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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2012 E-1438/2012

29 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,601 parole·~13 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1438/2012

Urteil v o m 2 9 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N (…).

E-1438/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein aus Osete (Anambra State) stammender nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Lagos – eigenen Angaben zufolge am 20. August 2011 seinen Heimatstaat verliess und in Begleitung eines Bekannten namens B._______ per Flug über Paris am 21. August 2011 mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 22. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ohne Abgabe von Identitäts- oder Reisepapieren ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der am 6. September 2009 im EVZ erfolgten Befragung zur Person (BzP) zu den Umständen seiner Ausreise im Wesentlichen ausführte, dass er während der gesamten Reise nie persönlich kontrolliert worden sei, da B._______ – den er Ende April 2011 in Lagos kennengelernt habe und der ihm bis zu seiner Ausreise Kost und Logis gewährt sowie die Ausreise organisiert und finanziert haben soll – alles organisiert habe, und ferner nicht wisse, ob und welches Ausweispapier sein Begleiter für ihn dabei gehabt habe, sowie keine Angaben zur Art der Ausreise (legal oder illegal) bzw. zur Fluggesellschaft machen könne (vgl. A9/13 S. 7 f und A25/12 S. 3 f.), dass er ferner anführte, B._______ habe ihm mitgeteilt, er müsse ihm als Gegenleistung für die vorgängige Beherbergung und dafür, dass er ihn aus Nigeria gebracht habe, sexuelle Dienste erbringen, was er indessen verweigert habe, worauf B._______ wütend geworden sei, ihm seine Sachen weggenommen und ihn verlassen habe (vgl. A9/13 S. 9), dass er weiter zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe an der Universität in C._______ studiert, als sein Vater – welcher Oberpriester des D._______ Schreins gewesen sei – am 20. April 2011 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei und er traditionsgemäss als letztgeborenes Kind dem Schrein vor der Beerdigung des Vater hätte geopfert werden müssen, weshalb die Mitglieder des Schreins versucht hätten, ihn mit Magie ins Dorf zu holen, worauf er nach Lagos geflüchtet sei (vgl. A9/13 S. 8 f.), dass er dem gegenüber anlässlich der direkten Anhörung vom 16. Februar 2012 angab, die Dorfbewohner hätten ihn gesucht, da er als letztgeborener Sohn nach dem Tode seines Vaters die Position des Chefpriesters des E._______ Schreins hätte übernehmen müssen, was er bereits während Lebzeiten des Vaters abgelehnt habe, da es sich dabei um Teufelsverehrung handle (vgl. A25/12 S. 6),

E-1438/2012 dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. März 2012 – eröffnet am 9. März 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2012 (Poststempel: 13. März 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, ihm sei wegen religiöser Verfolgung – als Christ sei es ihm nicht möglich die Nachfolge des Chefpriesters des E._______ Schreins zu übernehmen, weshalb er von dieser Sekte mit dem Tode bedroht werde – gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, dass sinngemäss eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 5 AsylG festzustellen und dem Beschwerdeführer folglich die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung einer Fristerstreckung um 30 Tage zur Beschwerdeergänzung bzw. zur Einreichung von Beweismitteln, welche seine geltend gemachten Asylgründe belegen würden, sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2012 eingingen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-1438/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand somit nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus gehen darf und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-

E-1438/2012 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. weiterhin zutreffende Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in seiner Verfügung vom 8. März 2012 feststellte, der Beschwerdeführer habe die gesamten Reiseumstände nicht glaubhaft darlegen können, und es zudem auch erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer von einem Mann, bei dem er angeblich monatelang ge-

E-1438/2012 lebt und der ihm die Reise organisiert und finanziert haben soll, weder den vollen Namen noch Wohnadresse kennen würde, dass der Beschwerdeführer ferner bis anhin offenbar nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, obwohl er seinen Angaben zufolge Familienmitglieder in seinem Heimatland habe, womit sich insgesamt der Verdacht erhärten würde, der Beschwerdeführer wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise sowie über seine Identität täuschen, weshalb folglich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG nichts entgegenhielt, ferner angesichts des in der Beschwerde vorgebrachten am 10. März 2012 mit der Schwester geführten Telefongesprächs anzunehmen ist, dass er trotz anhaltendem Kontakt zu Familienmitgliedern in seinem Heimatstaat offensichtlich nichts unternommen hat, um Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in Zweifel zu ziehen ist, da dieser anlässlich der Befragung zur Person (BzP) angab, er sei gemäss Informationen seiner Mutter am 12. Dezember 1994 geboren (vgl. A9/13 S. 1) – zum damaligen Zeitpunkt also minderjährig (16 Jahre 8 Monate) –, was durch die am 25. August 2011 im (…) erfolgte Altersbestimmungsanalyse nicht bestätigt wurde – das Alter des Beschwerdeführers liege bei 19 oder mehr Jahren (vgl. A7/2 und A8/2), dass er anlässlich des ihm am 6. September 2011 dazu gewährten rechtlichen Gehörs lediglich ausführte, das sei das von seiner Mutter genannte Alter und seine Mutter habe keinen Grund ihn anzulügen (vgl. A13/5 S. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliesst und ebenfalls zum Schluss gelangt, dass offensichtlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Ausweispapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg bzw. zur Identi-

E-1438/2012 tät seines "Helfers" tatsächlich unsubstantiiert und detailarm sind und – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – die Art und Weise des dargestellten "Verhältnisses" offensichtlich erfahrungswidrig ist, dass die Vorinstanz weiter feststellte, der Beschwerdeführer hätte sich den geltend gemachten Behelligungen durch die Mitglieder des Schreins einerseits durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen und anderseits sich deswegen an die Behörden seines Heimatstaates wenden können, weshalb gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne und aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass außerdem aufgrund der oben festgestellten zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der offensichtlichen Widersprüche in der Asylbegründung – anlässlich der BzP gab er an, als letztgeborener Sohn dem Risiko, geopfert zu werden, ausgesetzt zu sein, wogegen er anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene geltend machte, von den Mitgliedern des Schreins verfolgt zu werden, weil er sich weigere, die Nachfolge seines verstorbenen Vaters anzutreten – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entstehen, so dass sie auch als offensichtlich nicht glaubhaft dargelegt im Sinne von Art. 7 AsylG erscheinen, dass folglich in antizipierter Beweiswürdigung das Fristerstreckungsbegehren zur Beschwerdeergänzung bzw. zur Einreichung von Beweismitteln abzuweisen ist, da diese nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

E-1438/2012 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer

E-1438/2012 Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass damit auch das Gesuch um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1438/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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