Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1460/2017
Urteil v o m 1 9 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…) D._______, geboren am (…) Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (…).
E-1460/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der bangladeschische Staatsangehörige E._______, geboren am (…), durch seine Ehe mit einer Schweizerin 1998 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, dieser sich im darauffolgenden Jahr jedoch von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess und anlässlich einer Rückreise in seine Heimat Bangladesch die Beschwerdeführerin 1 heiratete, dass die Beschwerdeführerin 1 im (…) 1999 zu ihrem Ehemann in die Schweiz reiste und ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren (…) und (…) die beiden (…) Kinder (Beschwerdeführerin 3 und Beschwerdeführer 4) zur Welt brachte, dass am 20. April 2004 das Migrationsamt des Kantons F._______ die Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin 1, ihres damaligen Ehemannes und ihrer gemeinsamen Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) wegen "Verschweigens wichtiger Tatsachen und Erschleichen einer Aufenthaltsbewilligung" widerrief sowie das Gesuch um Bewilligung der Einreise der in Bangladesch verbliebenen (…) Tochter (Beschwerdeführerin 2) abwies, wobei dagegen ergriffene Rechtsmittel erfolglos blieben, dass die Familie am (…) 2006 die Schweiz verlassen musste, II. dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) 2015 verliessen und am 20. Juli 2015 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 22. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Januar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie und der von ihr getrennt lebende Ehemann respektive Ex-Mann seien einfache Mitglieder der "Bangladesh National Party" (nachfolgend: BNP),
E-1460/2017 dass im (…) 2010 Beamte der "Directorate General of Forces Intelligence" (nachfolgend: DGFI) bei ihr zu Hause ein 2002 im Hotel (…) in F._______ aufgenommenes Foto ihres Ehemannes respektive Ex-Mannes mit dem (…) gesehen hätten, weshalb ihr Mann verhört und zum Parteiwechsel aufgefordert worden sei und seither die DGFI ihrer Familie Probleme bereite, dass die Beschwerdeführerin 2 an denselben Tagen wie die Beschwerdeführerin 1 befragt wurde und ihrerseits geltend machte, sie habe H._______, einen bekannten (zwischenzeitlich getöteten) bangladeschischen (…), unterstützt, indem sie seine religionskritischen Publikationen auf ihrem Facebook-Profil geteilt sowie selbst Blog-Beiträge verfasst habe, weshalb sie von Mitgliedern islamistischer Gruppierungen schriftlich bedroht worden sei, dass als Beweismittel diverse Ausweise und Geburtsurkunden, eine Strafanzeige sowie ein Drohbrief zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2017 – eröffnet am 3. Februar 2017 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte sowie die Wegweisung unter Anordnung des Vollzuges verfügte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprochen und ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. März 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht frist- und formgerecht anfechten liessen und beantragten, die Verfügung vom 2. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren oder es sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und neu zu entscheiden, dass mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 den Beschwerdeführenden antragsgemäss Gelegenheit geboten wurde, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen,
E-1460/2017 dass die Beschwerdeführenden die hierfür eingeräumte Frist (bis zum 26. April 2017) ungenutzt verstreichen liessen, dass das Bundesverwaltungsgericht – im Zusammenhang mit einer Dossierbestellung des SEM durch die Vorinstanz – kürzlich zufällig davon Kenntnis erlangt hat, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am (…) 2017 in der Schweiz einen Landsmann geheiratet habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1460/2017 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, sie würden wegen der Unterstützung der BNP durch die militärischen Sicherheitsbehörden DGFI (Beschwerdeführerin 1) respektive wegen der Unterstützung eines – zwischenzeitlich getöteten – religionskritischen (…) durch Angehörige islamistischer Gruppierungen (Beschwerdeführerin 2) bedroht, dass nach Sichtung der Befragungsprotokolle die Vorbringen der Beschwerdeführenden – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – sich als wenig substanziiert und in verschiedenen Punkten als realitätsfremd und widersprüchlich erweisen, dass unter anderem die Einschätzung des SEM zu bestätigen ist, es sei nicht verständlich, dass der Ehemann respektive Ex-Mann der Beschwerdeführerin 1 und seine Verwandten offenbar unbehelligt ab und zu in der familiären Wohnung leben sollten, obschon dieser von den DGFI-Leuten gezielt und immer wieder gesucht worden sein solle, und es vor diesem Hintergrund auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die DGFI die Beschwerdeführenden bedrohen solle, um so an den Mann zu gelangen, während dieser sich immer wieder in der besagten Wohnung aufhalte (vgl.
E-1460/2017 Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 S. 5; Befragungsprotokoll A32/21 S. 7 F61 und F111 f.), dass es in der Tat der inneren Logik und allgemeinen Erfahrung widerspricht, wenn das eigentliche Verfolgungsziel (der Ehemann/Ex-Mann respektive der Vater der Beschwerdeführenden 2 bis 4) sich heute noch im angeblichen Verfolgerstaat aufhält, während seine angeblich reflexverfolgten Angehörigen im Ausland um Schutz nachsuchen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 ferner erklärte, ihr Ehemann beziehungsweise Ex-Mann müsse sich verstecken und halte sich deshalb auch von Zeit zu Zeit in Indien auf, indessen auf konkretes Nachfragen hin keine genauen Angaben zu seinem Aufenthalt in Indien machen konnte (vgl. A32/24 S. 4 F18), dass dies umso unglaubhafter erscheint als sie angegeben hatte, er telefoniere mit ihr sowohl aus Indien als auch aus Bangladesch (vgl. A32/24 S. 4 F23 f.), dass sie dann aber auf Frage hin seine indische Telefonnummer nicht nennen konnte und als Erklärung hierfür angab, er habe nie mit ihr aus Indien telefoniert, sondern jeweils nur mit seinen Brüdern in der Schweiz (vgl. A32/24 S. 4 F27), dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin 2 rund um den Aufenthaltsort ihres Vaters (Bangladesch/Indien), die Kontaktmöglichkeiten mit ihm und die Umstände der Kontaktaufnahme äusserst vage und ungereimt ausgefallen sind (vgl. A33/19 S. 3 f. F11 ff.), dass die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Bedrohungssituation weiter auch deshalb als realitätsfern einzustufen ist, weil die nun angeblich seit 2010 anhaltende Verfolgung gemäss ihrer Aussagen bloss auf einer Fehlannahme beruhe, indem die DGFI aufgrund einer Fotografie aus dem Jahr 2002 von einer vermeintlich wichtigen Stellung der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes innerhalb der BNP ausgehe, dass die Beschwerdeführerin 1 so auch erklärte, sie sei nur ein "kleines" beziehungsweise einfaches Mitglied der BNP gewesen, als Hausfrau und Mutter sei sie nicht aktiv gewesen, sie sei nur Sympathisantin gewesen (vgl. A7/18 S. 12 oben und S. 13 unten) sowie sie und ihr Mann seien normale Mitglieder gewesen (vgl. A32/21 S. 10 F87),
E-1460/2017 dass davon auszugehen ist, dass bei Vorliegen einer tatsächlichen Fehlannahme, diese vielmehr bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch die Verfolger herausgefunden worden wäre und es nicht noch zu einer langjährigen auf einem falschen Verdacht gründende Verfolgung gekommen wäre (vgl. A32/21 S. 10 F87), dass vor diesem Hintergrund auch die in der Beschwerdebegründung angeführte "Jagd" der Regierung und islamistischer Gruppierungen auf BNP- Mitglieder keinen sachlichen Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden aufweist (vgl. Beschwerde vom 6. März 2017 S. 5), dass sodann die Beschwerdeführerin 2 an der BzP erklärte, eine von der Al-Kaida beaufsichtigte Islamistengruppe namens "Ansarullah" hätte den Beschwerdeführenden Drohbriefe respektive einen Drohbrief mit der Aufforderung an die Beschwerdeführerin 2, ihre Facebook-Aktivitäten einzustellen, geschickt (vgl. A8/15 S. 10 oben und unten) und anlässlich der Anhörung ebenfalls von ernsthaften Todesandrohungen seitens islamistischer Gruppierungen sprach und dieses Mal neben "Ansarullah" zusätzlich ISIS, IS und "Jamayet-e-Islam" nannte (vgl. A33/19 S. 12 F107 ff. und S. 16 F143), dass sie an der Anhörung ausführte, nach der Ermordung von H._______ am (…) habe sie – wie alle seiner Fans – Todesdrohungen erhalten, namentlich mittels persönlich an sie gerichtete Nachrichten übers Internet und danach per Briefpost (vgl. A33/19 S. 9 F81 und S. 11 F103 ff.), dass das SEM diesbezüglich zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Internet-Aktivitäten bei der BzP deutlich anders geschildert als an der Anhörung und namentlich bei der BzP einzig von einem "like" und weitergeleiteten Facebook-Einträgen berichtet, an der Anhörung dagegen geschildert habe, eine stattliche Anzahl von Kurzbeiträgen (…) zu haben (siehe Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 S. 7; vgl. auch A8/15 S. 9 f. sowie A33/19 S. 11 F99 ff.), dass die von der Beschwerdeführerin 2 geschilderten Gründe, die sie angeblich zum gefährlichen Engagement für den Menschenrechtsaktivisten und (…) bewegt hätten, einen vagen Eindruck hinterlassen (vgl. A33/19 S. 10 F85 sowie F87 ff.) und die weiteren Ausführungen zu H._______ den Anschein erwecken, sie gebe nur eine irgendwo gelesene oberflächliche Beschreibung seiner Handlungen wieder (vgl. A33/19 S. 10 f. F87 ff.),
E-1460/2017 dass ferner die Beschwerdeführerin 1 zum Engagement der Beschwerdeführerin 2 auf mehrere Nachfragen hin keinerlei Angaben machen konnte und hierzu eher ausweichend zu Antwort gab, sie kenne sich mit den (…) nicht aus (vgl. A32/21 S. 14 F121 f.), dass diese fehlenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin 1 jedoch vor dem Hintergrund der angeblichen Verfolgungsrelevanz der Internet- Aktivitäten sowie der Protokollaussage der Beschwerdeführerin 2 ("Sicher, das [gemeint: die Probleme der Beschwerdeführerin 2] weiss sie alles. Sie hat sicher davon berichtet und wenn sie [die Beschwerdeführerin 1] es nicht tat, weiss ich nicht warum sie es nicht tat; vgl. BzP A8/15 S. 10) höchst realitätsfern und sinnwidrig erscheint, zumal von einer verfolgten Person erwartet werden kann, ihren Verfolgungsgrund zumindest in den Grundzügen zu kennen, dass es in diesem Zusammenhang weiter darauf hinzuweisen gilt, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 1 Erstempfängerin sämtlicher Drohbriefe gewesen sei (vgl. A33/19 S. 11 F104) und es angesichts dieser Tatsache umso unverständlicher erscheint, dass die Mutter keine Ahnung von den Verfolgungsmotiven der angeblichen Gegner der Tochter hat, dass das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Recht mit der Frage konfrontierte, weshalb sie nach Löschung ihrer (…) sowie der Einstellung ihrer Aktivitäten im März oder April 2015 sich immer noch vor Drohungen fürchtete, und die Beschwerdeführerin hierzu bloss in allgemeiner Weise zu Protokoll gab, es sei ernst gewesen, viele (…) seien in Bangladesch schon umgebracht worden und sie habe eine schwere Zeit gehabt in den Monaten vor der Ausreise (vgl. A33/19 S. 13 F120 f.),
E-1460/2017 dass schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln zu bestätigen sind, wonach das SEM die in Kopie vorliegende Strafanzeige mangels formaler und inhaltlicher Ausstellungskriterien als schwer überprüfbar sowie leicht käuflich bezeichnete und der angebliche Drohbrief erfahrungsgemäss leicht fälschbar sei, weshalb zu Recht auf die geringe Beweiskraft dieser Unterlagen geschlossen wurde, dass – unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen – das SEM in seiner Verfügung ferner mehrere weitere Widersprüche anführte und erläuterte, welche nach den vorstehenden Erkenntnissen indessen nicht näher untersucht werden müssen, dass die Beschwerdeführenden bezeichnenderweise auch die von ihnen beantragte Frist zur Nachreichung von Beweismittel ohne jeden Kommentar ungenutzt verstreichen liessen, dass das SEM nach dem Gesagten zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen nicht glaubhaft geworden sind, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Kanton den Beschwerdeführenden gemäss Akten bisher keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht kürzlich zufällig davon Kenntnis erlangt hat, dass die Beschwerdeführerin 1 am (…) 2017 in der Schweiz einen Landsmann geheiratet habe, der gemäss den Angaben des Zentralen Migrationssystems ZEMIS hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügen soll, dass eine asylsuchende Person gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG zwischen Einreichen des Asylgesuchs und der Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung (bzw. nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem
E-1460/2017 Vollzug) kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung, dass eine solche Ausnahme vom sogenannten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Rechtsprechung voraussetzt, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung offensichtlich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung), dass praxisgemäss eine mit der Beschwerde gegen eine Wegweisungsanordnung befasste Behörde diese Verfügung unter drei kumulativen zu erfüllenden Voraussetzungen aufhebt, nämlich dass erstens eine vorfrageweise Prüfung auf einen Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK schliessen lässt, die beschwerdeführende Person zweitens der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um erteilung dieser Bewilligung gestellt hat und über dieses Begehren, drittens, noch nicht entschieden worden ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 m.w.H.), dass die durch ein Advokaturbüro vertretene Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde vom 6. März 2017 die offenbar rund einen Monat zuvor erfolgte Eheschliessung mit keinem Wort erwähnt hat, dass sie das Bundesverwaltungsgericht auch seither nicht über ihre Heirat hat informieren lassen hat und den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sie den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hätte, das immer noch hängig wäre (hingegen ist für die Beschwerdeführenden – wie dem Gericht nach der erwähnten Dossierbestellung des SEM soeben bekannt worden ist – am 12. Mai 2017 ein Gesuch um Kantonswechsel mit der Begründung gestellt worden, der neue Ehemann lebe im Kanton F._______), dass den Akten überdies zu entnehmen ist, dass vor gut zehn Jahren bereits einmal eine Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz wegen Verschweigens wichtiger Tatsachen rechtskräftig widerrufen worden war, dass unter diesen Umständen die Eheschliessung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu beachten ist und es der Beschwerdeführerin 1 freisteht, sich bei Bedarf in dieser Sache an die zuständigen kantonalen Behörden zu wenden,
E-1460/2017 dass die Rechtsmässigkeit der Wegweisung nicht bestritten wurde und diese vom Staatssekretariat am 2. Februar 2017 zu Recht angeordnet worden war, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
E-1460/2017 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden nämlich aus I._______ stammen (wo die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auch geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sind) und dort zudem über zahlreiche Familienangehörige und damit ein stabiles soziales Beziehungsnetz verfügen, dass die Beschwerdeführenden zudem gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit sind und sich bei ihrer Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne Weiteres in ihr bisheriges soziales Umfeld reintegrieren werden können, womit kein Anlass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb dem Eventualantrag einer Rückweisung an die Vorinstanz nicht gefolgt werden kann und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist weil sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben,
E-1460/2017 bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sich die Frage einer Parteientschädigung (vgl. Beschwerde S. 2 und 9) bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht stellen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1460/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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