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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2014 E-1423/2013

21 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,685 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1423/2013

Urteil v o m 2 1 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, geboren 20. Juni 1988, Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 / N (…).

E-1423/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – ersuchte am 31. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl. Er wurde vom BFM am 7. Februar 2011 summarisch befragt und am 11. Februar 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus dem Distrikt Jaffna, habe 13 Jahre lang die Schule besucht, danach jedoch keinen Beruf erlernt und sei nie erwerbstätig gewesen. Zu seinen Asylgesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahre 2006 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden zu sein. Aufgrund eines Luftangriffes habe er jedoch das Trainingscamp der LTTE wieder verlassen können. Vom 22. Mai 2009 bis zum 4. September 2010 habe er sich in zwei verschiedenen Flüchtlingscamps der srilankischen Armee (SLA) aufgehalten. In dieser Zeit sei er mehrmals von der TID (Terrorist Investigation Division) zu allfälligen Verbindungen zur LTTE befragt worden. Nach der Entlassung aus dem Flüchtlingscamp sei er an seinen Wohnsitzort zurückgekehrt und im September 2010 zweimal von vom CID (Criminal Investigation Departement) wiederum zu allfälligen Verbindungen zur LTTE befragt worden. Im Oktober 2010 sei er zu einem Freund in eine andere Ortschaft gezogen, während in der Folge unbekannte Personen bei seinem Onkel nach ihm gefragt und um Unterstützung verlangt hätten. Auch sei am 17. Januar 2011 das Haus seines Onkels an seinem Wohnsitzort von der SLA durchsucht worden. Vor diesem Hintergrund habe er seine Heimat am 22. Januar 2011 von Colombo aus mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Reisepass auf dem Luftweg verlassen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer Dokumente zu seiner Identität, zu seinem geltend gemachten Aufenthalt in den Flüchtlingscamps und eine Bestätigung seines Schulbesuches zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 – eröffnet am 13. Februar 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid hielt das BFM vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom

E-1423/2013 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Im Weiteren erklärte das Bundesamt, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen der srilankischen Behörden komme bereits aufgrund ihrer Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Zudem verfüge er nicht über ein Profil, das ihn zum aktuellen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden noch verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Auch spreche die Freilassung aus dem Flüchtlingscamp dafür, dass sie ihn nicht tatsächlich politischer Aktivitäten zugunsten der LTTE verdächtigt hätten. Es fänden sich somit keine genügend konkrete Hinweise dafür, dass er seitens der srilankischen Behörden in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei der Wegweisungsvollzug sodann als zulässig und zumutbar zu erachten und zudem sei er technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2013 Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er in materieller und in vorliegend entscheidwesentlicher Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung der Begründungspflicht und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Anträge und deren Begründung kann in Berücksichtigung der nachstehenden Urteilserwägungen auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 20. März 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, innert Frist in Aussicht gestellte weitere Beweismittel zu den Akten zu reichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

E-1423/2013 F. Mit Eingabe vom 26. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und ergänzte seine Rechtsmitteleingabe mit zusätzlichen Informationen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – als berechtigt.

E-1423/2013 3.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 11. Februar 2013 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-

E-1423/2013 zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 13 VwVG). 4.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1423/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

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