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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2008 E-1392/2008

19 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,565 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Wegweisungsvollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-1392/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . September 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A. _____, geboren _____, Irak, vertreten durch Decimo Vincenzi, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende, _____, St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 / N_____. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1392/2008 Sachverhalt: A. Der sunnitische Beschwerdeführer, Sohn eines arabischen Vaters und einer kurdischen Mutter, verliess gemäss eigenen Angaben den Irak am 29. Dezember 2007 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 25. Januar 2008 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Empfangsstellenbefragung in Kreuzlingen erfolgte am 1. Februar 2008, die Bundesanhörung am 12. Februar 2008. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._____ (Provinz Mosul), wo er zusammen mit seinen Eltern und einem seiner beiden Brüder aufgewachsen sei. Im Jahr (....) sei er nach Dohuk gegangen und dort für eine vom (.....) mit der Räumung (.....) tätig gewesen sei. Er sei als (.....) für die (.....) zuständig gewesen und habe seine Arbeit von (.....) für eine (.....) in Dohuk fortgesetzt. Im Jahr (.....) sei er wieder in die Provinz Mosul gegangen und habe in der Stadt Mosul als (.....) gearbeitet. Mosul habe er aus Angst wieder verlassen und er sei nach Erbil gegangen. Ab Anfang (.....), als die (.....) geschlossen worden sei, habe er in Erbil als (.....) gearbeitet. Danach sei er in das elterliche Haus zurückgekehrt. Ende (.....) hätten ihn bewaffnete Militärpersonen zu Hause aufgesucht. Als sie seinen Bruder nach ihm gefragt hätten, sei er unbemerkt aus dem Haus geflohen und habe sich bei Nachbarn versteckt. Am nächsten Tag habe ihn sein Bruder aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass ihn die Verfolger töten wollten, worauf er wenige Stunden später die Flucht ergriffen habe. Er gehe davon aus, dass er wegen seiner Tätigkeiten für (.....) und (.....) Firmen gesucht werde. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 - eröffnet am 26. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E-1392/2008 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung des Zentrums für Asylsuchende (.....), vom (.....) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen als Beweismittel zur Gefährdungssituation im Nordirak folgende Dokumente bei: ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juni 2007, ein Internetausdruck mit einer Auflistung von Gewaltmeldungen aus dem Nordirak von Juli 2007, Ausdrucke von Berichten von „tagesschau.de“ vom 19. und 26. Juli 2007 und vom 27. August 2007, ein Internetartikel von „kurier.at“ vom 26. Juli 2007, ein „kurdishaspect.com“-Bericht vom 21. April 2007, ein Ausdruck von „tagesspiegel.de“ vom 26. Juli 2007, ein Internetartikel von „focus.de“ vom 26. Juli 2007, ein Deutsche- Welle-Internetbericht vom 24. Oktober 2007, eine Pressemitteilung der „Gesellschaft für Bedrohte Völker“ vom 15. August 2007, ein Internetartikel der Süddeutschen Zeitung vom 17. Oktober 2007 und ein „Spiegel Online“-Artikel vom 17. Dezember 2007. D. Mit Verfügung vom 7. März 2008 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-1392/2008 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Wie bereits in der Verfügung des Gerichts vom 7. März 2008 festgestellt, ist die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und die Wegweisung als solche betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. Februar 2008 führt das Amt aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, und der Weg- E-1392/2008 weisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme zwar ursprünglich nicht aus einer dieser drei Provinzen. Vorliegend sei der Wegweisungsvollzug dorthin aber zumutbar, weil der Beschwerdeführer gemischt-ethnischer Herkunft von (.....) in Erbil gelebt und gearbeitet habe. Daraus sei zu schliessen, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Nordirak gehabt habe und über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, der Entscheid des BFM werde der prekären Situation im Irak nicht gerecht. Dies lasse sich dem beigelegten Positionspapier der SFH entnehmen. Gerade Vorfälle der jüngsten Zeit belegten das Vorliegen einer erheblichen Gefahr im Irak und auch im Nordirak. Verstärkt würden die Spannungen durch die Offensive der türkischen Armee gegen kurdische Rebellen im Nordirak. Angesichts der keineswegs gebannten Kriegsgefahr sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Dohuk bis auf weiteres unzumutbar. Zur Vermeidung zusätzlicher Spannungen sei vom Wegweisungsvollzug von Kurden in den Nordirak abzusehen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug angesichts der Weigerung der nordirakischen Behörden, einer unfreiwilligen Rückkehr zuzustimmen, kaum möglich. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol- E-1392/2008 ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 21. Februar 2008 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Anzufügen bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer umfassenden Beurteilung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak im Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 zum Schluss gekommen ist, diese lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft E-1392/2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid des Gerichts festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Dagegen ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist zwar in der Provinz Mosul geboren und aufgewachsen, wo seine Eltern und einer seiner Brüder leben. Allerdings hat er (.....) in der Provinz Dohuk und von (.....) in der Provinz Erbil gewohnt und gearbeitet, mithin also insgesamt etwa (.....) Jahre in der KRG-Region gelebt. Daher kann, wie das BFM zu Recht hervorhebt, davon ausgegangen werden, dass er sich während dieses E-1392/2008 langen Zeitraums einen Bekanntenkreis in den Provinzen Dohuk und Erbil, seinem Lebensmittelpunkt, aufgebaut hat, dies nicht zuletzt durch seine (.....). So verfügt er auch noch über guten Kontakt zu seinem ehemaligen langjährigen Vorgesetzten (vgl. act. A9 S. 2). Auch war er nach eigenen Angaben bis kurz vor der Ausreise (und dem für unglaubhaft befundenen Verfolgungsvorfall ausserhalb der KRG- Region) als (.....) auf Abruf bei vollem Lohnausgleich in Erbil beschäftigt (vgl. act. A9 S. 3). Nach seinen Aussagen musste er auch den Berufsausweis seines letzten Arbeitgebers nicht abgeben, da man ihn bei einem Auftrag wieder kontaktieren wolle (vgl. act. A9 S. 3). Es dürfte dem Beschwerdeführer also nicht schwerfallen, wieder Fuss zu fassen, auch angesichts seiner langjährigen und breitgefächerten Arbeitserfahrung als Betreuer von (.....). Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, bald (.....) Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakischen Provinzen Dohuk oder Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er neben seinen Tätigkeiten im (.....) eine Ausbildung an einer (.....) aufzuweisen (vgl. act. A1 S. 3). Es ist dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise somit offenbar möglich gewesen, ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal anzunehmen ist, dass ihm dabei ein Beziehungsnetz aus Bekannten und Arbeitskollegen bei der erneuten Wohnsitznahme zur Seite steht. Die Rückkehrhilfe der Schweiz kann ihm die Wiederansiedlung in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- E-1392/2008 desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und sich aus den Akten Rückschlüsse auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.– zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) E-1392/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (.....) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 10

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