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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2020 E-147/2020

17 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,396 parole·~12 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-147/2020

Urteil v o m 1 7 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Japan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020 / N (…).

E-147/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2019 und reiste am 11. Oktober 2019 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 18. Oktober 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 23. Dezember 2019 machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Fukushima. Sie sei seit 2013 mit einem (…) Staatsangehörigen verheiratet und habe mit diesem von Ende Dezember 2017 bis zu ihrer Ausreise in Tokio gelebt. Ihr Ehemann habe in Japan kein Visum erhalten und deshalb nicht arbeiten dürfen. Sie habe als Alleinverdienende sieben Tage die Woche Tag und Nacht arbeiten müssen. Ihr Ehemann habe schwarz gearbeitet und dabei einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei depressiv geworden, da weder sein Aufenthaltsbewilligungs-, sein Arbeitsbewilligungs- noch sein Asylgesuch erfolgreich gewesen seien. Sie selber sei zudem als (…) gemobbt worden. Ihr Ehemann sei eifersüchtig auf ihre Tätigkeit geworden. Deshalb habe sie ihre Arbeitsstelle wechseln müssen. Sie seien schliesslich zusammen nach B._______ gegangen, wo sie als (…) in einem (…) gearbeitet habe. Da sie schliesslich überall gemobbt worden sei und schlechte Erfahrungen gemacht habe, habe ihr Mann ihr zur Ausreise geraten. Schliesslich sei sie zusammen mit einem (nichtblutsverwandten) Onkel ihres Ehemannes in die Schweiz gereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Diese verzichtete darauf. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Januar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz an und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. D. Die Rechtsvertretung orientierte am 3. Januar 2020 über die Beendigung

E-147/2020 des Mandatsverhältnisses, worüber die Beschwerdeführerin informiert worden sei. E. Mit Formularbeschwerde vom 10. Januar 2020 (Eingang) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Verfügung 14. Januar 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-147/2020 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.3 Auf das Rechtsbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, wurde diese doch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-147/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes und dessen gesundheitlichen Problemen sowie ihr Vorbringen, wonach sie überall gemobbt worden sei, stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen in Japan hin, welche insbesondere für Frauen und alte Menschen schlecht seien. Erstere würden bei der Arbeit belästigt und gemobbt, weshalb jährlich Tausende Frauen Selbstmord begehen würden. Zudem wisse sie als Ehefrau eines Ausländers, welche Art von Mobbing die japanische Regierung Ausländern entgegenbringe. Auch erwarte sie bei einer allfälligen Rückkehr Strahlungen wegen Nuklearfällen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. In der Beschwerde werden hauptsächlich die Arbeitsbedingungen für Frauen, die (ungerechte) Behandlung von Ausländern hinsichtlich Aufenthaltsstatus, die Kontrolle der Menschen mit Nahrungsergänzungsmitteln, die Strahlenkonzentration nach dem verheerenden Tsunami und die Missstände bei den Evakuierungsempfehlungen im Falle eines Nuklearunfalls in Japan dargelegt. Auch wenn die Beschwerdeführerin von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen war und ihre Schwester sowie ihre Mutter möglicherweise an den Folgen der von ihr erwähnten Umstände (Strahlenbelastung) gestorben sind, sind diese asylrechtlich nicht relevant. Sie macht auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation durch den japanischen Staat geltend. Was die Probleme ihres Ehemannes bezüglich Aufenthaltsstatus und Arbeit betrifft, hat die Vorinstanz diesen ebenfalls zu Recht die Asylrelevanz abgesprochen.

E-147/2020 6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-147/2020 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 In Japan herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrjährige Berufserfahrungen als (…) sowie als (…) (vgl. SEM-Akten A16 F11 und F30 f.). Ihr Ehemann hält sich weiterhin in Japan auf. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie dort über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt, das sie bei der Arbeitssuche unterstützen kann, wobei bei Bedarf auch das japanische Sozialsystem gewisse Unterstützung anbietet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen Reisepass verfügt, der bis am 21. Juni 2022 noch gültig ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-147/2020 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 10.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-147/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-147/2020 — Bundesverwaltungsgericht 17.01.2020 E-147/2020 — Swissrulings