Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1411/2021
Urteil v o m 6 . Juli 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (…), beide Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021 / N (…).
E-1411/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 30. Oktober 2019 und der Anhörungen vom 18. November 2019, vom 20. Juli 2020 und vom 16. Februar 2021 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ in der Provinz D._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Ex-Mann habe sich im Jahr 2018 von ihr scheiden lassen. Danach sei sie bei ihrem Onkel in E._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ex-Mann habe den gemeinsamen Sohn die ganze Zeit bei sich haben wollen und ihr verweigert, ihn zu sehen. Deshalb habe sie ihren Sohn nur noch selten (alle drei, vier oder zehn Tage) beziehungsweise einmal gesehen bis zur Ausreise. Sie habe ihren Ex-Mann deshalb einmal bei den syrischen Behörden sowie viermal bei den Apoci-Leuten angezeigt. Ihr sei jedoch nicht geholfen worden. Stattdessen hätten die Apoci-Leute von ihr verlangt, sich ihnen anzuschliessen. Eines Tages habe sie sich zum Haus ihres Ex-Mannes begeben, um ihren Sohn zu sehen. Der Ex-Mann habe sie beleidigt und weggeschickt. Sie habe aber mit ihm weiterdiskutiert, woraufhin er eine Waffe gezogen und sechs Schüsse auf sie abgefeuert habe. Ihr sei es gelungen, zu entkommen, wobei sie nicht von den Schüssen getroffen worden sei. Nach diesem Vorfall habe sie die Apoci-Leute erneut erfolglos um Unterstützung gebeten. Im Juli 2019 habe sie einen älteren Mann um Hilfe gebeten, der in der Gegend respektiert werde. Dieser habe die Familie ihres Ex-Mannes überzeugen können, dass der Sohn eine Nacht bei der Beschwerdeführerin verbringen könne. Im Vorfeld habe sie ihre illegale Ausreise aus Syrien organisiert, weil sie nicht mehr habe mit der Situation leben können, dass ihr Sohn ihr vorenthalten werde. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihren Geschwistern erfahren, dass ihr Ex-Mann damit gedroht habe, sie zu töten. Ihr Onkel sei verdächtigt worden, dass er ihr bei der Ausreise mit dem Sohn geholfen habe, weshalb er drei bis vier Tage lang inhaftiert worden sei. Als Identitätsnachweis reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 – eröffnet am 1. März 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
E-1411/2021 und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 29. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1411/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerdeschrift, das SEM habe sie dreimal befragt, wobei jedes Mal eine andere Person die Befragung durchgeführt habe. Teilweise habe sie Mühe gehabt zu verstehen, was die befragende Person genau habe wissen wollen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass nicht verstanden worden sei, wie die Gesellschaft, in welcher sie aufgewachsen sei, mit jungen Frauen umgehe, und dass diese kaum Schutz erhielten. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird für das Verwaltungsverfahren in Art. 26–33 VwVG konkretisiert. Dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs erwachsen behördliche Pflichten, wie insbesondere die Untersuchungspflicht. Das AsylG als lex specialis zum VwVG sieht für das Asylverfahren besondere Verfahrensbestimmungen vor (Art. 6–17 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8
E-1411/2021 AsylG beschränkt, weil diese Bestimmungen im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. 4.3 Die in der Beschwerdeschrift sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs findet in den Akten keinen Niederschlag. Den Befragungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin teilweise die Fragen zuerst nicht zu verstehen schien. Auf Nachfrage wurden ihr diese auf eine verständliche Art erklärt (vgl. etwa SEM-Akten 1054773-21/13, nachfolgend A21/13 F21 ff., F97 f.; Akte 1054773-32/20, nachfolgend A32/20 F22 ff., F39 ff.). Die an den Anhörungen anwesenden Rechtsvertreterinnen haben sodann keine entsprechenden Bedenken geäussert. Den Akten sind auch sonst keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass während der Anhörung Verständigungsprobleme bestanden hätten oder der Sachverhalt nicht richtig erstellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat jeweils angegeben, den/die Dolmetscher/in gut zu verstehen, und die Richtigkeit der Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift bestätigt (vgl. SEM-Akten 1054773-16/1; A21/13 F1; A32/20 F1 und S. 20; 1054773- 41/19, nachfolgend A41/19 F1, F118 und S. 19). Unbegründet ist ferner der Einwand, die Befragungen seien von drei verschiedenen Personen durchgeführt worden. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Daraus entsteht jedoch kein Anspruch der Betroffenen, bei mehreren Befragungen jeweils von derselben Person angehört zu werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat folglich in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-1411/2021 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Sie habe die Ereignisse vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich geschildert. An einer Stelle habe sie ausgesagt, dass bei der Scheidung ein Imam beziehungsweise ein Freund anwesend gewesen sei. An einer anderen Stelle habe sie hingegen dargelegt, dass keine dritte Person dabei gewesen sei. Auch sonst habe sie den Ablauf der Scheidung vage und substanzlos beschrieben. Die Angaben zum Verhältnis zu ihrem Ex-Mann seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen, obwohl ihr mehrfach die Gelegenheit geboten worden sei, dieses ausführlich zu schildern. Sie habe nicht darlegen können, wie oft sie ihn nach der Scheidung gesehen habe. Das anlässlich der dritten Anhörung erstmals erwähnte Vorbringen, ihr Mann habe sie geschlagen, sei nachgeschoben und somit unglaubhaft. Ihre Schilderung zum angeblichen Angriff mit der Waffe sei widersprüchlich gewesen. Bei ihrer zweiten Anhörung habe sie ausgesagt, dass sich bei diesem Vorfall zwei Brüder ihres Ex-Mannes im Zimmer befunden hätten, wobei der eine das Zimmer verlassen habe, als ihr Ex-Mann die Waffe gezogen habe. Anlässlich der dritten Anhörung habe sie demgegenüber dargelegt, nur ein Bruder ihres Ex-Mannes sei im Zimmer gewesen. Den anderen Bruder habe sie erst beim Verlassen des Hauses gesehen. Ihre Angaben zum Ablauf der Auseinandersetzung sowie zur Flucht seien vage und weitgehend ohne subjektiven Bezug geblieben. Einmal habe sie angegeben, ihren
E-1411/2021 Sohn nach der Scheidung nur einmal gesehen zu haben, bis sie mit ihm ausgereist sei. In der ersten Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, ihren Sohn alle drei, vier oder zehn Tage für ungefähr fünf Minuten gesehen zu haben. Überdies habe sie nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ihr Ex-Mann – nachdem er ihr stets verweigert habe, ihren Sohn zu sehen – dann plötzlich bereit gewesen sei, dass dieser bei ihr übernachte. 6.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie verstehe nicht, weshalb die Vorinstanz ihr nicht glaube. Sie sei mit vierzehn oder fünfzehn Jahren gegen ihren Willen verheiratet worden. Ihr Ex-Mann habe – auch aufgrund des Einflusses seiner Mutter – die Scheidung verlangt und sie weggeschickt. Danach habe sie ihren Sohn nicht mehr sehen dürfen. Sie habe keinerlei Rechte gehabt und insbesondere keine Hilfe von den Behörden erhalten. Sie habe sich nicht wehren können, als ihr Ex- Mann beschlossen habe, sich von ihr scheiden zu lassen und ihr das Kind wegzunehmen. Die Scheidung sei schon im Jahre 2018 erfolgt und für ihren Ex-Mann einfach durchzuführen gewesen. Er habe bloss dreimal die Wörter "ich lasse mich scheiden" aussprechen müssen. Er und seine Familie wollten sie nun töten, weshalb sie hier um Asyl ersuche. 7. 7.1 Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 7.2 Die Beschwerdeführerin konnte nicht schlüssig darlegen, wie oft sie ihren Sohn nach der Scheidung gesehen habe. In der Anhörung vom 18. November 2019 schilderte sie an zwei Stellen, dass sie ihren Sohn alle drei, vier oder zehn Tage während fünf Minuten habe sehen können (A21/13 F49 und F59). Vor dem Hintergrund, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die Ausreise ungefähr ein Jahr nach der Scheidung erfolgte, würde dies bedeuten, dass sie ihren Sohn in der Zwischenzeit zwischen 30 und 100 Mal gesehen hätte. Demgegenüber gab sie in der ergänzenden Anhörung vom 16. Februar 2021 zu Protokoll, sie habe ihn bis zur Ausreise nur ein einziges Mal gesehen (vgl. A41/19 F81–89). Zweifelhaft erscheint vor diesem Hintergrund auch die Angabe, dass der Ex-Mann ausgerechnet nach der behaupteten Zuspitzung der Probleme plötzlich bereit gewesen sei, den Sohn bei der Beschwerdeführerin übernachten zu
E-1411/2021 lassen. Auch der geltend gemachte Angriff ihres Ex-Mannes mit der Waffe ist unglaubhaft. Wie vom SEM zutreffend festgestellt, hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage, wer bei dem Vorfall anwesend gewesen sei, mehrmals widersprochen (vgl. A21/13 F49; A32/20 F52–53; A41/19 F22). Vor allem im Hinblick auf die Schwere und die Tragweite des geltend gemachten Ereignisses wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich im Detail daran erinnern und insbesondere kongruent darlegen könnte, wer bei dem Vorfall zugegen gewesen sei. Es gelingt ihr weder in der Befragung noch in der Beschwerdeschrift, diese Widersprüche aufzulösen. Des Weiteren fällt auf, dass sie auch auf mehrere Nachfragen hin den Ablauf der Scheidung nicht detailliert schildern konnte (vgl. A32/20 F51 ff.; A41/19 F12–26). 7.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 25. Februar 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1411/2021 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Rechtsbegehren vorliegend nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1411/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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