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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2012 E-1393/2012

20 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,052 parole·~25 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1393/2012

Urteil v o m 2 0 . April 2012 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (…).

E-1393/2012 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer, der bis zum 25. Februar 2009 in der Umgebung von Jaffna gelebt und gearbeitet habe, sei am 2. März 2009 über B._______ und C._______ nach D._______ gereist. Nach einem Tag Aufenthalt sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist, wo er am 4. März 2009 ein Asylgesuch einreichte. Am 9. März 2009 wurde er vom BFM summarisch und am 19. März 2009 eingehend zu seiner Asylbegründung angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er als Besitzer eines (…)ladens einen jungen Mann angestellt habe, der früher den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört habe. Aus diesem Grund sei er von Soldaten der srilankischen Armee verhört und misshandelt worden. Aber auch Angehörige der LTTE hätten ihn aufgesucht und Geld verlangt. Nachdem auch seine Mutter sowie seine Ehefrau von Unbekannten belästigt und geschlagen worden seien, habe er Jaffna verlassen und sei nach Colombo gegangen. Auf die Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 – eröffnet am 13. Februar 2012 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Als Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), da sie nicht überzeugen würden und vage und widersprüchlich seien. Ferner seien physische und psychische Beeinträchtigungen – wie vorübergehende Festnahmen oder Verhöre in Militärcamps – nur dann im Sinne von Art. 3 AsylG beachtlich, wenn konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal die Massnahmen auch nicht die verlangte Intensität aufweisen würden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, welches ihn auch zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den srilankischen Behörden als verdächtig erscheinen lasse. Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seitens der LTTE sei anzufügen, dass diese Organisation seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 als zerschlagen gelte.

E-1393/2012 Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka deute auf einen zulässigen Vollzug der Wegweisung hin. Auch seien weder generelle noch individuelle Gründe erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden, der zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei. Auf die Details dieser Begründung wird – sofern entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 8. März 2012 (Poststempel: 12. März 2012) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei begehrte er in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2012 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In formeller Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Darstellung der Ereignisse, so der Beschwerdeführer, seien – entgegen der Meinung des BFM – durchwegs nachvollziehbar, logisch und glaubhaft. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine Tochter zurückgelassen, was ihm sehr schwer gefallen sei. Zudem habe für ihn als Ladenbesitzer keine materielle Not bestanden, was zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beitrage. Schliesslich sei anzufügen, dass die srilankische Armee die Umgebung von Jaffna als "Terroristensumpf" komplett auszutrocknen gedenke, was asylpolitisch von grosser Bedeutung sei. Auf die Details dieser Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten der Gerichtskasse einzuzahlen. Dem wurde innert Frist Folge geleistet. E. In den Akten fanden sich als Beweismittel folgende Unterlagen:  eine Kopie einer Mitgliedskarte einer religiösen Vereinigung,  eine Kopie eines Handelsregisterauszugs vom (…) über den Beschwerdeführer als Inhaber des (…)geschäftes (…),  ein Original eines in fremder Sprache abgefassten Diagnosis Ticket vom (…) 2009 eines Spitals ([…]) in F._______,

E-1393/2012  eine originale Bestätigung (in englischer Sprache) des Grama Officers, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten zwischen dem 6. und 10. Dezember 2008 entführt worden sei,  eine Kopie eines Zeitungsausschnitts in fremder Sprache.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-1393/2012 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben bis zum 25. Februar 2009 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in G._______ (Nähe Jaffna). In F._______ habe er seit dem Jahr 2000 einen (…)laden besessen, der einen Umsatz von (…) Rupien pro Tag erzielt habe (A1 S. 2 f.; A7 S. 6 f.). Im Jahr 2007 habe er den Sohn eines Bekannten angestellt, der (was er damals noch nicht gewusst habe) früher einmal der LTTE angehört habe (A7 S. 5 f. und 7 f.). Am 26. März 2008 sei dieser Angestellte namens H._______ (A1 S. 6; A7 S. 3) nicht mehr zur Arbeit erschienen. Zwei Tage später seien Soldaten in seinen Laden gekommen und hätten sich nach diesem erkundigt (A7 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, am gleichen Tag im Camp I._______ zu erscheinen, was er auch getan habe. Er sei dort

E-1393/2012 über die LTTE verhört worden; man habe ihn auch geschlagen. Später hätten sie ihn mit der Bedingung freigelassen, er solle melden, wenn fremde Personen in seinen Laden kämen. Die Soldaten seien danach ab und zu in seinen Laden gekommen, um sich nach Neuigkeiten zu erkundigen (A7 S. 11). Anfang Oktober 2008 seien zwei Angehörige der LTTE in seinen Laden gekommen und hätten Geld verlangt; zudem sei er bedroht und über den verschwundenen Angestellten ausgefragt worden. Bevor sie gegangen seien, hätten sie (…) im Wert von (…) Rupien mitgenommen (A7 S. 11). Am 19. Dezember 2008 – als er das Geld in seiner Kasse gezählt habe (ca. […] Rupien), das er auf die Bank habe bringen wollen – seien zwei Personen im Laden erschienen (einer davon hätte den LTTE angehört) und hätten (…) Rupien mitgenommen (A7 S. 11 f.). Am 28. Dezember 2008 seien vier Soldaten in seinem Laden aufgekreuzt und hätten ihn aufgefordert, im F._______-Camp zu erscheinen (A1 S. 6; A7 S. 12 ff.). Dort sei er dann wieder über die LTTE verhört worden. Zudem habe er sich ausziehen müssen, und man habe ihn geschlagen; mit einem Sack über den Kopf gestülpt habe man ihn später in ein Zimmer gesperrt. Danach sei ein Tamile, ein Angehöriger einer tamilischen regierungsfreundlichen Organisation, gekommen und habe sich höflich über seine Beziehung zu den LTTE erkundigt (A7 S. 13). Später habe dieser Tamile ihn an die Wand gestellt und geschlagen. Am Abend sei ein Offizier gekommen und habe ihn freigelassen. Nach dieser Festnahme sei er während zehn Tagen hospitalisiert worden (A7 S. 14 f.). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Laden wiedereröffnet habe, sei ein weiterer Mann (einer regierungsfreundlichen Organisation, die man "[…]" nenne) aus seinem Dorf gekommen und hätte ihn vor der Armee gewarnt, bzw. mitgeteilt, dass sein Name registriert sei und er verschwinden solle (A7 S. 15 f.). Am 12. Januar 2009 sei sein Heim – als er nicht anwesend gewesen sei – von Unbekannten (die mit einem weissen Lieferwagen gekommen seien) durchsucht worden (A7 S. 4 f.); dabei sei nach ihm gefragt und seine Mutter und seine Ehefrau seien geschlagen worden. Daraufhin sei er am gleichen Tag nach J._______ (ca. 15 km von G._______ entfernt) zu seinem Onkel gegangen; in dieser Zeit sei die Armee zwei bis drei Mal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Man habe ihn entführen und ihn erschiessen wollen. Die Region Jaffna habe er am 25. Februar 2009 Richtung Colombo verlassen.

E-1393/2012 4.2. Das BFM stellte in seiner abweisenden Verfügung in erster Linie fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So habe er behauptet, der Mann, der ihn vor der Armee gewarnt habe, sei ein Mitglied einer regierungsfreundlichen Organisation, zu welcher er indes keine nähere Angaben habe machen können. Diese Warnung sei ferner nicht überzeugend – insbesondere da der Beschwerdeführer keine besondere Beziehung zu diesem Mann gehabt habe –, da Letzterer so das Risiko auf sich genommen habe, wegen Landesverrats angeklagt zu werden. Ferner hätte dieser Mann mit seiner Warnung die Pläne und Absichten der Armee sozusagen unterminiert, was nicht nachvollziehbar sei. Die Angaben hinsichtlich der Ankunft der Unbekannten in einem weissen Lieferwagen, die ihn bei sich zu Hause gesucht hätten, seien vage und widersprüchlich, da er zunächst ausgesagt habe, seine Mutter habe ihm von diesem Besuch erzählt. Später habe er indes berichtet, dass er in diesem Zeitpunkt drei Häuser weiter weg gewesen sei und Hunde habe bellen gehört; gleichzeitig habe er gesehen, wie Taschenlampen geleuchtet hätten. In zweiter Linie stellte das BFM fest, dass Verfolgungsmassnahmen nur dann asylrelevant seien, wenn sie noch andauern oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestehen würden. Die Armee habe den Beschwerdeführer nach einigen Stunden des Verhörs wieder freigelassen, was dafür spreche, dass sie ihn keines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt habe. Hinzu komme, dass die Festnahmen mangels Intensität nicht asylbeachtlich seien. Vielmehr würden solche Massnahmen darauf abzielen, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern in die Zivilgesellschaft zu unterbinden. Ferner, so das BFM, verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein Profil, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber srilankischen Behörden verdächtig erscheinen lasse. Hinsichtlich der Verfolgung von Seiten der LTTE sei anzufügen, dass diese Organisation seit dem militärischen Sieg der Armee im Mai 2009 als zerschlagen gelte. Daher sei es unwahrscheinlich, dass sie noch über die nötigen personellen Ressourcen verfüge, den Beschwerdeführer zur Verantwortung zu ziehen. In dritter Linie bezeichnete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die allgemeine Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts deutlich verbessert. Hinsichtlich des Beschwerdeführers würden sich aus den Akten keine konkreten

E-1393/2012 Hinweise ergeben, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 4.3. In der Beschwerdeschrift wurde in grundsätzlicher Weise moniert, dass die Vorinstanz den Begriff des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG unrichtig angewendet habe. Insbesondere sei die individuelle Würdigung der Vorbringen ausser Acht gelassen worden; ansonsten hätten die Misshandlungen des Beschwerdeführers ein stärkeres Gewicht erhalten müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer Heim und Familie verlassen, was auf eine echte Gefahr hindeute, zumal es sich bei ihm – da er in Sri Lanka wirtschaftlich besser gestellt gewesen sei – nicht um einen Wirtschaftsflüchtling handle. Auch weise der Beschwerdeführer auf die vielen Details seiner Aussagen hin, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Warnung des jungen Mitglieds der regierungsfreundlichen Organisation nicht als widersprüchlich bezeichnet werden könne, da es zahlreiche mögliche Motive für eine solche Handlung gebe, bspw. könnte schon der gute Ruf des Beschwerdeführers diese bewirkt haben. Die vorinstanzliche Meinung, die Aussagen rund um die unbekannten Personen, die den Beschwerdeführer in seinem Haus gesucht hätten, seien vage und widersprüchlich, sei ferner – wie mit Beispielen belegt werde – objektiv falsch. Auch sei der Sachverhalt in Bezug auf den weissen Lieferwagen von der Vorinstanz falsch festgestellt worden, indem die Protokollstellen falsch interpretiert worden seien. Hinsichtlich der Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG sei darauf hinzuweisen, dass die Schläge, Einschüchterungen sowie die Drohungen in ihrer Gesamtheit einen unerträglichen psychischen Druck auf den Beschwerdeführer ausüben würden. Dabei sei es unbehelflich, dass er jeweils nach einer Festnahme entlassen worden sei. Wie verschiedene Fachberichte verdeutlichen würden, habe der Beschwerdeführer sehr wohl eine aktuelle Gefährdung zu befürchten, da intensive Kontrollen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka insbesondere bei Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes zu befürchten seien. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum

E-1393/2012 Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. 5.1. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht seine im Februar 2008 (BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtsprechung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert, auch wenn sich die Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt werden, sowie politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zur LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere lokaler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schützen (vgl. zum Ganzen E-6220/2006 E. 8). 5.1.1. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er – zwischen dem 28. März 2008 und seinem Wegzug aus der Jaffna-Region im Februar 2009 – zwei Mal von der srilankischen Armee aufgefordert worden sei, sich in Militärcamps in der Nähe einzufinden, um über die LTTE verhört zu werden. Dabei sei er mit einem Holzstock und einem Gewehrkolben geschlagen worden. Gegen Abend sei er beide Male wieder freigelassen worden (A7 S. 8 ff. und 12 f.). Aufgrund der Schmerzen sei er nach seiner zweiten Freilassung für zehn Tage hospitalisiert worden (A7 S. 14 f.), wobei aus seinen Aussagen und aus dem eingereichten Beweismittel (Diagnosis Ticket) keine konkrete Diagnose ersichtlich ist. Zwei- bis dreimal seien die Soldaten insgesamt noch in seinem Laden erschienen und hätten sich nach den LTTE erkundigt (A7 S. 11), ohne indes weitere Massnahmen ergriffen zu haben.

E-1393/2012 5.1.2. Hinsichtlich der neuen Rechtsprechung gilt es festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner der erwähnten Risikogruppen angehört. So handelt es sich bei ihm insbesondere weder um ein Mitglied der LTTE, noch ist davon auszugehen, dass jemals der Verdacht einer solchen Mitgliedschaft bestand. Mittels der Verhöre durch die srilankische Armee im Jahr 2008 (d.h. noch mitten in der Endphase des Bürgerkrieges) wurde gemäss seinen Aussagen einerseits beabsichtigt, Informationen über seinen Angestellten, der mutmasslich in seiner Vergangenheit der LTTE angehört hat, zu erhalten (A7 S. 9). Anderseits sei versucht worden, allfällige finanzielle Verbindungen des Beschwerdeführers zu dieser Organisation (A7 S. 9 und 12 f.), die in seinem Laden stattfanden, aufzudecken. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt für eine Asylgewährung nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Dem BFM ist zuzustimmen, wenn es die Meinung vertritt, die geschilderten Massnahmen, die sich Ende des Bürgerkrieges abgespielt haben dürften, würden nicht auf eine künftige Verfolgung hinweisen. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben lediglich für ein paar Stunden verhört worden. Jedes Mal sei er wieder freigelassen worden. Inzwischen ist indes der Konflikt in Sri Lanka beendet und das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unter einem besonderen Verdacht der srilankischen Behörden stehen wird, zumal in der Beschwerdeschrift aus aktueller Sicht keine individuellen Probleme einzelner Familienmitglieder (z.B. der Mutter) mit den srilankischen Behörden erkennbar sind. Es werden einzig verschiedene Fachberichte erwähnt, die indes generelle Problemkreise der heutigen Zeit behandeln. Die eingereichten Beweismittel – insbesondere das eingereichte Diagnosis Ticket vom 6. Januar 2009 eines Spitals in F._______ und die Bestätigung des Grama Officers, dass der Beschwerdeführer von Unbekannten zwischen dem 6. und dem 10. Dezember 2008 entführt worden sei – vermögen diese Meinung nicht umzustossen, da diese nicht geeignet sind, eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Bedrohung des Beschwerdeführers zu begründen. Die Dokumente

E-1393/2012 bestätigen lediglich in unsubstantiierter Weise, dass der Beschwerdeführer sich für ein paar Tage im Spital aufgehalten hat (wobei der Grund dafür nicht ersichtlich ist) und dass er ein paar Tage abwesend gewesen sein soll. 5.1.3. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich auch eine Gefährdung durch die LTTE geltend machte, ist ebenfalls auf das Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach die LTTE mittlerweile militärisch vernichtend geschlagen wurden. Von ihnen gehen heute keine Verfolgungshandlungen mehr aus (vgl. E-6220/2006 E. 7.1 und 7.6). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers sind somit nicht zu hören. 5.2. Bezüglich der vorgebrachten Einreiseschwierigkeiten in Sri Lanka, die für abgewiesene tamilische Asylsuchende gelten sollen, machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend. 5.2.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). 5.2.2. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lanka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service (SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen. Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenommen. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Immigration and Refugee Board of Canada vom August 2011

E-1393/2012 [http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453562&l=e]; RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer nicht als Person mit einer LTTE-Vergangenheit zu bezeichnen ist, kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn bekannt sind und er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl. dazu RAINER MAT- TERN, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011, S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise nach Sri Lanka nur in einer üblichen Form befragt wird. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor, dass dieser übliche Ablauf nicht rechtsstaatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. E-6220/2006 E. 9.4). 5.3. Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Ob die Schilderungen der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen, kann vorliegend offen bleiben. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-1393/2012 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu. 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

E-1393/2012 ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-6220/2006 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 fest, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Beendigung des Konflikts deutlich verbessert habe. Ein Wegweisungsvollzug in die Nordregion von Sri Lanka sei mit Ausnahme des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Aus den Akten würden sich indes vorliegend keine Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. So seien ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation vorhanden. Zudem habe der Beschwerdeführer in Sri Lanka als Geschäftsmann gearbeitet und den grössten Teil seines Lebens dort verbracht. In Anbetracht dieser Ausführungen sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.3.2. In der Beschwerdeschrift wurde indes eingeworfen, dass nicht übersehen werden dürfe, dass die Umgebung von Jaffna nach wie vor unter dem Druck der "Überreste" der einstigen LTTE leide, der sich v.a. gegen Geschäftsleute und Ladeninhaber richte. 7.3.3. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts präsentiert sich die Situation in der Nordprovinz von Sri Lanka unterschiedlich (vgl. E-6220/2006 E. 13.2). Im Distrikt Jaffna herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen

E-1393/2012 angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage, drängt sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet – wie bereits vom BFM festgestellt wurde – jedoch eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Daneben ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Hat sich die betreffende Person in der Nordprovinz zuletzt vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 aufgehalten, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang massgeblich sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation (vgl. E-6220/2006 E. 13.2.1.2). Der verheiratete Beschwerdeführer war gemäss den an seiner Erstbefragung gemachten Angaben seit einigen Jahren Besitzer eines (…)ladens, der pro Tag (…) Rupien umsetzte (A1 S. 3), was ca. Fr. (…) entspricht. Seine Ehefrau, die er im Jahr 2001 geheiratet hat, und seine Tochter seien bei seiner Ausreise bei der Schwiegermutter in G._______ – 1 km vom gemeinsamen Ehe-Haushalt entfernt – untergekommen (A1 S. 3), wo auch seine Mutter lebe. Ferner würden noch zwei Brüder in der Nordprovinz leben (A1 S. 4). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Er ist jung und gesund und es ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in die Nordprovinz auf ein tragfähiges familiäres Netz stossen wird. Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung (A1 S. 3) und über einen grossen Erfahrungsschatz im Geschäftsbereich, weshalb es ihm möglich sein sollte, für sich und seine Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch die relativ kurze Landesabwesenheit von drei Jahren deuten darauf hin, dass ihn bei der Rückkehr keine existentielle Notlage erwarten wird. 7.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-1393/2012 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1393/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-1393/2012 — Bundesverwaltungsgericht 20.04.2012 E-1393/2012 — Swissrulings