Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1482/2017
Urteil v o m 2 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2017 / N (…).
E-1482/2017 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien im Juli/August 2014, reiste am 1. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er wurde am 17. August 2015 zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. Januar 2017 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von den syrischen Behörden aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Der entsprechenden Vorladung habe er keine Folge geleistet. Ebenfalls hätten ihn die Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) aufgefordert, für sie Dienst zu leisten. Deshalb habe er Syrien verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 – eröffnet am 7. Februar 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2017 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. Er reichte Kopien einer Identitätskarte inklusive Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-1482/2017 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-1482/2017 ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz sei in Willkür verfallen. 3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 8-10), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das Asyldossier seines Bruders für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung nicht beigezogen, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzt habe. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Aktenverzeichnis gehe eine eingehende Prüfung der konnexen Akten seiner Familienangehörigen hervor. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht, inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein soll. Er machte während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens nie eine Reflexverfolgung geltend und eine solche ist, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verfügt aus diesem Grund über ein eigenes Dossier und muss die vorgebrachte Verfolgung in der eigenen Person glaubhaft machen. Weder für die Vorinstanz noch für das Bundesverwaltungsgericht gab es beziehungsweise gibt es einen Anlass für die Beiziehung der Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers. 3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei Analphabet und habe deshalb nicht wissen können, dass bei der Übersetzung der Identitätskarte ein Fehler unterlaufen sei. Indem die Vorinstanz diese Ungereimtheit nicht habe aufklären können, habe sie die Abklärungspflicht verletzt.
E-1482/2017 Vorab ist festzuhalten, dass es an Rechtsmissbrauch grenzt, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe einen angeblichen Fehler in der Übersetzung der Identitätskarte übersehen, da die Übersetzung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommen und eingereicht wurde. Darüber hinaus ist auf der eingereichten Identitätskarte offensichtlich das Ausstellungsdatum (...) ersichtlich. Es liegt somit kein Übersetzungsfehler vor. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie einer Identitätskarte handelt es sich offensichtlich nicht um die Kopie der bei der Vorinstanz abgegeben Identitätskarte. Anscheinend verfügt der Beschwerdeführer noch über eine weitere Identitätskarte, welche er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bei der Vorinstanz nicht abgegeben hat. Daraus kann er weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht ableiten. Dass der Beschwerdeführer Analphabet ist, ist vorliegend nicht rechtserheblich. 3.6 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Auf die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte und Vorladung) ist die Vorinstanz, entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift, rechtsgenüglich eingegangen. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids wäre problemlos möglich gewesen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.7 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-1482/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe im Juli 2013 eine Vorladung für das syrische Militär erhalten, sei erheblich zu bezweifeln, da nicht davon auszugehen sei, dass zu dieser Zeit noch syrische Behördenvertreter im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen Einberufungsbefehle verteilt und sogar Zwangsrekrutierungen vorgenommen hätten. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, den Erhalt der Vorladung substantiiert darzulegen. Zudem stimme das Ausstellungsdatum auf seiner Identitätskarte nicht mit seinen Aussagen überein. Deshalb würden seine diesbezüglichen Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen. Seine Befürchtungen, von der Partei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) rekrutiert zu werden, seien nicht asylrelevant. Schliesslich sei er weder politisch aktiv noch seien ihm aufgrund der Tätigkeiten seiner Brüder Nachteile erwachsen, weshalb auch die weiteren Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe klar, eindeutig und glaubhaft dargelegt, dass er mehrmals eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten habe und bereits in der BzP angegeben, dass er Syrien vor allem wegen seiner Militärdienstverweigerung verlassen habe. Die Vorinstanz habe dabei nicht berücksichtigt, dass er früher Ajnabi gewesen sei und nur
E-1482/2017 eingebürgert worden sei, um in den Militärdienst einzurücken. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe würden seine Ausführungen bestätigen. Er werde von den syrischen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet, was klar asylrelevant sei. Ebenfalls habe er sich geweigert, für die YPG zu arbeiten. Deshalb gelte er als Gegner der PYD beziehungsweise der YPG und habe eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Ausserdem werde er aufgrund seiner politischen Aktivitäten und der Aktivitäten seiner Familie sowie aufgrund der Reflexverfolgung wegen seines Bruders von den syrischen Behörden gesucht. Es sei offensichtlich, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ausgefallen sind. 5.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Erhalt der militärischen Vorladung unsubstantiiert ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer schildert nur oberflächlich, wie sein Vater die Vorladung erhalten habe. Wie er selbst darauf reagiert hat, ist von ihm nicht zu erfahren. Seinen diesbezüglichen Äusserungen fehlt es komplett an Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten, A23/19 F18 ff. und F131 f.). Zudem macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu, ob er im Zeitpunkt der Zustellung der Schreiben der syrischen Militärbehörden noch im Land gewesen sei oder nicht. Zuerst führt er diesbezüglich aus, er sei nicht zu Hause gewesen, als die Vorladungen gekommen seien. Kurz darauf gibt er jedoch zu Protokoll, er sei bereits ausgereist gewesen, als die Dokumente gekommen seien (SEM-Akten, A23/19 F22 ff.). Aus der eingereichten Vorladung geht jedoch hervor, dass diese am (...) ausgestellt worden sei. Da er gemäss eigener Angaben Syrien im Juli oder August 2014 verlassen hat, sind seine Aussagen nicht miteinander vereinbar. Des Weiteren ist auf die in der vorinstanzlichen Verfügung genannten Quellen zu verweisen, wonach B._______ im Jahr 2012 von den kurdischen Truppen übernommen worden sei und aus diesem Grund nicht davon auszugehen sei, dass im Juli 2013 syrische Behördenvertreter Einberufungsbefehle verteilt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Dem hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts entgegenzusetzen. Die Vorinstanz folgert daraus korrekt, dass die Echtheit der eingereichten Vorladung zu bezweifeln sei, da diese über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfüge und deshalb leicht fälschbar sei.
E-1482/2017 Darauf, dass der Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht hat, weist auch seine Identitätskarte hin. Jene Karte, welche sich im Original in den Akten der Vorinstanz befindet, wurde am (...) ausgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits eineinhalb Jahre nicht mehr in seinem Heimatland. Dass es sich dabei nicht um einen Übersetzungsfehler handelt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.5). Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers wird schliesslich dadurch erhärtet, dass er auf Beschwerdeebene plötzlich Kopien einer weiteren Identitätskarte einreicht, welche er in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bei der Vorinstanz nicht abgegeben hat. Sein vormaliger Status als Ajnabi ist vorliegend nicht rechtserheblich. Aus den in der Beschwerde zitierten Berichten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt ist deshalb unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten wurde und deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 5.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der YPG ist auf die entsprechenden Erwägungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 5.3.3 Erstmals macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Bruders geltend. Dieses Vorbringen muss als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft qualifiziert werden. So gibt der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit zu Protokoll, dass er wegen seines Bruders keine Probleme gehabt habe (SEM- Akten, A23/19 F110). Dass er dadurch seinen Bruder habe schützen wollen, muss als Schutzbehauptung tituliert werden, da ihm zu Beginn der Anhörung versichert wurde, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet werden würden (SEM- Akten, A23/19 S. 2). Ebenfalls als nachgeschoben erachtet werden die in der Beschwerde vorgebrachten Teilnahmen an oppositionellen Aktivitäten und regimekritischen
E-1482/2017 Demonstrationen. Diesbezüglich sagt der Beschwerdeführer in der Anhörung aus, er habe sich im Heimatland nie politisch engagiert und habe nie an Demonstrationen teilgenommen (SEM-Akten, A23/19 F112 ff.). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 7. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
E-1482/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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