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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2018 E-1389/2018

3 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,589 parole·~18 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1389/2018

Urteil v o m 3 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).

E-1389/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige – seien am 27. Dezember 2017 in die Schweiz eigereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am selben Tag wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurden. B. Ein am 4. Januar 2018 vom SEM durchgeführter Abgleich ihrer Daktyloskopierungen mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 19. Juli 2017 in Ungarn und am 5. September 2017 in Österreich Asylgesuche gestellt hatten. Anlässlich der durchgeführten Befragungen vom 5. Januar 2018 (Personalienaufnahme) und vom 11. Januar 2018 (persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) im VZ Zürich bestätigten sie dies und gaben an, dass sie am 13. März 2016 in Griechenland angekommen seien und dort sieben Monate verbracht hätten. Anschliessend seien sie nach Serbien weitergereist und hätten sich dort elf Monate aufgehalten. Später seien sie nach Ungarn weitergereist, wo sie 45 Tage in einem Gefängniscamp untergebracht gewesen seien. In dieser Zeit sei die ganze Familie depressiv geworden. Schliesslich seien sie in ein Camp an der österreichischen Grenze gebracht worden. Man habe ihnen jedoch erklärt, dass man nicht genügend Mittel für Flüchtlinge habe. Die jüngere Tochter hätte zur Schule gehen können, die ältere Tochter jedoch nicht. Sie hätten eine Frist von einem Monat erhalten, um eine Arbeit und eine eigene Wohnung zu finden. Aus diesen Gründen seien sie nach Österreich gereist, wo sie aber ausgewiesen worden seien. Von dort aus seien sie in die Schweiz weitergereist. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie leide an Bluthochdruck und nehme Medikamente ein. Die ältere Tochter sei sehr bleich und habe Kopfschmerzen. C. Ein Ersuchen des SEM vom 13. Januar 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO lehnten die

E-1389/2018 österreichischen Behörden am 19. Januar 2018 ab, wobei sie unter Beilage eines Schreibens der ungarischen Behörden darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn subsidiären Schutz erhalten hätten. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 orientierte das SEM die Beschwerdeführenden über das Ergebnis seiner Abklärungen betreffend ihren subsidiären Schutzstatus in Ungarn sowie über seine Absicht, auf die Asylgesuche in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und sie nach Ungarn wegzuweisen. Hierzu wurde ihnen das rechtliche Gehör erteilt. E. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 14. Februar 2018 gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Ungarn und die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 16. Februar 2018 hiessen die ungarischen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM für alle vier Beschwerdeführenden gut. F. Die Beschwerdeführenden hielten dazu in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 fest, die Unterbringung der ganzen Familie in einem geschlossenen Camp während 45 Tagen habe bei ihnen zu psychischen Problemen geführt. Sie hätten grosse Angst, bei einer Rückkehr nach Ungarn von den ungarischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Aus Sicht ihrer Rechtsvertretung sei eine Rückkehr nach Ungarn nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Familieneinheit und das Kindswohl gewahrt würden. Deshalb seien vertiefte Abklärungen notwendig, um sicherzustellen, dass die Familie bei ihrer Rückkehr nach Ungarn eine dem Kindswohl adäquate Unterbringung sowie finanzielle Unterstützung erhalte. Weiter müsse sichergestellt werden, dass die Kinder die Schule besuchen könnten. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie unter Bluthochdruck und Halsschmerzen leide. Die Tochter C._______ sei zudem gestresst, seit sie in Ungarn miterlebt habe, wie eine afghanische Frau in ihr Heimatland abgeschoben worden sei. Im Falle einer Rückübernahme der Familie durch die ungarischen Behörden seien auch die gesundheitlichen Probleme und eine angemessene Behandlung zu berücksichtigen. Schliesslich könne erst nach einer vertieften Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Familie bei einer

E-1389/2018 Rückkehr nach Ungarn darüber entschieden werden, ob eine Rückübernahme der Familie zulässig respektive zumutbar sei. Ferner wurde angemerkt, dass eine umfassende Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, da dem rechtlichen Gehör die Informationen hinsichtlich des subsidiären Schutzstatus nicht beigelegt worden seien. Es wurde um Akteneinsicht ersucht. G. Am 22. Februar 2018 erhielt die Rechtsvertretung Gelegenheit zum Entwurf der hier angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. H. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 führte die Rechtsvertretung aus, dem dem Entscheidentwurf beigelegten Schreiben des „National Police Headquarters, Department Of Border Policing, Division Of Alien Policing“ sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden das Recht hätten, in Ungarn gestützt auf ihren „subsidiary protection status“ zu bleiben. Jedoch sei daraus nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine adäquate Unterbringung für eine Überstellung der Familie nach Ungarn erfüllt wären. Sie würden bei einer Rückkehr nach Ungarn gestützt auf den Bericht „Asylum Information Database (AIDA) Country Report, 2017 Update – February 2018“ wahrscheinlich nur für einen Monat eine Unterkunft in einem Camp erhalten. Nach Ablauf dieser Frist müssten sie das Camp wieder verlassen und wären in der Folge auf sich alleine gestellt. Im Weiteren sei auch die medizinische Versorgung nur für eine begrenzte Zeit gewährleistet. Aus dem beigelegten Arztbericht des MedZentrum vom 6. Februar 2018 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin einer medizinischen Behandlung bedürfe. Das SEM habe keine vertiefte Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Familie bei einer Rückkehr nach Ungarn vorgenommen, obwohl es erhebliche Indizien dafür gebe, dass sie nach der Überstellung in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es sei eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. I. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung

E-1389/2018 und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. J. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichten sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Abklärung zur Situation von Familien mit Kindern (mit Schutzstatus)“ vom 28. Februar 2018 zu Ungarn sowie ärztliche Berichte des MedZentrum AG vom 6. Februar 2018 und (mit Eingabe vom 19. März 2018 ein darin fälschlicherweise als Abschlussberichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie bezeichneten Bericht) vom 6. März 2018 (betreffend die Beschwerdeführerin) und vom 1. März 2018 (betreffend die Tochter C._______) zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 22. März 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-1389/2018 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Rechtsbegehren beschränken sich vorliegend auf die Frage der Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 2 – 4), weshalb einzig die Fragen zu prüfen sind, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet worden ist und ob diese zu vollziehen ist oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 1.5 Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-1389/2018 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM trat auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und hielt fest, der Bundesrat habe Ungarn als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Gemäss Abklärungen hätten die Beschwerdeführenden dort subsidiären Schutz erhalten, wobei sich Ungarn am 16. Februar 2018 zur Rücknahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt habe. Angesichts ihres in Ungarn bestehenden subsidiären Schutzes würden zwar Anzeichen zur Erfüllung der Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) vorliegen. Jedoch sei für die Beurteilung eines allfälligen Ersuchens um Wiedererwägung des Asylentscheides Ungarn zuständig, womit die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen nachweisen könnten. Der subsidiäre Schutzstatus ermögliche die Rückkehr nach Ungarn, ohne dort eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Weiter würden weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dorthin sprechen. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges dorthin sprechen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Unterbringung, der finanziellen Unterstützung und des Schulbesuchs der Kinder sowie des Einwands, wonach das SEM keine vertiefte Prüfung der persönlichen Verhältnisse der Familie bei einer Rückkehr nach Ungarn vorgenommen habe, wies die Vorinstanz darauf hin, dass Ungarn die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen und den Zugang zu Wohnraum regelt, umgesetzt habe. Da die ungarischen Behörden den Beschwerdeführenden subsidiären Schutz gewährt hätten, seien diese gehalten, die ihnen zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den ungarischen Behörden einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Ferner

E-1389/2018 sei Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Im ungarischen Asylsystem würden trotz Kritik in der Vergangenheit keine Mängel mit systemischem Ausmass bestehen, die Überstellungen nach Ungarn als generell unzulässig erscheinen liessen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei die medizinische Grundversorgung in Ungarn sichergestellt, wobei ebenfalls auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG hinzuweisen sei, welche die Ansprüche von Personen mit Schutzstatus auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung regle. Da die Beschwerdeführenden im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung seien und damit den gleichen Zugang wie die ungarischen Staatsbürger hätten, seien sie gehalten, sich bei medizinischen Problemen an eine Institution in Ungarn zu wenden. Dem Gesundheitszustand werde bei der Organisation ihrer Ausreise nach Ungarn Rechnung getragen. Der Vollzug sei schliesslich möglich, zumal die entsprechende Zustimmung Ungarns vorliege. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, gestützt auf die Abklärungen der SFH vom 28. Februar 2018 dürften sich Personen mit subsidiärem Schutzstatus nur während 30 Tagen in einem der drei Zentren in E._______, F._______ oder G._______ aufhalten. Sollten sie nach Ablauf eines Monats noch keine eigene Unterkunft gefunden haben, müssten sie das Camp (trotzdem) verlassen und seien in der Folge auf sich alleine gestellt. Zudem wird auf einen Bericht von AIDA (Sachverhalt Bst. H) verwiesen. Obwohl Personen mit subsidiärem Schutz nur aufgrund des Engagements von NGO‘s und Kirchen finanzielle Unterstützung bei der Miete eine Wohnung erhielten, habe die ungarische Regierung beschlossen, die finanziellen Zuwendungen für NGO’s auf das Jahr 2019 einzustellen. Zudem hätten Personen mit subsidiärem Schutzstatus, obwohl ihnen der gleiche Zugang wie ungarischen Staatsbürgern zustehe, wegen eines nachzuweisenden gewissen Integrationsniveaus nur beschränkten Zugang zur Sozialhilfe und nur für sechs Monate ab Schutzgewährung Zugang zu medizinischer Versorgung. Bei der Einschulung der Kinder bestünden weitere gravierende Schwierigkeiten. Personen mit subsidiärem Schutzstatus seien infolge der fehlenden staatlichen Hilfe mit grosser Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen. Die ungarischen Behörden hätten den Beschwerdeführenden einen Monat Frist zur Organisation einer Arbeit und einer Unterkunft gewährt, was aber durch verschiedene Umstände – Sprache und fehlendes soziales Netz – erheblich erschwert sei. Aus diesen

E-1389/2018 Gründen sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten würden. Zudem sei höchstwahrscheinlich keine dem Kindswohl adäquate Lebensgestaltung in Ungarn möglich. Aufgrund der politischen Lage in Ungarn sei wenig plausibel, die Beschwerdeführenden könnten ihre Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den ungarischen Behörden einfordern. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin wegen einer Schilddrüsenunterfunktion allenfalls lebenslänglich und wegen einer arteriellen Hypertonie auf Medikamente angewiesen und leide an einer Depression. Bei einer Rückkehr nach Ungarn sei sie nicht länger berechtigt, medizinische Betreuung im gleichen Umfang wie ungarische Staatsbürger in Anspruch zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sie bei einer Rückkehr keine angemessene Frist von den ungarischen Behörden erhalten. Die Vorinstanz habe nicht erläutert, inwiefern es grundsätzlich möglich sei, innerhalb von 30 Tagen ohne jegliche Sprach- und Landeskenntnisse eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle zu finden. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK

E-1389/2018 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden können in einen Drittstaat reisen, welcher seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn ist somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Ungarn gilt als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation von allgemeiner Gewalt herrscht. Die Beschwerdeführenden können zudem gegenüber den ungarischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung, Unterkunft und – zur Behandlung der erwähnten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der Tochter C._______ – medizinische Versorgung geltend machen. In ihren Stellungnahmen und auf Beschwerdeebene machten sie zwar geltend, es sei ihnen nach einem Aufenthalt von 45 Tagen in einem geschlossenen Camp am 1. September 2017 der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden, worauf sie in ein anderes (offenes) Camp transferiert worden seien, wo ihnen lediglich einen Monat Frist gegeben worden sei, um Arbeit und eine eigene Wohnung zu erhalten (A35 und A36), was keine angemessene Frist zur Integration sei. Aufgrund der Tatsache, dass sie jedoch bereits nach wenigen Tagen freiwillig auszogen und sich zur Ausreise (nach Österreich) entschlossen haben, kann nicht die Rede davon sein, man habe ihnen Unterkunft und Unterstützung – in finanzieller und in medizinischer Hinsicht – vorenthalten wollen, womit sie Armut und Obdachlosigkeit hätten gewärtigen müssen. Daher vermögen die Beschwerdeführenden aus den im eingereichten Bericht der SFH gezogenen Schlüssen, wonach Personen mit subsidiärem Schutzstatus in Ungarn infolge der fehlenden staatlichen Hilfe mit grosser Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, nichts für sich abzuleiten. Auch kann aufgrund ihres relativ kurzen Aufenthalts in Ungarn (A22 – A25, A35,

E-1389/2018 A36) nicht der Schluss gezogen werden, es sei ihnen dauerhaft verunmöglicht worden, beide Kinder in die Schule zu schicken und eine dem Kindswohl adäquate Lebensgestaltung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die mittels ärztlicher Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. H) belegt worden sind, ist zudem festzustellen, dass diesen weder bezüglich der Tochter C._______ – diese wird wegen Eisenmangel und Kopfschmerzen medikamentös behandelt – noch bezüglich der Beschwerdeführerin – diese wird wegen einer Unterfunktion der Schilddrüse und einer Bluthochdruckerkrankung medikamentös behandelt –derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Insbesondere kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochten Verfügung betreffend ihren Zugang zu medizinischer Versorgung in Ungarn und deren Bedeutsamkeit für die Vollzugsorganisation verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.4 Nachdem die ungarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E-1389/2018 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1389/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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