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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2026 E-1405/2021

28 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,627 parole·~18 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1405/2021

Urteil v o m 2 8 . April 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021 / N (…).

E-1405/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Januar 2021 fand die Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) und am 9. Februar 2021 die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.b Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara. Er sei in der Region B._______, in der Provinz C._______, im Distrikt D._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie dort gelebt. Er führte im Wesentlichen aus, er habe für drei Jahre die öffentliche Schule besucht. Sein Vater sei jedoch der Ansicht gewesen, dort werde man ungläubig und es handle sich um die «Lehre vom Teufel», weshalb er ihn auf eine Koranschule in der Region geschickt habe. Nach zwei «Winter» habe er auf eine andere Koranschule gehen müssen, weil sein Vater gewollt habe, dass er einen «richtigen» islamischen Unterricht erhalte und später ein (…) werde. Auf der neuen Koranschule habe er von einem befreundeten Jugendlichen erfahren, dass der verantwortliche Mullah dieser Schule gerne mit «jungen Buben» schlafe und er deshalb aufpassen solle. Nach einigen Wochen habe ihn der Mullah eines Abends zu sich gerufen und ihn unterrichtet. Danach habe er ihn aufgefordert, ihn zu massieren. Er habe entgegnet, dass er nicht wisse, wie das gehe und er dies auch nicht wolle. Nach weiterem Wortwechsel sei er aus dem Zimmer weggegangen, wobei der Mullah ihn zum Stillschweigen darüber aufgefordert habe. Nach diesem Vorfall habe der Mullah noch weitere Male von ihm verlangt, spät in der Nacht zu ihm zum Unterricht zu kommen. Er habe sich jedoch jedes Mal geweigert. Zudem habe er sich unauffällig verhalten und sei so wenig wie möglich nach draussen gegangen, um dem Mullah nicht zu begegnen. In der Folge habe dieser ihn sehr oft wegen Kleinigkeiten verprügelt und ihn unter anderem als faul beschimpft. In dieser Zeit habe er ausserdem beobachtet, dass der Mullah immer wieder zu ihnen ins Zimmer gekommen sei, in dem sich zehn Jugendliche befunden hätten, und einzelne Jungen mit zu sich genommen habe. Diese seien dann mit roten Augen zurückgekehrt und direkt unter die Dusche gegangen. Er (Beschwerdeführer) gehe davon aus, sie hätten mit dem Mullah schlafen müssen. An Nowruz sei er für die Ferien nach Hause zurückgekehrt und habe sich seiner Mutter anvertraut. Sie habe ihm geglaubt und versprochen, eine Lösung zu finden. Nach den Ferien habe sein Vater Druck auf ihn ausgeübt, damit er wieder in die Koranschule zurückkehre. Er habe sich jedoch geweigert und Ausreden gesucht, um den

E-1405/2021 Schulbesuch hinauszuzögern. Als sein Vater eines Tages für zwei bis drei Tage nicht zu Hause gewesen sei, habe er mittels eines von seiner Mutter organisierten Schleppers das Land verlassen. Er sei über E._______, F._______, G._______ und H._______ in die Schweiz gereist. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. Das Original der Tazkira sowie eine Übersetzung stellte die Grenzwache I._______ am 3. Februar 2021 in einer an den Beschwerdeführer adressierten Kuriersendung sicher. A.d Am 23. Februar 2021 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.e Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als derzeit nicht zumutbar, ordnete daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffern 4–7). B. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 29. März 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. C. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 forderte die damalige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf. D. Am 6. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 25. Februar 2021 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1405/2021 E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 22. April 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. G. Mit Replik vom 7. Mai 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde beziehungsweise zur Vernehmlassung. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. I. Am (…) März 2026 stimmte das SEM dem kantonalen Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung betreffend den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) zu. Seither verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung B.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über

E-1405/2021 Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde in Bezug auf die Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) weggefallen und das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit gegenstandslos geworden. Zu prüfen bleibt vorliegend der Asylpunkt (Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls; Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass weder die versuchten sexuellen Übergriffe und physische Gewaltanwendung durch den Mullah noch die strenge

E-1405/2021 intolerante Haltung des Vaters gegenüber dem Beschwerdeführer auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhten. Das Verhalten des Mullahs deute vielmehr auf eine pädophile Veranlagung hin, womit seine Handlungen strafrechtlich zu ahnden wären. Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. Februar 2021 sei festzustellen, dass sich der Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4196/2018 vom 16. Oktober 2019 im Vergleich zum vorliegenden Fall anders gestalte. Den «Bacha Bazi» (siehe dazu unten E. 6.3) komme im Kern eine bestimmte Rolle beziehungsweise Aufgabe zu, im Hinblick auf die sie spezifisch ausgesucht würden. Die Anwerbung der «Bacha Bazi» ziele von Anfang an auf deren (sexuelle) Ausbeutung ab. Der Beschwerdeführer hingegen sei auf der Koranschule zufällig Opfer eines Mannes mit pädophiler Veranlagung geworden. Schliesslich handle es sich bei den genannten Merkmalen des Beschwerdeführers – Alter, Geschlecht sowie fehlende Körperbehaarung – gemäss Praxis des SEM nicht um Eigenschaften mit unabänderlichem Charakter, wie sie für die Bejahung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorzuliegen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verfolge diesbezüglich zwar eine divergierende und unklare Rechtsprechung. In Analogie zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zwangsrekrutierung der Taliban, gemäss welcher gewisse äussere Merkmale zwar die Anknüpfungspunkte der Verfolgung darstellten, jedoch nicht das Motiv, sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bevorzugten Eigenschaften des Mullahs rein zufällig erfüllt habe und deshalb in den Fokus seiner Begierde geraten sei (und nicht, weil er durch diese Eigenschaften zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehöre). 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe glaubhaft darlegen können, weshalb der Mullah der Koranschule gerade an ihm ein weitergehendes Interesse gehabt habe und er deshalb seinen Übergriffen ausgeliefert gewesen sei. Zunächst sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-4196/2018; E-262/2017 vom 1. Mai 2017) zu den Tanzknaben, welche Parallelen zum vorliegenden Fall aufweise, ein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsmotiv zu bejahen. Ebenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mullah die Tätigkeit des Lehrers an der Koranschule zum primären Zweck ausgeübt habe, junge Schüler sexuell zu missbrauchen. Im Weiteren gebe es im vorliegenden Fall eindeutige Hinweise darauf, dass der Mullah die Jungen nach klaren Kriterien (junge Männer mit fehlender Gesichts- und Körperbehaarung) ausgesucht habe und dies nicht zufällig geschehen sei. Diese Eigenschaften seien äussere Merkmale, die

E-1405/2021 untrennbar mit der Person der betroffenen Koranschüler verbunden seien und sie einer gemeinsamen Gruppe zuordenbar mache. Die Vorinstanz verkenne ausserdem, dass Jungen, die Opfer sexueller Gewalt geworden seien, in Afghanistan häufig stigmatisiert und verfolgt würden, während die Täter oft straffrei blieben. Der Beschwerdeführer habe sich weiteren (sexuellen) Übergriffen des Mullahs nur dadurch entziehen können, indem er nicht in die Koranschule zurückgekehrt sei und sein Heimatland verlassen habe. Eine hinreichende staatliche Schutzinfrastruktur sei ebenso wenig zur Verfügung gestanden wie eine innerstaatliche Schutzalternative. Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer ausserdem mit Rachehandlungen seines streng religiösen und gewalttätigen Vaters zu rechnen. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM daran fest, ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik der «Bacha Bazi» erscheine im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer könne zudem selbst bei einem weit gefassten Verständnis von sozialen Gruppen keiner solchen zugeordnet werden. Hinsichtlich der Ausführungen zum sexuellen Missbrauch von Knaben in Afghanistan sei festzustellen, dass den Akten keine Hinweise auf eine bisherige oder zukünftige Stigmatisierung seinerseits zu entnehmen seien. Die fehlende strafrechtliche Ahndung pädophiler Handlungen in Afghanistan und die Stigmatisierung der Opfer sei tragisch, jedoch vorliegend flüchtlingsrechtlich irrelevant. 5.4 Replizierend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Kontext der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts die in Frage stehenden Merkmale der «Bacha Bazi» ergeben würden. Auch beim Beschwerdeführer habe es sich um einen Jungen im Alter von (…) Jahren gehandelt, der noch kindlich gewirkt und gewisse Eigenschaften besessen habe, die das sexuelle Interesse des Mullahs geweckt hätten. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mullah die Schüler, zu denen er näheren Kontakt gesucht habe, nach spezifischen und weiteren, als den vom Beschwerdeführer erwähnten Kriterien ausgesucht habe. Schliesslich hätte das SEM für die Beurteilung des Verfolgungsmotivs im Sinne einer Gesamtwürdigung auch das junge Alter des Beschwerdeführers, den fehlenden Rückhalt in der Familie und die befürchtete Rache des Vaters angemessen berücksichtigen müssen. Die Übergriffe des Mullahs auf den Beschwerdeführer beruhten insgesamt auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Zudem müsse er (Beschwerdeführer) auch in Zukunft Übergriffe dieser Art beziehungsweise eine Stigmatisierung und Racheakte seines Vaters befürchten.

E-1405/2021 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf das Verfolgungsmotiv geltend, er gehöre in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den «Bacha Bazi» der sozialen Gruppe der minderjährigen Knaben respektive Koranschüler mit kindlichem Äusseren und fehlender Gesichts- und Körperbehaarung an. 6.3 In Afghanistan wird das sogenannte «Knabenspiel» seit langer Zeit praktiziert, wobei als «Bacha Bazi» traditionsgemäss nur minderjährige Jungen in Betracht kommen. Diese werden gezwungen, in Frauenkleidern an Festen zu tanzen, wobei es häufig zu sexuellen Übergriffen kommt. Täter sind in der Regel einflussreiche Männer, gegen welche sich die betroffenen Knaben kaum wehren können. Die Praktik geht mit einer erheblichen Stigmatisierung einher und ist gesellschaftlich tabuisiert (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1091/2020 vom 5. Mai 2023 E. 5.1.2 m.H.). Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, die Opfer dieser «Bacha Bazi»-Praktik seien zumindest für die Jahre, in welchen sie als Tanzjungen missbraucht wurden respektive in welchen sie begründete Furcht vor einem solchen Missbrauch haben, als Zugehörige zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu betrachten (vgl. Urteil D-262/2017 E. 5.1). Nach Erreichen der Volljährigkeit ist das Vorliegen einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aber zu verneinen, sofern keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass dem Betroffenen erneut eine Verfolgung drohen könnte (vgl. Urteil E-4196/2018 E. 8 m.w.H.). 6.4 Dem Beschwerdeführer wurde durch den Mullah und Leiter der von ihm besuchten Koranschule physische Gewalt angetan. Zudem hat er ihn mutmasslich sexuell missbrauchen wollen. Diese vom Beschwerdeführer in jungen Jahren mehrfach erlebte Gewalt ist äusserst bedauerlich. Mit der Vorinstanz ist jedoch darin einig zu gehen, dass er nicht analog der Rechtsprechung zu den Tanzknaben zu einer sozialen Gruppe gezählt werden kann, weil bei ihm mehrere Kriterien in der erforderlichen Kombination – auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters, einer allfälligen Rache und fehlendem Rückhalt seitens des Vaters – nicht erfüllt sind. Unter anderem wurde er nicht in Erfüllung einer bestimmten Rolle beziehungsweise Aufgabe ausgesucht oder angeworben (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1560/2022 vom 28. November 2024 E. 6.2). Vielmehr hat sein Vater ihn

E-1405/2021 mit dem Ziel, eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren, auf diese Koranschule geschickt. Dort wurde er zufällig Opfer des Mullahs, der seine Stellung missbrauchte, um sich an jungen Schülern zu vergehen, die seinen Vorlieben entsprachen. Die Annahme in der Beschwerde, dass der Mullah die Schüler nach klaren Kriterien (jung und ohne Gesichts- und Körperbehaarung) und womöglich noch weiteren spezifischen Merkmalen ausgesucht habe und dass seine Tätigkeit primär dem sexuellen Missbrauch junger Schüler gedient habe, findet in den Akten keine Stütze. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Urteile D-262/2017 und E-4196/2018 hingewiesen wird, lässt sich auch aus diesen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal gerade dem letzten Entscheid ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die blossen Merkmale eines minderjährigen Koranschülers mit unbehaartem Gesicht und Körper gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich alleine besehen für die Annahme der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe genügen (vgl. Urteil E-1560/2022 E. 6.2). Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund dieser äusseren Merkmale verfolgt, sondern er erfüllte rein zufällig die Kriterien, welche der Mullah offenbar sexuell anziehend fand. Er gehört demnach keiner bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG an. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Jungen, die Opfer sexueller Gewalt geworden seien, in Afghanistan häufig stigmatisiert würden und er habe bei einer Rückkehr eine weitere Verfolgung durch den Mullah sowie die Rache seines Vaters zu befürchten. 6.5.2 Der Beschwerdeführer ist selbst nie Opfer von sexueller Gewalt geworden und es ist auch nicht anzunehmen, dass der versuchte sexuelle Übergriff des Mullahs öffentlich geworden ist. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer nur seiner Mutter davon erzählt. Es gibt somit keine ausreichenden Hinweise darauf, dass er in Afghanistan aufgrund der Geschehnisse in der Koranschule stigmatisiert würde. Daran vermag auch der mit Beschwerde eingereichte Bericht zur sexuellen Gewalt an Knaben in Afghanistan der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Oktober 2019 nichts zu ändern, zumal der genannte Bericht allgemeinen Charakter aufweist und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. Ebenso wenig ist davon auszugehen, der Mullah hätte ein anhaltendes sexuelles Interesse an seiner Person, da er nun volljährig ist. Der Beschwerdeführer gab selbst an, der Mullah habe kein Interesse an älteren Schülern gehabt (vgl. SEM-Akte […]-25 F96). Die Frage

E-1405/2021 der Existenz der Befürchtung einer allfälligen zukünftigen Verfolgung durch den Mullah oder eines Racheaktes des Vaters kann indes bereits mangels Vorliegens eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs offengelassen werden. 6.6 Ferner bringt der Beschwerdeführer sinngemäss einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vor (vgl. Beschwerde Ziff. II/7). Er habe sich diesem nur durch das Verlassen seines Heimatlandes entziehen können. Es ist nachvollziehbar, dass der Druck des Vaters, die Koranschule zu besuchen, und die physische Gewalt durch den Mullah für den damals minderjährigen Beschwerdeführer subjektiv sehr belastend waren. Dass ihm deshalb objektiv betrachtet in Zukunft ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann, ist indes zu verneinen. So konnte er beispielsweise die Rückkehr in die Koranschule mit einfachen Ausreden gegenüber seinem Vater bis zu seiner Ausreise hinauszögern (vgl. SEM-Akten […]-25 F78). Ausserdem hätte er auf die Unterstützung seiner Mutter und seines Onkels mütterlicherseits zurückgreifen können (die Mutter hat seine Ausreise organisiert und der Onkel hat ihm seine Tazkira in die Schweiz geschickt). Letztlich fehlt es für die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling jedoch ohnehin bereits an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG, aber auch an einer begründeten Furcht, zumal der Beschwerdeführer mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. oben E. 6.4; Urteile des BVGer E-520/2022 vom 26. März 2025 E. 7.2.1 und E. 7.3; D-5412/2024 vom 30. September 2024 E. 6.2 f.). 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Asyl- und Wegweisungsverfahren wird die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung B. Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen. In

E-1405/2021 diesem Umfang wird die Beschwerde infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos. 7.3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, war der Vollzug der Wegweisung gar nie Thema des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben E. 2). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Wegweisung aus einem Grund dahingefallen ist, welcher von den Parteien nicht zu vertreten ist (Erteilung eines ausländerrechtlichen Titels im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AIG). Somit sind die Kosten bei der gegebenen Konstellation praxisgemäss aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2556/2021 vom 18. August 2021 S. 4 und E-5047/2019 vom 28. Mai 2021 E. 8.2; Art. 5 Satz 2 VGKE). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass vorliegend – als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 AsylG) – auch die verfügte Wegweisung zu bestätigen gewesen wäre. Unter diesen Umständen wären dem Beschwerdeführer auch betreffend den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens Kosten aufzuerlegen. 9.3 Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 8. April 2021 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E-1405/2021 9.4 Eine Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-1405/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

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