Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1420/2025
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025.
E-1420/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seinem Bruder (N […]), welcher über eine Vollmacht als gesetzlicher Vertreter verfügte, am 12. Dezember 2023 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Am 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Gebiet B._______. Aufgrund des Kriegsausbruchs (am 24. Februar 2022) sei er am (…) 2022 mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Italien gelangt, wo sie einen Schutzstatus erhalten hätten. Dieser sei inzwischen abgelaufen, er habe aber nicht versucht, diesen zu verlängern, da sie nicht gewusst hätten, ob sie in Italien bleiben oder zurück in die Ukraine gehen würden. Ein Bekannter habe aber versucht ihren Status zu verlängern, es habe jedoch nicht funktioniert. Die finanzielle Situation in Italien sei schwierig gewesen, und sie hätten Ende 2023 ihre Unterkunft verlassen müssen. Daher sei er in die Schweiz gekommen. Seine Mutter habe ab und zu in Italien gearbeitet, beabsichtige nun aber in die Ukraine zurückzukehren, da ihr Mann (der Vater des Beschwerdeführers) nach wie vor dort lebe. Im Moment wohne sie in C._______ in einer Einzimmerwohnung. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine ukrainische Identitätskarte, gültig bis am (…) 2026, sowie seinen italienischen Schutztitel (permesso di soggiorno), gültig bis am (…) 2023, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe seiner rubrizierten Rechtsvertretung vom 3. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, die Verfügung vom 30. Januar 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
E-1420/2025 und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die unentgeltliche Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. März 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2026 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte antragsgemäss MLaw Kishvar Farajullazade als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2026 erklärte die Vorinstanz, sie halte vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Mai 2026. H. Innert zweifach erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 8. Juli 2026 eine Duplik ein. I. Die Duplik der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2026 zur Kenntnisnahme übermittelt.
E-1420/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
E-1420/2025 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 3.2.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das
E-1420/2025 Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien über einen Schutzstatus verfügt und den Akten könne nicht entnommen werden, dass er Italien unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Italien ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Italien sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. 4.1.2 Die Vorinstanz stellt ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich. Sie führt insbesondere aus, dass eine Rückkehr nach Italien auch unter dem Aspekt des Kindswohls zumutbar sei. Seine Mutter halte sich in Italien auf und verfüge über eine Wohnung in C._______. Er könne zu ihr zurückkehren, habe sich bereits mindestens eineinhalb Jahre in Italien aufgehalten und werde ein bekanntes Umfeld vorfinden. Ausserdem sei sein Bruder, welcher in der Schweiz sein gesetzlicher Vertreter gewesen sein, am (…) 2024 aus der Schweiz ausgereist. Damit habe er in der Schweiz keinen gesetzlichen Vertreter mehr, was ebenfalls für eine Rückkehr zu seiner Mutter nach Italien spreche. Sollten er und seine Mutter in Italien soziale, wirtschaftliche oder medizinische Probleme haben, könnten sie sich an die Behörden wenden und um Unterstützung ersuchen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer gültigen ukrainischen Identitätskarte, weshalb von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG (SR 142.20) auszugehen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, der Schutzstatus in Italien sei am (…) 2023 abgelaufen. Es lägen keine Hinweise vor, dass dieser verlängert worden sei. Er verfüge in Italien somit über keinen gültigen Schutztitel und es sei auch nicht davon auszugehen, dass er diesen automatisch wiedererlangen könne. Er habe an der Befragung angegeben, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, diesen zu
E-1420/2025 verlängern. Er müsste sodann in Italien ein neues Schutzgesuch stellen. Italien sei aber nicht verpflichtet, ihn erneut aufzunehmen und es sei auch nicht ersichtlich, ob Italien ihn erneut aufnehmen würde, da keine Rückübernahmezusicherung vorliege. Folglich bestehe in Italien keine valable Schutzalternative. 4.2.2 Das SEM habe zudem das Kindswohl nicht hinreichend berücksichtigt. Es hätte abklären müssen, wem er (als unbegleiteter Minderjähriger) bei einer Rückkehr (nach Italien) übergeben werden könne. Gelinge der Nachweis einer familiären Gemeinschaft nicht, müssten konkrete Absicherungen durch Institutionen vorliegen. Würden keine entsprechenden Abklärungen oder Zusicherungen vorliegen, müsse von einer unzureichenden Sachverhaltserhebung ausgegangen werden. Das SEM habe sich auf die Information, welche er während der Befragung vom 18. Januar 2024 gegeben habe, gestützt, ohne weitere vertiefte Abklärungen zu veranlassen. Die Befragung sei über ein Jahr vor Erlass der Verfügung erfolgt und eine aktuelle Überprüfung der Verhältnisse in Italien habe nicht stattgefunden. Es sei somit unklar, ob er bei einer Rückkehr nach Italien ein Umfeld vorfinden werde, welches dem Kindswohl entspreche. Das SEM habe seine Vulnerabilität nicht hinreichend berücksichtigt und es würden präzise Informationen zur Schutzmöglichkeit für ihn als Minderjährigen in Italien fehlen. 4.3 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung wiederholt die Vorinstanz ihre Ausführungen zu einer bestehenden Schutzalternative in Italien sowie zum Subsidiaritätsprinzip und hält ergänzend fest, es handle sich um einen dem Beschwerdeführer ursprünglich zuerkannten Schutztitel und nicht um einen vom Status der Mutter abgeleiteten Schutz. Unter Verweis auf den Koordinationsentscheid des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 hält sie fest, dass bei einer bestehenden Schutzalternative ein fehlendes Rückübernahmeersuchen beziehungsweise eine fehlende Zustimmung der lokalen Behörden kein Hindernis für die Durchführung der Wegweisung darstelle. Gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG verfüge der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf die Einreise nach Italien. Aufgrund der Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige, der erleichterten Einreisebedingungen gemäss der Richtlinie 2001/55/EG sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen Schutzstatus in Italien verfüge beziehungsweise verfügt habe, sei die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs folglich zu bejahen. Die selbstständige und legale Einreise nach Italien werde dem Beschwerdeführer möglich sein, auch wenn er weiterhin über keinen ukrainischen Reisepass verfüge. Bei Bedarf könne gestützt auf Art. 50 AIG in Verbindung
E-1420/2025 mit der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) auf Antrag des Beschwerdeführers bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein gesetzliches Reisedokument ausgestellt werden, das die rechtmässige Ausreise nach Italien ermögliche. Aus diesen Gründen erachte das SEM ein Rückübernahmeverfahren im vorliegenden Fall nicht als zwingend erforderlich. 4.3.2 Der Bruder des Beschwerdeführers sei im (…) 2024 nach Italien zu seiner Mutter gereist, habe im (…) 2025 ein Gesuch auf Wiederaufnahme in der Schweiz gestellt, sei jedoch bereits im (…) 2025 wieder nach Italien gereist, weil er dort gemäss eigenen Aussagen über eine Schutztitel verfüge. Der Bruder und die Mutter des Beschwerdeführers könnten Letzteren nach seiner Rückkehr unterstützen. Der Beschwerdeführer spreche italienisch, sei in Italien zur Schule gegangen und habe gelegentlich gejobbt. Es werde ihm zweifelsohne gelingen in diesem ihm bekannten Umfeld erneut Fuss zu fassen. In Bezug auf das Kindeswohl hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei nun ein junger, erwachsener Mann und es stehe ihm zu, bei den italienischen Behörden Unterstützung und Schutz zu ersuchen. Die Kinderrechtskonvention komme bei ihm nicht mehr zu tragen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die von der Vorinstanz zitierten Bestimmungen vermöchten die konkrete tatsächliche Durchführbarkeit der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht hinreichend zu belegen. Aus Art. 8 der Richtline 2001/55/EG ergebe sich weder ein Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten noch eine konkrete Verpflichtung eines Mitgliedstaates, einer Person ohne gültige Reisepapiere die Wiedereinreise tatsächlich zu ermöglichen. Die Bestimmung betreffe ausserdem primär die erstmalige Aufnahme Schutzsuchender und nicht die konkrete Rückführung einer Person aus einem anderen Schengenstaat ohne gültige Reisedokumente. Ebenso wenig überzeuge der Verweis auf Art. 50 beziehungsweise die RDV. Gemeint sei offensichtlich Art. 59 AIG, der voraussetze, dass die betroffene Person Anspruch auf eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung habe, was beim Beschwerdeführer gerade nicht zutreffe. Ob ein Reisedokument gemäss Art. 6 der RDV ausgestellt werden könne, liege in der Zuständigkeit der Vorinstanz. Gerade hierzu enthalte die Vernehmlassung jedoch keine konkreten Ausführungen. Die Vorinstanz setze sich damit nicht hinreichend mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer derzeit überhaupt legal nach Italien einreisen könne. Art. 10 Abs. 2 RDV halte ausdrücklich fest, dass von schutzbedürftigen oder asylsuchenden Personen eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates zwecks Papierbeschaffung nicht verlangt werden
E-1420/2025 könne. Dieser Grundsatz sei auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (mit Verweis auf das Urteil des BVGer F-2831/2025 vom 6. März 2026). Daher könne vom schutzsuchenden Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er sich bei der ukrainischen Botschaft um die Beschaffung neuer Reisedokumente bemühe. Aus dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ergebe sich e contrario, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen gerade kein gültiger Reisepass mehr vorhanden sei, die Frage der tatsächlichen Wiedereinreise nicht ohne Weiteres bejaht werden könne. In einem solchen Fall wäre eine vorgängige Rückübernahmezusicherung beziehungsweise eine konkrete Abklärung mit den italienischen Behörden angezeigt, um sicherzustellen, dass eine legale Einreise tatsächlich möglich ist. 4.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, vorliegend stehe eine selbstständige Ausreise des Beschwerdeführers im Vordergrund, weshalb es in dessen eigener Verantwortung und Pflicht liege, bei Bedarf die für die legale Einreise nach Italien erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen. Ein allfälliges Fehlen von Reisedokumenten begründe kein rechtliches Vollzugshindernis, sondern stelle eine rein faktische Pflichtverletzung des Beschwerdeführers dar. Dieser mache weder geltend, von seinem Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, noch bringe er vor, keine Möglichkeit zu haben, auf die konsularischen Dienste der ukrainischen Botschaft zuzugreifen und ein Reisedokument zu verlangen. Der Beschwerdeführer werde am (…) 2027 (…) Jahre alt und befinde sich somit im wehrpflichtigen Alter. Zwar sei die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen durch männliche ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Diese bestünden jedoch im Wesentlichen lediglich in der Aktualisierung der Militärregistrierungsdaten. Daraus lasse sich nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisedokuments grundsätzlich verwehrt wäre. Da Italien gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wiederaufnahme und Reaktivierung des Schutzstatus verpflichte ist, scheitere die Ausreise nicht an rechtlichen Schranken Italiens, sondern einzig am Willen des Beschwerdeführers, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. 5. Hinsichtlich der formellen Einwände in der Beschwerde und der Replik ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend befasst sowie einlässlich und nachvollziehbar darlegt, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als
E-1420/2025 anwendbar erachtet und weshalb es – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Italien ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsbeiständin zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Einwand, das SEM habe die Begründungpflicht verletzt, ist daher unbegründet. Ob die mit dem Subsidiaritätsprinzip verbundenen Voraussetzungen, welche zur Ablehnung des Gesuchs um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz führen, gegeben sind, ist im Übrigen eine materiellrechtliche Frage (vgl. dazu die folgende E. 6). Dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, ist nicht ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022). 6.2 Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vom (…) 2022 bis Ende 2023 in Italien auf und verfügte über einen italienischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (siehe den eingereichten Schutzstatus beziehungsweise den Ausweis «permesso di soggiorno»). Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien.
E-1420/2025 6.3 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen italienischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Italien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 und ist auch für Italien bindend (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes; siehe auch Decreto-Legge 31 dicembre 2025, n. 201). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. 6.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Italien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die vorgängige Einholung einer Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden ist nicht erforderlich (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.3, insbesondere E. 6.3.2; vgl. auch anstelle vieler Urteil des BVGer E-9093/2025 vom 9. Juli 2026 E. 6.3). 6.5 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Das Fehlen einer Rückübernahmezusicherung ist in diesem Sinn und mit Verweis auf die entsprechenden
E-1420/2025 Erwägungen im erwähnten Koordinationsentscheid nicht entscheidrelevant (vgl. ebd. E. 6.3). 6.6 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer ukrainischen Identitätskarte, die jedoch am (…) 2026 abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 RDV könne von ihm als schutzsuchender Person nicht verlangt werden, dass er sich bei der ukrainischen Botschaft um die Beschaffung neuer Reisedokumente bemühe. 6.6.1 Soweit er hierzu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2831/2025 vom 6. März 2026 verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 10 Abs. 3 RDV kann die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates «namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen» nicht verlangt werden. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid F-2831/2025 vom 6. März 2026 festgehalten, dass Ukrainer und Ukrainerinnen mit Schutzstatus S als Untergruppe von schutzbedürftigen Personen von dieser Bestimmung eingeschlossen sind (vgl. ebd. E. 5.3, insbesondere E. 5.3.1). Diesem Entscheid lag indessen eine Beschwerde ukrainischer Staatsangehöriger zugrunde, deren Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes gutgeheissen wurden und die entsprechend über einen Schutzstatus S in der Schweiz verfügen. Demgegenüber gilt im Verfahren um vorübergehenden Schutz eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I, E. 6.3). Wie vorstehend dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über eine solche Schutzalternative in Italien, weshalb er nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG und folglich auch nicht als «schutzbedürftige Person» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RDV gilt. 6.6.2 Darüber hinaus wird das Verfahren um vorübergehenden Schutz mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht (mehr) als schutzsuchende Person auf Art. 10 Abs. 3 RDV berufen könnte. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine andere Betrachtungsweise faktisch zu einer generellen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs führen und damit die gesetzliche Regelung des Art. 83 Abs. 2 AIG konterkarieren würde, weil die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zwecks Ausweisausstellung praktisch nie zumutbar wäre (vgl. E. 8.4 hinten).
E-1420/2025 6.6.3 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Rechtsvermutung von Art. 10 Abs. 3 RDV berufen und es ist ihm zuzumuten, mit den ukrainischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses in Verbindung zu treten (vgl. auch Urteile des BVGer E-9093/2025 E. 6.4; F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat denn auch keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb ihm dies objektiv nicht zumutbar sein sollte. Auch auf die von der Vorinstanz aufgeworfene Wehrpflicht des Beschwerdeführers ab (…) 2027 ist vorliegend mangels gegenwärtiger Relevanz nicht weiter einzugehen. Nach Erhalt eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann er visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengenstaaten reisen. Somit kann der Beschwerdeführer ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllt und das SEM das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Für die beantragte Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-1420/2025 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise (vgl. E. 8.4 hinten) allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist.
E-1420/2025 8.3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Seine Mutter befindet sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragung in C._______. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass die Mutter sich nicht mehr in C._______ befinde. Ausserdem ist der Beschwerdeführer inzwischen volljährig und eine Rückkehr nach Italien wäre auch ohne die Anwesenheit der Mutter in Italien als zumutbar zu erachten, zumal er auch Bekannte in Italien hat, welche ihn (und die Mutter) schon zuvor unterstützt hätten (A9, F26, F28). Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr bei Bedarf auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, sie hätten von Italien Unterstützungsleistungen erhalten. Bei einer Rückkehr kann er sich erneut um Unterstützung bemühen. Seinen Angaben zufolge spricht er ausserdem bereits italienisch (vgl. seine Angaben auf dem Personalienblatt; A4 S. 3, A9, F36). Den Akten sind somit ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Italien in eine Notlage geraten würde. 8.3.4 Da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist bedarf es keiner spezifischen Würdigung unter dem Aspekt des Kindswohls. Insbesondere kann im heutigen Zeitpunkt auch auf die nach Art. 69 Abs. 4 AIG geforderte Sicherstellung verzichtet werden, dass eine unbegleitete minderjährige Person im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Es erübrigt sich daher, eine allfällige entsprechende Missachtung dieser Praxis durch das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 4) zu erörtern. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es wurde bereits festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer
E-1420/2025 zuzumuten ist, mit den ukrainischen Behörden zwecks Ausstellung eines Reisepasses in Verbindung zu treten (E. 6.6.3 vorne). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. April 2026 gutgeheissen wurde und sich keine Änderung der finanziellen Verhältnisse ergeben haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Der mit derselben Zwischenverfügung eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Kostennote vom 3. März 2025 ein Honorar von total Fr. 1'169.50 (inkl. Auslagen von Fr. 7.–) ausgewiesen und infolge des durchgeführten Schriftenwechsels mit der Kostennote vom 21. Mai 2026 um Fr. 197.50 (inkl. Auslagen von Fr. 10.–) ergänzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt
E-1420/2025 8 Stunden und 30 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.− beziehungsweise ein einstündiges Gespräch zu einem Stundenansatz von Fr. 75.− ist als angemessen zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'397.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1420/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Kishvar Farajullazade, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'397.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Rahel Schöb
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