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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2010 E-1431/2010

17 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,934 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1431/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______; B._______, C._______, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1431/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. August 2009 von Italien her kommend in die Schweiz einreisten, wo sie am 14. August 2009 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 19. August 2009 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten ihren Heimatstaat wegen der Bedrohung durch Islamisten sowie wegen der schwierigen Lebensbedingungen verlassen, dass sie gestützt auf ihre Aussagen und die EURODAC-Teffer vom 17. August 2009 am 3. Juni 2009 in Caltanissetta und am 18. April 2009 in Ragusa (Italien) Asylgesuche gestellt haben, dass den Beschwerdeführern anlässlich der summarischen Befragung vom 19. August 2009 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Rückübernahme durch die italienischen Behörden sowie eines damit verbundenen Nichteintretensentscheides gewährt wurde, dass die Beschwerdeführer dazu vorbrachten, sie könnten nicht in Italien leben, dass am (...) das Kind C._______ geboren wurde, dass das BFM am 23. November 2009 ein Rückübernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellten, dass sich die italienischen Behörden bis zum 8. Dezember 2009 zum Rückübernahmeersuchen nicht vernehmen liessen, worauf das BFM infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersuchte, dass die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. Februar 2010 um Auskunftserteilung und Akteneinsicht ersuchten, dass gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______, (...), vom 2. Februar 2010 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht wurde, E-1431/2010 dass der Beschwerdeführerin darin durch den behandelnden Arzt eine Lymphknotentuberkulose attestiert wurde, welche eine sechs Monate dauernde Antibiotika-Behandlung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes notwendig machen würde, dass das BFM den Beschwerdeführern am 16. Februar 2010 Akteneinsicht erteilte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 - eröffnet am 3. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den sofortigen Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden und der Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]“ sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien bis am 8. Dezember 2009 keine Antwort auf sein Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführer erteilt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei, dass die Rückführung bis spätestens am 8. Juni 2010 zu erfolgen habe, E-1431/2010 dass den Beschwerdeführern am 19. August 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei diese geltend gemacht hätten, sie wollten nicht nach Italien zurückkehren, da sich dort nichts geändert habe, dass dies jedoch kein Hindernis gegen eine Rückkehr nach Italien darstelle, dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin mit (vorab per Telefax zugestellter) Eingabe vom 9. März 2010 Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung vom 1. März 2010 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragten, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführer den bereits früher eingereichten Arztbericht vom 2. Februar 2010 sowie einen weiteren Arztbericht der K(...), vom 24. Februar 2010 betreffend das Kind C._______ einreichten, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. März 2010 das F._______ anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge- E-1431/2010 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe vorab in formeller Hinsicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid mit keinem Wort auf das am 5. Februar 2010 eingereichte ärztliche Zeugnis, obwohl im Aktenverzeichnis aufgeführt, eingegangen, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die sich wegen einer Lymphknotentuberkulose zusammen mit ihrem Kleinkind seit dem 26. Januar 2010 in ärztlicher Behandlung befinde, eine Überstellung nach Italien nicht zulasse, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdeführer auf das rechtliche Gehör ergeben, E-1431/2010 dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 29 bis 33 VwVG ergibt und dazu zunächst - und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend - das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert, dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b, BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss gelangt, dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird, dass die Vorinstanz den am 5. Februar 2010 eingereichten Arztbericht vom 2. Februar 2010 in ihrer Verfügung weder im Sachverhalt aufgeführt hat, noch ist sie in ihren Erwägungen auf diesen sowie die darin erwähnten gesundheitlichen (akuten) Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes eingegangen, dass somit offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen und somit die Begründungspflicht beziehungsweise deren Anspruch auf rechtliches Gehör in gravierender Weise verletzt hat, dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss, dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, E-1431/2010 dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss, deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwerdeinstanz rückgängig gemacht werden kann, dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1), dass im vorliegenden Fall die Verletzung der Begründungspflicht als schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asylgesuch entschieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche eine dringende ärztliche Behandlung notwendig macht, auseinanderzusetzen, und dieses Unterlassen offensichtlich das Ergebnis einer unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2010 beantragt wird, dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, E-1431/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) den Beschwerdeführern Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind, dass dieser Betrag den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-1431/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 1. März 2010 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das BFM und F._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 9

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