Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1429/2025
Urteil v o m 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025.
E-1429/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2023 um Asyl in der Schweiz ersuchten, am 23. Juni 2023 die Personalienaufnahmen stattfanden und sie am 6. Juni 2024 zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, seit dem Tod seines Vaters im Jahre 20(…) befinde er sich in einem Erbstreit mit seinen zwei Halbbrüdern, welche ihn massiv bedrohen würden, dass die Halbbrüder für den Tod einer seiner Schwestern verantwortlich seien, eine weitere vor ihnen aus dem Land habe flüchten müssen und auch ein Bruder von ihnen verletzt worden sei und nicht mehr im Heimatland lebe, dass die Halbbrüder ihn bedroht und sein Geschäftslokal zerstört hätten und er im Jahre 20(…) von zwei Unbekannten beinahe zu Tode geprügelt worden sei, dass die Halbbrüder über einen Verwandten Beziehungen zu den staatlichen Sicherheitskräften hätten und die Polizei auf seine mehrfachen Anzeigen nicht reagiert habe, weshalb er untergetaucht sei und das Heimatland im gleichen Jahr habe verlassen müssen, wobei er sich bis 2023 in E._______ aufgehalten habe, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 6. Juni 2024 frauenspezifische Fluchtgründe geltend machte, eine weitere Anhörung mit einem Frauenteam auf einen späteren Zeitpunkt angesetzt wurde, dass die Vorinstanz am 7. Juni 2024 die Behandlung der Gesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zuwies, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 sowie am 1. Oktober 2024 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei bereits im Kindesalter der Gefahr von Genitalverstümmelung und auch sexueller Gewalt sowie Missbrauch ausgesetzt gewesen,
E-1429/2025 dass sie einerseits von den Halbbrüdern des Beschwerdeführers und anderseits von ihren Verwandten, welche sie dazu gedrängt hätten, sich und die älteste Tochter beschneiden zu lassen, bedroht werde, dass sie deshalb, wie der Beschwerdeführer zirka ein Jahr vor ihr, das Heimatland verlassen habe, wobei sie die älteste Tochter im Heimatland zurückgelassen habe, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel insbesondere Identitätsausweise, Zivilstandsurkunden sowie ein Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gaben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 3. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung von Flüchtlingseigenschaft und Asyl an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. März 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist bezahlt wurde, dass am (…) die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden zur Welt kam,
E-1429/2025 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen geltend, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und dass den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG),
E-1429/2025 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, wegen eines Erbstreites von den Halbbrüdern des Beschwerdeführers an Leib und Leben bedroht zu sein, diesem Umstand kein flüchtlingsrechtliches Motiv nach Art. 3 AsylG zugrunde liege, dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, dass sie sich – trotz entsprechenden Druckes seit der Kindheit – einer Beschneidung stets haben entziehen können und von der Mutter sowie dem Ehemann davor beschützt worden sei, weshalb nicht erkennbar sei, dass sie diesbezüglich tatsächlich gefährdet wäre, wofür auch spreche, dass die ebenfalls nicht beschnittene älteste Tochter nach wie vor im Heimatland lebe, dass sich die Beziehungen der Halbbrüder zu den Behörden auf eine bestimmte Region beschränken würden und es den Beschwerdeführenden möglich sei, sich der Gefahr durch einen Ortswechsel innerhalb des Heimatlandes zu entziehen und dadurch Schutz erhalten könnten, dass das Gericht die Einschätzungen der Vorinstanz aufgrund der nachfolgenden Ausführungen bestätigt, dass auf Beschwerdeebene die Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Furcht vor zwangsweiser Beschneidung weitgehend wiederholt und damit den Ausführungen der Vorinstanz nichts Substantiiertes entgegengesetzt wird, dass aus Sicht des Gerichts die diesbezüglichen Einschätzungen der Vorinstanz namentlich auch deshalb nicht zu beanstanden sind, da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen auf Beschwerdeebene dieser Gefahr konkret und unmittelbar zuletzt als Achtjährige und insbesondere wegen ihres leiblichen Vaters ausgesetzt gewesen sein soll, wobei sie diesen in den vergangenen zwanzig Jahren nicht mehr gesehen hat und er sie demnach auch nicht mehr behelligte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3), dass weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar dargelegt wird, wie sich danach die geltend gemachte Gefahr vor zwangsweiser Beschneidung konkret manifestierte, dass insbesondere nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin sei nach ihrem neunten Lebensjahr jemals wieder in unmittelbarer Weise einer solchen Gefahr ausgesetzt gewesen,
E-1429/2025 dass ihr Umfeld – sowohl ihre eigene Familie als auch diejenige des Ehemannes – in all den Jahren und trotz des Umstands, dass wegen ihr Versammlungen abgehalten worden sein sollen, diesbezüglich keine konkreten Schritte tätigte, welche aufgrund ihrer Unmittelbarkeit eine solche akute und tatsächliche Gefahr erkennbar machen würden, dass somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz lediglich festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin während den letzten rund 20 Jahren dem geltend gemachten Druck, sich oder die älteste Tochter beschneiden zu lassen, hat standhalten können, dass die älteste Tochter nach wie vor im Heimatland lebt, offenbar ohne dass an ihr eine Beschneidung durchgeführt worden wäre, was die geäusserte Befürchtung der Beschwerdeführerin abermals relativiert, dass für das Gericht das nicht näher substantiierte Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Tochter sei deshalb unbehelligt geblieben, weil sie im Versteckten lebe, nicht überzeugend ist, dass auch vor dem Hintergrund, dass weibliche Genitalverstümmelungen im Heimatland der Beschwerdeführenden zwar trotz Verbotes insbesondere in ländlichen Gegenden durchaus noch praktiziert werden (vgl. Urteil des BVGer D-6730/2025 vom 19. November 2025), die vorstehenden Feststellungen nicht den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin und ihre Töchter wären im Heimatland unmittelbarer, objektiver Gefahr ausgesetzt, Opfer von Genitalverstümmelungen zu werden, wobei diese Gefahr im Falle der Beschwerdeführerin zusätzlich durch den Umstand relativiert wird, dass Beschneidungen in der Regel im Kindesalter vorgenommen werden, dass sich die Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Bedrohung der Beschwerdeführenden durch die Halbbrüder des Beschwerdeführers über weite Strecken darauf beschränkt, die Vorbringen des erstinstanzlichen Verfahrens zu wiederholen und sie namentlich der Feststellung der Vorinstanz, es sei ihnen möglich, sich im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative der Gefahr durch Verlegung des Aufenthaltsorts entziehen, nichts Substantiiertes entgegenhält, dass sie insbesondere nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – nachvollziehbar darzulegen vermögen, der für die Polizei tätige Onkel der Halbbrüder verfüge tatsächlich über derart viel Einfluss, dass sie im
E-1429/2025 gesamten Heimatland nicht den Schutz der Sicherheitskräfte vor der Gewalt Dritter in Anspruch nehmen könnten, dass die Beschwerdeführenden damit nicht darzulegen vermögen, die praxisgemässe Annahme, der Heimatstaat sei schutzfähig und schutzwillig (vgl. Urteil des BVGer D-6730/2025 vom 19. Dezember 2025 m.w.H.), würde in ihrem Fall nicht zutreffen, dass die Beschwerdeführenden ferner nicht substantiiert beziehungsweise nachvollziehbar darlegen, weshalb der von ihnen gemachte Hinweis auf den inzwischen eingetretene Tod ihrer Eltern und Schwiegereltern die geltend gemachte Verfolgungsgefahr tatsächlich akzentuieren könnte, dass die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass sie im Rahmen einer Tätigkeit als (…) wie eine Sklavin behandelt worden sein soll, bereits angesichts der zeit-lichen Gegebenheiten keine genügende Kausalität zur Ausreise aufweisen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass – auch in Ermangelung entsprechender Darlegungen von Seiten der Beschwerdeführenden – unter dem Aspekt des vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohls (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) keine Wegweisungsvollzugshindernisse festzustellen sind, dass die Beschwerdeführenden im Heimatland über ein tragfähiges familiäres sowie verwandtschaftliches Umfeld sowie über Berufserfahrung verfügen (vgl. SEM-Akten A37/17 F20 ff.; A38/9 F31 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird, dass im Sinne einer Ergänzung anzumerken bleibt, dass die im Zusammenhang mit den Fluchtgründen erwähnte und seit Kindheit fortbestehen-
E-1429/2025 de Vaginalinfektion der Beschwerdeführerin dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass die Rechtsmitteleingabe sodann keine Ausführungen zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug enthält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint beziehungsweise den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 21. März 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1429/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: