Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.02.2020 E-1382/2019

27 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,896 parole·~9 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-4688/2016 vom 16. April 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1382/2019

Urteil v o m 2 7 . Februar 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Markus König, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Kinza Attou.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Revision des Urteils E-4688/2016 vom 16. April 2018.

E-1382/2019 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte gemeinsam mit seiner Frau und Kindern am 9. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und seiner Familie, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-4688/2016 vom 16. April 2018 ab. C. Am 11. März 2019 reichte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – beim SEM ein zweites Asylgesuch ein und beantragte, die vorliegende Eingabe sei als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG zu behandeln, eventualiter sei die vorliegende Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG in Verbindung mit Art. 66 ff. VwVG zu behandeln, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen. In seiner Eingabe machte der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, es würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, welche eindeutig belegen würden, dass er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde. In diesem Zusammenhang reichte er ein Dokument ein, bei welchem es sich um eine Einberufung zum Reservedienst vom 1. April 2018 handeln soll. D. Das SEM überwies die Eingabe des Gesuchstellers mit Schreiben vom 19. März 2019 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019

E-1382/2019 fest, dass die eingegangene Rechtsschrift als Revision entgegenzunehmen sei. Gleichzeitig wies sie den Gesuchsteller darauf hin, dass entsprechend der Anträge und der materiellen Ausführungen davon auszugehen sei, dass lediglich er dieses Gesuch einreiche, hingegen die übrigen vom Urteil E-4688/2016 betroffenen Familienmitglieder nicht Partei des vorliegenden Verfahrens seien. Zur Deckung der Verfahrenskosten wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 9. April 2019 geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4688/2016 vom 16. April 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E-1382/2019 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). 2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8). 3. 3.1 Der Gesuchsteller begründete sein Revisionsgesuch damit, dass er mittlerweile ein asylrelevantes Dokument erhalten habe, welches belegen würde, dass er von den syrischen Behörden gesucht und asylrelevant verfolgt werde. Das genannte Dokument, datierend vom (…) 2018 richte sich

E-1382/2019 an die Polizeiabteilung (…) in B._______. Diese werde von der Rekrutierungsabteilung B._______ aufgefordert, den Gesuchsteller festzunehmen und dem Rekrutierungsbüro zu übergeben, damit diese ihn in den Reservedienst einziehen könne. Er sei in Syrien zur Haft ausgeschrieben, weil er dem Reservedienst ferngeblieben sei und dem Aufruf der Militärbehörden keine Folge geleistet habe. Er gelte nun als Dienstverweigerer. Das Dokument sei am (…) 2018 von der Polizei von B._______ an den Cousin väterlicherseits des Gesuchstellers übergeben worden. Die Behörden hätten dem Cousin mitgeteilt, dass sich der Gesuchsteller innert 15 Tagen beim Rekrutierungsbüro melden müsse, ansonsten weitere Konsequenzen folgen würden. Zwei Tage später habe der Cousin den Gesuchsteller über den Vorfall informiert. Von der Polizei seien sodann Drohungen gegen den Gesuchsteller und den Cousin ausgesprochen worden. Der Gesuchsteller habe den Cousin daraufhin gebeten, das Dokument in die Schweiz zu schicken. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen habe die Zustellung lange gedauert. Das Dokument sei per Post über Nordirak via Türkei in die Schweiz geschickt worden. 3.2 Die Aufforderung zum Reservedienst vom (…) 2018 datiert vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2018. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 3.2.1 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Es stellt sich vorliegend bereits die Frage, ob das erst am 11. März 2019 eingereichte Beweismittel rechtzeitig im genannten Sinn eingereicht wurde. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zustellung über verschiedene Länder lange gedauert habe. Wann es in seinen Einflussbereich gelangt ist, wird hingegen nicht ausgeführt. 3.2.2 Sofern das Vorbringen und das eingereichte Beweismittel als verspätet zu gelten hätte, wäre dem Beweismittel ungeachtet dessen dann Rechnung zu tragen, wenn dadurch offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person im Heimatstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung (Art. 3 EMRK Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe FoK, SR 0.105) droht (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.).

E-1382/2019 3.3 Vorliegend kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtzeitigkeit unterbleiben, da das eingereichte Beweismittel – ungeachtet der Frage seiner Authentizität – revisionsrechtlich nicht erheblich ist. 3.3.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 3.4 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Urteil E-4688/2016 vom 16. April 2018 wurde festgestellt, dass weder der Gesuchsteller noch seine Familie wegen politischer Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten wären (E. 4.1). Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Gesuchsteller als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Selbst wenn nun eine Vorladung zur Einberufung zum Reservedienst vorliegt, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. Demnach wäre das Urteil E-4688/2016 vom 16. April 2018 nicht anders ausfallen, auch wenn das nun nachträglich eingereichte Beweismittel bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren Gegenstand der Würdigung gewesen wäre. http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/3

E-1382/2019 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4688/2016 vom 16. April 2018 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, welches als aussichtslos zu bezeichnen ist, sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1382/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Attou

E-1382/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.02.2020 E-1382/2019 — Swissrulings