Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1480/2016
Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
E-1480/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…) verlassen hatte und in den Sudan reiste, wo er bis 2013 lebte, dass er den Sudan im März 2013 verliess, durch die Sahara nach Libyen gelangte und von dort aus nach Italien, dass er am 14. November 2013 per Flugzeug von Mailand herkommend in die Schweiz einreiste und am Tag darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen um Asyl nachsuchte, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2015 anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2016 beim SEM um Einreisebewilligung zwecks Familienasyl für seine Ehefrau ersuchte, dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er sei 2010 in den Sudan geflüchtet, wo er seine heutige Ehefrau – welche bereits seit 2009 im Sudan wohnhaft gewesen sei – über einen Kollegen kennengelernt habe, dass sie am 7. Mai 2011 geheiratet und danach bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2013 zusammengelebt hätten, dass sie seit seiner Einreise in die Schweiz in regelmässigem Kontakt stünden, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Heiratsurkunde vom 7. Mai 2011, samt Übersetzung in die deutsche Sprache, zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 16. Februar 2016 – die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau erst nach der Flucht
E-1480/2016 aus seinem Heimatstaat kennengelernt und geheiratet, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nicht gegeben seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 sei aufzuheben und seine Ehefrau sei in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er zur Begründung der Rechtsmitteleingabe namentlich vorbrachte, seine Ehefrau und er hätten im Mai 2011 im Sudan geheiratet und danach bis zu seiner Ausreise 2013 in einer Familiengemeinschaft gelebt, und die Gemeinschaft sei sehr wohl „durch die Flucht“ getrennt worden, dass es für ihn als Mann im Sudan schwierig beziehungsweise unmöglich gewesen sei, zu arbeiten und die Ernährung zu sichern, zumal er jederzeit zu befürchten gehabt habe, von den sudanesischen Behörden verhaftet und nach Eritrea ausgeliefert zu werden, dass der Wunsch, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen, von beiden Seiten her bestehe und dies nur in der Schweiz zumutbar sei, da er weder nach Eritrea, noch in den Sudan zurückkehren und auch in keinem anderen Land ein Asylgesuch stellen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-1480/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2), dass dem Gesuch vom 13. Januar 2016 unter anderem zu entnehmen ist, das Paar habe sich im Sudan kennengelernt, sich 2011 verheiratet und in der Folge während zwei Jahren zusammen gelebt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens im Widerspruch zum soeben Gesagten zu entnehmen ist, er habe seine Partnerin bereits zuvor in Eritrea kennen gelernt und sie http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/32
E-1480/2016 hätten sich im Sudan wiedergetroffen und sich in der Folge verlobt, wobei heiraten für sie ohne Dokumente und entsprechend auch ein Zusammenleben nicht möglich gewesen sei (vgl. Protokolle in den SEM-Akten: A8 S. 5, Ziff. 2.04; A29 S. 5, F31 ff.), dass unabhängig von diesen Ungereimtheiten keine Zweifel daran bestehen – und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird –, dass, selbst wenn man von einer Lebensgemeinschaft ausginge, sich diese erst nach Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea, im Sudan, gebildet hat, dass die beiden ihr Heimatland darüber hinaus unabhängig voneinander und zu unterschiedlichen Zeitpunkten verlassen hatten, dass der Argumentation in der Beschwerde, wonach sie sinngemäss sehr wohl „durch Flucht getrennt“ worden seien, da ein weiterer Verbleib im Sudan aufgrund der Umstände nicht möglich gewesen sei, nicht gefolgt werden kann, da sich die Asylgewährung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in Eritrea stützt und als fluchtverursachender Staat offensichtlich sein Heimatstaat und nicht der Sudan, anzusehen ist, dass er im Übrigen als Grund für die Ausreise aus dem Sudan in erster Linie wirtschaftliche Gründe vorbrachte und die angebliche Deportationsgefahr nicht weiter zu konkretisieren vermochte, dass das SEM das Gesuch um Erteilung von Familienasyl unter diesen Umständen zu Recht abgelehnt hat, da das Paar freiwillig, und nicht im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht getrennt wurde, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern, so dass es sich erübrigt auf diese im Einzelnen einzugehen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht damit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches und aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtlos zu bezeichnen
E-1480/2016 waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1480/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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