Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-139/2019
Urteil v o m 1 3 . Juni 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (…).
E-139/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person, am 6. Juli 2017 die Anhörung und am 26. November 2018 die ergänzende Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______. 1993 habe er sein Universitätsstudium in Aleppo abgeschlossen. Von 1993 bis 1995 habe er den Militärdienst absolviert, ohne jedoch in den Reservistendienst eingeteilt worden zu sein. Ab 1995 habe er auf dem Land unterrichtet. Ab (…) habe er in C._______ an einem Gymnasium unterrichtet und nebenher eine Fussballmannschaft trainiert. Eines Tages sei er im Gymnasium von zwei Sicherheitsbeamten aufgesucht worden, weil er verdächtigt worden sei, seinen Schülern eine Schweigeminute gewährt zu haben. Diese Beamten hätten ihn gewarnt und gesagt, er müsse mit solchen Sachen aufhören. Danach sei sein Leben normal weitergegangen, bis diese Beamten erneut gekommen seien, weil er ab 2011 an Demonstrationen teilgenommen sowie seine Schüler und seine Fussballmannschaft zur Teilnahme an Demonstrationen motiviert habe. Nachdem er zudem erfahren habe, er müsse sich beim politischen Sicherheitsdienst melden und bekomme keinen Lohn mehr ausbezahlt, sei er in sein Heimatdorf B._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise am 19. September 2015 keinen Kontakt mehr zum Sicherheitsdienst oder anderen Behörden gehabt habe. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ärztlichen Überweisungsberichts vom 19. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Für die Vertretung vor Gericht sei ihm ein Anwalt zu bestellen.
E-139/2019 D. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Zentrums Verhaltensneurologie Neuropsychologie Zürich vom 31. Januar 2019 zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 16. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Röntgeninstituts Zürich-Altstetten AG vom 5. April 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-139/2019 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. Aus diesem Grund ist auf den Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, nicht einzutreten. Im Übrigen wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E-139/2019 4.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, kurz vor seiner Abreise nach B._______ von der politischen Sicherheitsdirektion verlangt worden zu sein. Die Ausführungen hierzu seien jedoch widersprüchlich und in sich unglaubhaft ausgefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und Schüler sowie Fussballspieler hierzu motiviert zu haben, weshalb es zu Unterredungen mit dem Sicherheitsdienst gekommen sei. Die geschilderten Teilnahmen an Demonstrationen könnten für sich alleine jedoch nicht zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft führen und die Gespräche mit dem Sicherheitsdienst sowie dem Schulleiter würden nicht die nötige Intensität erreichen, um ein menschenwürdiges Leben in Syrien zu verunmöglichen. 5.2 Der Beschwerdeführer kommt in seiner Beschwerde unter Aufzählung verschiedener Details zum Schluss, die angefochtene Verfügung sei nicht nachvollziehbar und fehlerhaft. So sei es namentlich offensichtlich, dass seine Freiheit und sein Leben in Syrien in höchster Gefahr seien, ganz zu schweigen von dem psychischen Druck, der ein normales Leben verunmögliche. Er habe in den verschiedenen Anhörungen zwar tatsächlich widersprüchliche Angaben zu Daten gemacht. Er leide jedoch unter Gedächtnisschwäche, die auf die Erlebnisse aufgrund der Verfolgung und des Krieges zurückzuführen sei, weshalb er sich inzwischen in ärztliche Untersuchung begeben habe. Ferner habe er in der Anhörung vom 6. Juli 2017 den Haftbefehl der Abteilung für politische Sicherheit von C._______ eingereicht. Dieses Beweismittel sei jedoch nicht beachtet worden. Die Frage, wie er zu diesem Dokument gekommen sei, habe die Befragerin in Verwirrung gebracht. Schliesslich würden Behörden nie in die Dörfer gehen, weil sie wüssten, dass sie dort keine Auskunft bekommen würden. So sei er in seinem Geburtsort zwar vor der unmittelbaren Festnahme geschützt gewesen, was auf Dauer jedoch keine Existenz gewesen sei.
E-139/2019 6. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Rechtsmitteleingabe gelingt es jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigt auf Beschwerdeebene, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien in seinem Geburtsort längere Zeit unbehelligt leben konnte. Anstalten sich zu verstecken hat er keine gemacht; seine Adresse war den Behörden bekannt. Die Erklärung, Behörden würden in Syrien nie in Dörfer gehen (Beschwerde, S. 4), geht ins Leere; sie entspricht nicht den gesicherten Erkenntnissen des Gerichts. Hätten die Behörden tatsächlich vertieftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers, so hätten sie zwischen seiner Rückkehr nach B._______ und seiner Ausreise in die Türkei genügend Zeit gehabt ihn aufzusuchen. Sie hätten ihn sogar vor seiner Abreise nach B._______ in der Schule greifen können. Auf Beschwerdeebene wird ergänzt, der Beschwerdeführer sei vom Dorf heimlich nach C._______ zurückgegangen, wo er sein Gehalt nicht erhalten habe, weshalb er anschliessend mit seiner Mutter wieder ins Dorf zurückgekehrt sei (Beschwerde, S. 4). Auch dieses Verhalten lässt nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen, soll doch die Schule, die das Gehalt auszahlt, in direktem Kontakt mit dem Sicherheitsdienst gestanden haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie eine führende Position innehatte, nie politisch tätig war, keiner Partei angehörte, nie vor Gericht stand oder in Haft war und ihm keine Aufgaben im Zusammenhang mit den Demonstrationen zukamen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die geschilderte Teilnahme an den Demonstrationen für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten vermag und die drei beziehungsweise vier angeblichen Gespräche mit den beiden Sicherheitsbeamten oder das Gespräch mit dem Schulleiter – ungeachtet einer allfälligen Vergesslichkeit – nicht die nötige Intensität aufweisen, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zudem trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer zu zentralen Elementen diametral widersprochen hat, womit seine Fluchtgeschichte insgesamt als unglaubhaft zu betrachten ist (so bereits EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Dass
E-139/2019 dies auf eine Gedächtnisschwäche zurückzuführen ist, ist unwahrscheinlich. So wusste der Beschwerdeführer namentlich eine Vielzahl korrekter Daten und erschien alleine sowie pünktlich zum Arzttermin (Bericht des Zentrums Verhaltensneurologie Neuropsychologie Zürich vom 31. Januar 2019, S. 2). Zudem wurde anlässlich der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 24. Januar 2019 festgestellt, das Altgedächtnis und das prospektive Gedächtnis des Beschwerdeführers seien unauffällig, insgesamt zeige er gute Gedächtnisleistungen und es würden sich keine therapeutischen Empfehlungen ergeben (ebd., S 2 f.). Der Beschwerdeführer begab sich erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids aufgrund seiner angeblichen Gedächtnisschwäche in ärztliche Untersuchung (siehe hierzu den ärztlichen Überweisungsbericht vom 19. Dezember 2018). Es überrascht, dass der Beschwerdeführer – der sich bereits seit Oktober 2015 in der Schweiz aufhält – dieses angebliche Leiden nie an einem der früheren aktenkundigen Arzttermine anführte. Inwiefern seine Krankheiten sein Gehirn beeinträchtigen können, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil der Sachverhalt – wie gezeigt – unabhängig von einer Gedächtnisschwäche keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Aus demselben Grund ist auch nicht weiter auf die ausführlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene einzugehen. Weitere ärztliche Zeugnisse sind sodann nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Nachreichung weiterer Berichte verzichtet werden kann. Den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wird mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genügend Rechnung getragen. Schliesslich ist die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe den Haftbefehl nicht beachtet. So wurde dieser beziehungsweise das Rundschreiben vom 6. April 2015 im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt und floss zutreffend in die vorinstanzlichen Erwägungen ein. Weshalb der Beschwerdeführer überhaupt im Besitz dieses Schreibens sein soll und wie er es erlangt haben will, kann er weder in der Anhörung noch in der Beschwerde glaubhaft darlegen (SEM- Akten, A23, S. 11 f. und Beschwerde, S. 2). Zudem haben Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringen Beweiswert. Bei dem eingereichten Dokument trifft beides zu (SEM-Akten, A18/1). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
E-139/2019 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-139/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel