Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 E-1432/2025

26 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,127 parole·~16 min·8

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1432/2025

Urteil v o m 2 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Ukraine, alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Siegen Del Duca Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2025.

E-1432/2025 Sachverhalt: A. B._______ stellte am 24. August 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dieses zog er am 20. September 2023 zurück, weshalb das SEM gleichentags sein Verfahren abschrieb. Am 20. März 2024 nahm es das Verfahren wieder auf. B. Am 22. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Söhne B._______ und C._______ in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. C. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragungen vom 22. März 2024 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie und ihre Kinder seien ukrainische Staatsbürger und hätten am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Oblast Kiew gehabt. Am 10. März 2022 seien sie aus der Ukraine ausgereist und hätten von April 2022 bis März 2024 in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Als Beweismittel reichte sie unter anderem ukrainische Reisepässe, eine vorläufige Abmeldebestätigung – ausgestellt von der Samtgemeinde D._______ am 19. März 2024 – und eine Verhandlungsniederschrift der Ausländerbehörde E._______ vom 7. März 2024 ein, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Deutschland zu verlassen beabsichtigten und darum ersuchten, ihre Aufenthaltstitel im Ausländerzentralregister als erloschen zu erfassen. D. Mit Schreiben vom 22. März 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur beabsichtigen Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör. E. Mit Eingabe vom 5. April 2024 gab die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Vertretungsmandats bekannt und teilte mit, dass die Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör selbständig wahrnehmen würden. In ihrer am 2. April 2024 beim SEM eingegangenen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass in Deutschland eine grosse Zahl russischer Staatsbürger lebe, die Ukrainern feindselig gegenüberstünden, wobei es bereits zu Morden gekommen sei. Sie fürchteten sich deshalb in Deutschland. Ausserdem sei sie bei ihrer

E-1432/2025 Integration dort nur unzureichend unterstützt worden. Weil ihr Sohn B._______ (…) spiele, habe sie bereits im August 2023 in der Schweiz für ihn um vorübergehenden Schutz ersucht. Da sie jedoch für ihn für die Dauer des Verfahrens nicht habe finanziell aufkommen können, sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Für die Saison 2024/2025 habe er sich für die Akademie der F._______ qualifiziert. Sie habe sich deshalb in Deutschland abgemeldet und ihr dortiger Schutzstatus sei erloschen. Als Beilage reichten sie insbesondere ein Schreiben der G._______ vom 18. März 2024 sowie ein Dokument betreffend ein Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid des Jobcenters im Landkreis E._______ vom 6. Februar 2024 ein. F. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 (am 31. Januar 2025 eröffnet) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Kinder Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Beschwerdeschrift beigelegt wurde insbesondere eine Bestätigung des H._______ vom 22. Februar 2025, ein Schreiben der Schulleiterin der Primar- und Oberstufe (…) vom 20. Februar 2025 sowie eine Bescheinigung über bezogene Sozialhilfe der sozialen Dienste I._______ vom 13. Februar 2025. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2025 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand ein.

E-1432/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Nach dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es ist deshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes

E-1432/2025 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass weder durch die Abmeldebestätigung noch die Verhandlungsniederschrift das Erlöschen des Schutzstatus der Beschwerdeführenden in Deutschland belegt sei. Personen, die in einem anderen Staat einen gleichwertigen Schutztitel erhalten hätten, seien dort bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf eine Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung des in Deutschland erhaltenen Schutzes aufgrund der freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführenden ändere nichts, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die deutschen Behörden ihnen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten (m.H.a. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen

E-1432/2025 Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, der einjährige Aufenthalt in der Schweiz habe ohnehin ipso iure zum Erlöschen des Schutzstatus der Beschwerdeführenden geführt. Ausserdem seien sie nicht freiwillig ausgereist, sondern aus Angst um ihre Sicherheit, in Berücksichtigung der sportlichen Perspektiven der Söhne und des Kindeswohls. Eine Wiedererteilung des Schutztitels sei abhängig vom Ermessen der zuständigen deutschen Behörde. Das SEM sei weder mit dieser in Kontakt getreten noch hätten die deutschen Behörden einer Überstellung zugestimmt. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip sodann könnten Personen, deren Schutzstatus erloschen sei, ukrainischen Doppelbürgern nicht gleichgestellt werden. Derzeit liege keine valable Schutzalternative in Deutschland vor und sie seien gezwungen, dort einen neuen Antrag zu stellen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das

E-1432/2025 Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.2). 6.2 Die Beschwerdeführenden fallen als ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. Sie haben im EU-Staat Deutschland in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 nachweislich vorübergehenden Schutz und gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhalten (vgl. Verhandlungsniederschrift sowie am 2. April 2024 eingegangene Stellungnahme). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig bezeichnet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 6.3 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zwar davon auszugehen, der deutsche Schutztitel bestehe aktuell nicht mehr, da die Beschwerdeführenden gemäss Verhandlungsniederschrift der Ausländerbehörde E._______ vom 7. März 2024 gegenüber den deutschen Behörden ihre Absicht bekundeten, Deutschland zu verlassen und darum ersuchten, ihre Aufenthaltstitel als erloschen zu erfassen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass Deutschland den Schutzstatus respektive die Aufenthaltstitel verlängert hätte, wenn die Beschwerdeführenden nicht freiwillig (das heisst ohne Zutun der deutschen Behörden) darauf verzichtet hätten und ausgereist wären. Dies, da der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Angesichts dessen, dass Deutschland aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16

E-1432/2025 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; siehe dazu auch Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.5 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM habe nicht ausreichend geprüft, ob die Beschwerdeführenden in Deutschland einen gesicherten Aufenthalt hätten, ist mit Verweis auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 festzustellen, dass das SEM nicht verpflichtet ist, weitere Abklärungen insbesondere in Bezug auf die Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu tätigen (ebd. E. 6.3). Demnach ist das Rückweisungsbegehren abzuweisen. 6.6 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-1432/2025 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK) und mit dem pauschalen Vorbringen, in Deutschland sei es zu Morden an Ukrainern gekommen, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK darzutun. Zutreffend verweist das SEM diesbezüglich ferner darauf, bei einer tatsächlichen Bedrohung könnten sich die Beschwerdeführenden an die deutschen Behörden wenden. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten werden. Ohne weiteres ist sodann davon auszugehen, dass die Jugendlichen in Deutschland weiterhin die Schule besuchen werden respektive gegebenenfalls in den Genuss weiterführender Ausbildungen kommen. Das Empfehlungsschreiben der Schulleiterin I._______, wonach sie gut in der Schule integriert seien, vermag nichts zu

E-1432/2025 bewirken. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass die Kinder in der Schweiz Mitglieder in (…)vereinen seien und dort ihre sportliche Entwicklung gefördert werde. Auch diesbezüglich kann im Übrigen davon ausgegangen werden, sie könnten diesen Aktivitäten in Deutschland weiterverfolgen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatoder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2, m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar- angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 10. März 2025 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 10.2 Mit der Zwischenverfügung vom 10. März 2025 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Vertretungskosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen

E-1432/2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.– festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

E-1432/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Carolina Bottini

Versand:

E-1432/2025 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2026 E-1432/2025 — Swissrulings