FZA bestehenden bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten in der

E-1483/2023 Schweiz ein (ausländerrechtliches) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht zu haben. Vielmehr geht bereits aus dem Personalienblatt beziehungsweise dem Erstkontakt der Beschwerdeführerin mit den Schweizer Behörden hervor, dass sie zwecks Einreichung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in die Schweiz eingereist ist (vgl. SEMeAkten, […]). Daran ändern auch die Ausführungen in ihrer Beschwerdeeingabe nichts, wonach sie hier in der Schweiz eine Arbeit finden und ihre Tochter in der Ukraine unterstützen möchte. In dieser Eingabe führt sie ebenso aus, sie habe ursprünglich in die Ukraine zurückkehren wollen, jedoch sei dies aufgrund des Kriegsausbruchs nicht möglich gewesen, weshalb sie nun in der Schweiz um vorübergehenden Schutz ersuche, bis in der Ukraine Frieden einkehre. Auch wenn ihr geäusserter Wille zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zutreffen würde, ist gestützt auf die Akten darauf zu schliessen, dass ihre Einreise in erster Linie und primär zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes durch die Schweizer Behörden erfolgte. 7.3 Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) bestehen, noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 8.3 Im Weiteren ist auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung in EU-Mitgliedstaaten ist in der Regel zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG) und weder die

E-1483/2023 in Italien herrschenden allgemeinen Verhältnisse noch individuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur sprechen gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, sie würde in Italien in eine existenzgefährdende Situation geraten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als Lehrerin und ein ukrainisches Diplom als (…) (vgl. SEM-eAkten, […], F10). Sie hat (…) Jahre lang in Italien als Altenpflegerin gearbeitet und entsprechende italienische (Ausbildungs-)Zertifikate erlangt (vgl. SEM-eAkten, […], F4, F8, F9 und F10). Ausserdem spricht sie gemäss eigenen Angaben sehr gut italienisch (vgl. SEM-eAkten, […], F5). Soweit sie geltend macht, in Italien sei es sehr schwer eine Arbeit zu finden, ist vorab festzustellen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Mit ihrer extensiven Arbeitserfahrung im Gesundheitswesen, den sehr guten Sprachkenntnissen sowie der unbefristeten Arbeitsbewilligung sind ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt entgegen ihrer Ansicht und trotz ihres fortgeschrittenen Alters nicht ohne weiteres als aussichtslos zu beurteilen, sondern vielmehr als intakt. Des Weiteren lebt ihre Tochter in Italien und sie hat gemäss eigenen Angaben auch einen guten Kontakt zu zwei Söhnen einer ihrer früheren Patienten (vgl. SEM-eAkten, […], F19 und F20). Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts und den Sprachkenntnissen dürfte es ihr auch nicht schwerfallen, über diese sozialen Kontakte hinaus ein umfassenderes Beziehungsnetz (wieder-)aufzubauen. Sie verfügt somit über geeignete Voraussetzungen zur wirtschaftlichen und sozialen (Re- )Integration in Italien. Schliesslich ist sie gemäss ihren Aussagen in gesundheitlich guter Verfassung (vgl. SEM-eAkten, […], F28). Endlich kann sie auch aus dem Aufenthalt ihrer Schwester in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.4 Schliesslich ist auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da sie über eine unbefristete italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-1483/2023 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1483/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

Versand:

E-1483/2023 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2023 E-1483/2023 — Swissrulings