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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 E-1463/2010

12 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,914 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung V E-1463/2010/frk {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Angola, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1463/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine angolanische Staatsangehörige aus B._______, Uige, stellte am 26. April 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete sie hauptsächlich damit, dass ihr Ehemann im Dezember 2005 wegen seiner Zugehörigkeit zur Front für die Befreiung der Enklave Cabinda (FLEC) verhaftet worden sei und dass bei einer Hausdurchsuchung – in ihrer Abwesenheit – mehrere FLEC-Propagandartikel und die Waffe ihres Ehemannes beschlagnahmt worden seien. Aus Angst vor einer eigenen Verhaftung habe sie sich zur Ausreise entschieden. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung und deren Vollzug. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 10. August 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2009 vollumfänglich ab. B. Am 19. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2006 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs verwies sie vorab auf die zur Begründung des Asylgesuches vom 26. April 2006 und der Beschwerde vom 10. August 2006 geltend gemachten Vorbringen und rügte, dass sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden die Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihren gesundheitlichen Zustand, nicht richtig eingeschätzt hätten. Aus medizinischen Gründen – sie leide insbesondere an (...) – sei die Verfügung vom 10. Juli 2006 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Wiedererwägung zu ziehen. Im Weiteren verwies sie auf eine Lageeinschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Angola (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 32), welche zu berücksichtigen sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von C._______ vom 4. Dezember 2009 zu den Akten. E-1463/2010 C. Das BFM trat mit Verfügung vom 9. Februar 2010 (eröffnet am 11. Februar 2010) auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 10. Juli 2006 fest, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellten weitgehend eine Wiederholung ihrer Vorbringen im ordentlichen Verfahren dar. Ausserdem wäre die geltend gemachten (...), welche in den letzten Monaten zu den übrigen Beschwerden hinzugetreten sei und in engem Zusammenhang mit diesen stehe, im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen gewesen. Abgesehen davon handle es sich beim Grundleiden der Beschwerdeführerin, welches bereits in ihrem Heimatland behandelt worden sei, nicht um eine lebensgefährliche Erkrankung. Ihren Vorbringen lasse sich somit nichts Neues entnehmen, so dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. D. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. März 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung des BFM und beantragte deren Aufhebung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und sie vorläufig aufzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der gestellten Begehren ist, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-1463/2010 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge- E-1463/2010 leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein sol chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Feststellung des BFM sei unzutreffend, wonach ihre Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch eine Wiederholung der Vorbringen im ordentlichen Verfahren seien, oder im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. (...). Vom 7. bis am 9. Januar 2010 habe sie deswegen hospitalisiert werden müssen, und für den 17. März 2010 sei ein operativer Eingriff geplant. Seit ihrem Unfall im Jahre 1979 leide sie an verschiedenen Krankhei ten, die teilweise auf den Unfall zurückgingen und teilweise von diesem unabhängig seien. (...). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei davon ausgegangen worden, dass sie zwar krank sei, indessen keiner Behandlung bedürfe. Dies treffe nicht mehr zu. Sie sei immer wieder auf dringende medizinische Hilfe angewiesen. Jede ernsthafte Erkrankung werde für sie lebensgefährlich. Es sei zudem bekannt, dass das Gesundheitssystem in Angola nur rudimentär vorhanden sei. Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf ihre angolanische Herkunft sowie die fehlende Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit den dort wohnhaften Familienmitgliedern. Mangels Unterstützung durch ihre Familienangehörigen und wegen ihres schlechten Gesundheitszustands E-1463/2010 könne sie sich in Angola keine Existenz aufbauen und wisse nicht, wie sie dort ohne private Hilfe überleben könne. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin nachfolgende Dokumente zu den Akten: - Unfallanzeige vom 25. Januar 2010 - Unfallanzeige vom 8. Februar 2010 - Arztbericht Kantonsspital D._______ vom 8. Januar 2010 - Termin für Anästhesiebesprechung vom 3. März 2010 - Schreiben Kantonsspital D._______ vom 17. Februar 2010 - Patienteninformationsformular - Arztbericht Rodiac Diagnostic Center vom 5. Januar 2010 - Arztbericht Bürgerspital E._______ vom 4. September 2009 - Arztbericht Bürgerspital E._______ vom 18. September 2007 - Arztbericht Bürgerspital E._______ vom 25. Juni 2009 - Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin 6.2 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Gemäss EMARK 2003 Nr. 7 hat die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch hin vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Ein Wiedererwägungsgesuch in seiner Ausprägung als ausserordentliches Rechtsmittel ist indessen nicht hinreichend begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Im gleichen Urteil wird zudem ausgeführt, dass erhöhte Anforderungen an die Substanziierung neuer Vorbringen zu stellen seien, wenn ein Wiedererwägungsgesuch nur kurze Zeit nach dem Ergehen eines Beschwerdeentscheides eingereicht werde. Im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2009, welches nur etwas mehr als einen Monat nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 eingereicht wurde, versucht die Beschwerdeführerin offensichtlich ihre im ordentlichen, abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Vorbringen E-1463/2010 einer nochmaligen, anderen Würdigung unterziehen zu lassen, beziehungsweise das im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren Versäumte (Einreichung der Arztberichte des Bürgerspitals E._______ vom 4. September 2009, 18. September 2007 und 25. Juni 2009) nachzuholen. Ein solches Vorgehen ist praxisgemäss unter dem Titel der Wiedererwägung nicht zu schützen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht teilt. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten – und mit entsprechenden Beweismitteln belegten – Probleme nach ihrem Treppensturz nichts zu ändern. Den eingereichten Arztberichten kann dazu entnommen werden, dass es sich dabei um verhältnismässig kleine Verletzungen handelt, welche durch eine ambulante (...) (vorgesehen für den 17. März 2010) behandelt werden können, so dass diese Probleme vor dem Hintergrund des unbestrittenermassen beeinträchtigten gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin als unbeachtlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe schliesslich auf die allgemeine Situation in ihrem Heimatland und die fehlenden Kontaktmöglichkeiten zu den dort wohnhaften Familienangehörigen einerseits sowie – im Wiedererwägungsgesuch – auf eine falsche Beurteilung ihrer Vorbringen und ihres gesundheitlichen Zustands im ordentlichen Verfahren durch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht andererseits beruft, sind diese Vorbringen als dem Wiedererwägungsverfahren nicht zugängliche appellatorische Kritik am Urteil vom 12. November 2009 zu betrachten. Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2009 nicht eingetreten ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-1463/2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 ist somit zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) E-1463/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 9

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