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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2014 E-143/2014

21 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,261 parole·~6 min·1

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-143/2014

Urteil v o m 2 1 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführerin,

mit ihren Kindern

B._______, geboren am (…), Serbien, (…), C._______, geboren am (…), Serbien, (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, (…),

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2013 / N (…).

E-143/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen, wobei das BFM gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme anordnete und sie dem Kanton Zürich zuwies. B. Mit Eingabe vom 1. März 2012 beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder einen Kantonswechsel in den Kanton Luzern, wo der Vater ihrer drei Kinder wohnte. Das BFM bewilligte den Antrag. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner einen Wechsel zurück in den früheren Wohnkanton Zürich. Der Lebenspartner und Vater der drei Kinder finde im Kanton Luzern keine Arbeitsstelle und sie erhoffe sich im Kanton Zürich Unterstützung durch die dort lebenden Verwandten bei der Betreuung der Kinder, damit sie die Möglichkeit hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. D. Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte die Gemeinde E._______ (LU) dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass die Familie sich nach F._______(ZH) abgemeldet habe. E. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem BFM mit, dass das Kantonswechselgesuch sowohl des Lebenspartners als auch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder abgelehnt worden sei. F. Mit Schreiben vom 6. August 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass sie sich von ihrem Lebenspartner getrennt habe und allein im Kanton Zürich bleiben wolle. G. Am 19. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Kantonswechselgesuchs gewährt. Hierzu äusserte sie sich mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 dahingehend, dass das Verhältnis zu ihrem Lebenspartner zerrüttet und er

E-143/2014 alleine in den Kanton Luzern zurückgekehrt sei. Sie selbst habe in Winterthur eine Wohnung bezogen. Wenn sie mit ihren Kindern in den Kanton Luzern zurückkehren müsste, hätte sie dort keine Unterkunft. Es liege ein schwerwiegender Härtefall im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Ihre Verwandten würden in der Nähe ihres neuen Wohnorts leben und sie sei auf deren Unterstützung angewiesen. H. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 lehnte das BFM das Kantonswechselgesuch ab. I. Mit Eingabe vom 8. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kantons gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und) ist einzutreten.

E-143/2014 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 4.2 Auf den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) auch weitere nahe Angehörige wie Onkel/Tante und Neffe/Nichte berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich vom Vater ihrer drei Kinder getrennt habe, nicht mehr auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne und dass zudem keine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 AsylV1 vorliege. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen. Damit setzt sie sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches

E-143/2014 ist auch nicht zu ersehen. Weder aus den Akten noch aus der Rechtsmitteleingabe geht hervor, dass es sich bei den Verwandten im Kanton Zürich um Mitglieder der Kernfamilie handelt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmitgliedern bestehen würde. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern ein Fall schwerwiegender Gefährdung vorliegen könnte, der einen Kantonswechsel erfordern würde. Der Wunsch, in der Nähe der Verwandten zu wohnen und insoweit von deren Unterstützung profitieren zu können, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für einen Kantonswechsel dar. Die Vorinstanz hat somit das Gesuch um einen Wechsel in den Kanton Zürich zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-143/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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