Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1449/2007 Urteil vom 14. Januar 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 / N (…).
E-1449/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 1998 und begab sich über Pakistan in den Iran, wo er sich in der Folge illegal aufhielt. Im Februar 2005 reiste er in die Schweiz, wo er am 12. April 2005 ein Asylgesuch stellte. Am 28. April 2005 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch befragt und am 31. Mai 2005 durch das Migrationsamt des zugeteilten Aufenthaltskantons Zürich zu sei�nen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei ein Hazara und stamme aus B._______ in der Provinz Wardak. Als er sich im Oktober 1998 bei einem Onkel aufge�hal�ten habe, habe er erfahren, dass seine Eltern und weitere Angehörige bei einem Angriff der Taliban getötet wor�den seien. In der Folge sei er we�gen Landstreitigkeiten wiederholt von sei�nen beiden Halbbrüdern bedroht worden. Er habe sich deswegen in den Iran begeben, wo er im Jahr 2003 in Erfahrung gebracht habe, dass sein Bruder, vermutlich durch die bei�den Halbbrüder, in der Heimat er�mor�det worden sei. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Be�schwer�de�führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM im Wesentlichen aus, die zentra�len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Voll�zug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2007 erhob der Beschwerdeführer Be�schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzulässigkeit, eventuell Un�zu�mut�barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu�neh�men. In pro�zess�ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts�pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundes�ge�set�zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2007 verwies der Instruktions�rich�ter für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung
E-1449/2007 der unent�gelt�li�chen Rechts�pflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er�hebung eines Kostenvor�schus�ses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be�schwer�de. F. In der Replik vom 30. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht sowie zwei Aus�schnit�te von Karten der Provinz Wardak ein und äusserte sich zur Akten�lage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge�gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor�in�stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus�nahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zu�stän�dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet da�rüber endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju�ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts an�de�res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz�wür�diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E-1449/2007 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Be�schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Ver�fügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dis�po�sitivs). Die Verneinung der Flüchtlings�ei�gen�schaft, die Ablehnung des Asyl�gesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Im vorliegenden Beschwerde�verfahren ist somit einzig die Frage zu be�ant�worten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll�zugs eine vorläufige Aufnahme an�zu�ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer�in�nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus�län�dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg�weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An�we�sen�heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf�nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach�fol�gen�den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg�weisung vorlie�gend als un�zu�mutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraus�setzungen eines rechtmäs�si�gen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).
E-1449/2007 5. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Ein�reise in die Schweiz längere Zeit illegal im Iran aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus in die�sem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durch�führbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. 6. 6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me�dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge�fähr�dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor�läu�fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2. 6.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl�rekurs�kommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La�ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka�bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver�gleichs�weise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Ka�bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei�nem trag�fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz�mi�nimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund�sätz�lich zumut�bar qualifiziert. 6.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht�sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu�mut�bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei�tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Taktar, Ba�dakh�shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman�gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de�fi�niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be�stand hingegen
E-1449/2007 weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg�weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi�ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 6.2.3. Eine Rückkehr in die Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Wardak bezeichnete schon die ARK – un�abhängig von indivi�duel�len Umständen wie beispielsweise gesund�heit�lichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz – als exis�tenz�bedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a). 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an�ge�schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick�lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf die�se oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E-6008/2006 E. 5.3 f. mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel�chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zu�mut�bar bezeichnet wurde, heute anders beurteilt werden müssten, kann vor�liegend offen bleiben. 6.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich angesichts seines Er�schei�nungs�bilds offensichtlich um einen Hazara. Er hat zur Bezeichnung seiner im Hazarajat gelegenen Heimatprovinz den lokal gebräuchlichen persi�schen Namen Maidan verwendet. Mit der ergänzenden Stellungnahme vom 26. No�vember 2008 wurden Kartenauschnitte eingereicht, auf denen sich sein Hei�mat�dorf im Bezirk C._______ und weitere von ihm er�wähn�te Ortschaf�ten lokalisieren lassen. Entgegen den in der ange�foch�tenen Verfügung geäusserten Ver�mu�tungen des BFM besteht auf�grund der Akten aus Sicht des Bundes�ver�wal�tungsgerichts kein vernünf�tiger Zweifel daran, dass der Beschwerde�füh�rer aus der Provinz Wardak stammt. 6.5. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in ei�ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra�xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi�zieren ist. 6.6. Von einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einem anderen Lan�desteil Afghanistans ist ebenfalls nicht auszugehen, nachdem den Ak�ten keinerlei Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Beschwerde�führers – oder auf ein tragfähiges familiäres
E-1449/2007 Beziehungsnetz – in einer der bisher als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans zu entnehmen sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als un�zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor�läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis�po�sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 2. Februar 2007 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be�schwer�de�füh�rer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 8.2. Dem Beschwerdeführer steht eine Entschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für seine Parteikosten zu. Nachdem sein – erst in der letz�ten Phase des Beschwerdeverfahrens mandatierter – Rechts�ver�tre�ter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Partei�entschä�di�gung auf�grund der Akten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.– (in�klu�sive aller Aus�lagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun�des�ver�wal�tungs�gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-1449/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi�gung von Fr. 500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: