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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2009 E-1432/2007

24 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,520 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-1432/2007sca {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Edith Späti, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2007 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1432/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Tamile aus A._______ – eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 9. September 2006 verliess und am 11. September 2006 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass er am 13. September 2006 am Flughafen Zürich erstmals angehört und ihm am 14. September 2006 durch das BFM die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass er am 9. Oktober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen summarisch sowie am 15. November 2006 durch die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, wegen der kriegerischen Situation habe er mit der Familie von (...) bis (...) in B._______ gelebt, dass ein Cousin bei der Karuna-Fraktion gewesen sei, diese im Jahre 2005 verlassen und in der Folge bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, dass der Cousin, weil behördlich gesucht, später weggegangen und seither unbekannten Aufenthaltes sei, dass Mitte (...) die srilankische Armee einen Tempel überfallen habe, in welchem sich der Beschwerdeführer mit weiteren Personen aufgehalten habe, und es bei dieser Attacke sechs Tote gegeben habe, dass der Beschwerdeführer im (...) von der srilankischen Armee unter dem Verdacht, eine Handgranate gegen Soldaten geworfen zu haben, während zwei oder drei Tagen im C._______ festgehalten und geschlagen worden sei, dass er im (...) wegen der Kriegshandlungen D._______ geflüchtet sei und dort den Kontakt zur Familie verloren habe, dass er sich in der Folge bei einem Onkel aufgehalten habe und dort von der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zum Beitritt aufgefordert worden sei, E-1432/2007 dass er am (...) mit seinem Onkel nach Colombo gereist sei, dass er dort am (...) in einer Lodge anlässlich einer Personenkontrolle festgenommen, drei Tage festgehalten, geschlagen und ihm vorgeworfen worden sei, ein Mitglied der LTTE zu sein, dass er freigekommen sei, nachdem sein Onkel einen Geldbetrag geleistet habe, dass er am (...) den Heimatstaat mit einem gefälschten Reisepass, den er vom Onkel erhalten habe, auf dem Luftweg verlassen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Februar 2007 – eröffnet am 19. Februar 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere respektive lediglich einen gefälschten belgischen Reisepass abgegeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, ungereimt sowie realitätsfremd ausgefallen und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2007 (unter Einreichung eines Registerauszugs und eines Ausweisdokuments) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der Entscheid sei aufzuheben und die Unzumutbarkeit der Wegweisung sei festzustellen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der zuständige Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 1. März 2007 unter anderem festhielt, aufgrund der gesamten Beschwerdeschrift (Rechtsbegehren und deren Begründung) sei von einer vollumfänglichen Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2007 auszugehen, E-1432/2007 dass die mit Zwischenverfügung gleichen Datums bei der Vorinstanz einverlangte Vernehmlassung vom 6. März 2007 am Folgetag beim Bundesverwaltungsgerichts einging, dass das BFM darin an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 29. August 2008 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung namentlich zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgefordert wurde, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. September 2008 seinen Entscheid vom 16. Februar 2007 teilweise in Wiedererwägung zog, die Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit deren Vollzugs nicht vollzog und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete, dass der Beschwerdeführer die in der Folge mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. September 2008 festgelegte Frist zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde ungenutzt verstreichen liess, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. September 2008 jedoch ihre Honorarrechnung zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-1432/2007 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. September 2008 seinen Entscheid vom 16. Februar 2007 teilweise in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, weshalb die Beschwerde vom 23. Februar 2007, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden ist, dass im Folgenden daher nur noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass die Beschwerde vom 23. Februar 2007 bezüglich des zu prüfenden Nichteintretensentscheids, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet im genannten Sinn zu beurteilen und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-1432/2007 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, nun die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene diesbezüglich erneut auf die allgemeine sowie seine persönliche Gefährdungssituation im Heimatstaat hinweist und festhält, er habe nun glücklicherweise die "Post-Identitätskarte" sowie die Geburtsurkunde nachträglich beschaffen können, dass dazu einerseits festzustellen ist, dass praxisgemäss behördliche Dokumente wie beispielsweise die nunmehr vorliegende Geburtsurkunde nicht als rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Gesetzesbestimmung gelten, andererseits selbst das nachträgliche Einreichen der "Post-Identitätskarte" auf Beschwerdeebene jedenfalls nicht zur Aufhebung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheides zu führen vermag (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- E-1432/2007 kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5, je mit weiteren Hinweisen), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bei den mündlichen Befragungen, wonach sich bezüglich der Beschaffung rechtsgültiger Identitätsausweise Probleme für ihn ergäben, da er den Aufenthalt der Eltern aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen nicht kenne, sich als unbehelflich erweist, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle erklärte, die "Post-Identitätskarte" sei bei seinem Onkel geblieben, von dem er den gefälschten belgischen Reisepass erhalten habe, dessen Wohnort ihm durchaus bekannt war, dass der Beschwerdeführer jedoch namentlich im Anschluss an die Erstbefragung und die ihm dort gesetzte Frist von 48 Stunden zur Einreichung der Ausweisdokumente offensichtlich keine ernsthaften Vorkehren getroffen hat, solche einzureichen, dass er bei der kantonalen Befragung (vgl. Protokoll S. 4) dazu bloss ausführte, er habe über Freunde versucht, den besagten Identitätsausweis zu beschaffen, indem er die "Burschen gefragt habe", die naheliegenden möglichen Kontaktpersonen in seiner grossen Verwandtschaft, namentlich den Onkel, bei dem der Ausweis geblieben sei, jedoch offenbar nicht zu kontaktieren versucht hat, dass die Feststellung der Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere im erstinstanzlichem Verfahren glaubhaft zu machen, damit zutreffend ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen weiter ausführt, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben, aufgrund der Akten bestehe keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass in der Beschwerdeeingabe eingewendet wird, diese Feststellungen der Vorinstanz würden sich auf Bagatellen und zum Teil auf unzutreffende Behauptungen beschränken, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift jedoch nicht zu überzeugen vermögen, E-1432/2007 dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz zutreffend ist, wonach der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme wegen des Cousins, welcher bei der Karuna-Gruppierung gewesen sei, erst beim Kanton dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum zwar den besagten Cousin und dessen Zugehörigkeit zur Karuna-Gruppierung sowie dessen einjährigen Aufenthalt bei der Familie des Beschwerdeführers, nicht aber allfällig daraus resultierende Probleme erwähnt hat (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 7), dass er erst beim Kanton von angeblichen Problemen mit der Karuna- Gruppe wegen des dort "desertierten" Cousins sowie von Problemen mit einer Gruppe E._______ sprach (kantonales Protokoll S. 9), dass der Beschwerdeführer ebenfalls erst bei der kantonalen Befragung den angeblichen Vorfall in einem Tempel erwähnt hat, bei dem die Armee alle sich dort aufhaltenden Personen habe erschiessen wollen, wobei der Beschwerdeführer diesem Anschlag durch Flucht entgangen sei (vgl. vgl. kantonales Protokoll S. 9), dass der Beschwerdeführer dabei weiter behauptete, es seien Verwandte und Freunde von ihm unter den Opfern gewesen, deren Namen jedoch nicht zu nennen vermochte und dazu bloss erklärte, er habe diese Namen vergessen, dass sodann auch die Schilderungen seiner Festnahme wegen des angeblichen Verdachts eines Handgranatenanschlags auf Soldaten der srilankischen Armee nicht nachvollziehbar sind, dass die Vorinstanz beispielsweise zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer, hätte gegen ihn tatsächlich ein solcher Verdacht bestanden, nicht bereits nach wenigen Tagen freigekommen wäre, dass sich weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers finden, er beispielsweise im Empfangszentrum ausführte, er sei während der Haft im C._______ mit einer Holzstange geschlagen worden, und es sei auch versucht worden, ihn mit einem Bügeleisen zu verletzen (vgl. a.a.O. S. 7), er demgegenüber bei der kantonalen Befragung darlegte, während der gesamten Haftdauer im C._______ seien seine Augen verbunden gewesen, er sei mit Schlagstöcken geschlagen worden und habe Fusstritte erhalten, wisse E-1432/2007 aber nicht, womit er genau geschlagen worden sei (vgl. kantonales Protokoll S. 11), dass der Beschwerdeführer weiter bei der Befragung im Empfangszentrum festhalten liess, er habe sich nach seiner Entlassung aus der Haft im (...) wegen Schmerzen in der Brust etwa dreimal in ärztliche Behandlung begeben, er sei alle 15 Tage zum Arzt gegangen, das letzte Mal (...) (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 9), dass er demgegenüber bei der kantonalen Befragung ausführte, er habe sich nach seiner Entlassung in Spitalpflege begeben müssen, sein Bein sei operiert worden und er habe drei Tage lang im Spital bleiben müssen, dass auch die geschilderte Festnahme vom (...) in Colombo mit erheblichen Zweifeln belastet ist, der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Befragung im Empfangszentrum darlegte, er wisse nicht, was für Personen ihn festgenommen und befragt hätten, da alle in Zivil gewesen seien (vgl. Protokoll S. 8), während er bei der kantonalen Anhörung ausführte, er sei von Personen in Uniform festgenommen und von Leuten des CID in Zivil verhört worden (vgl. kantonales Protokoll S. 14 f.), dass insgesamt auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen der Reiseumstände und die Darlegung der angeblichen Fluchtgründe als unsubstanziiert, widersprüchlich und daher als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb auch die verfügte Wegweisung also solche im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverord- E-1432/2007 nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass eine Prüfung der sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung ergebenden Fragen vorliegend aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers unterbleiben kann, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und dieses angesichts der ausgewiesenen Bedürftigkeit und der Nicht-Aussichtslosigkeit aller Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels (Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen ist, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszusprechen ist, nachdem er auf Beschwerdeebene im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen worden ist, dass die Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte Honorarrechnung auf Fr. 800.-- (inkl. aller Auslagen) festgelegt wird (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-1432/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 11

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