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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2014 E-1373/2014

11 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,317 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1373/2014

Urteil v o m 11 . April 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).

E-1373/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2012 auf dem Luftweg verliess und über die Türkei am folgenden Tag illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 25. Januar 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen im EVZ D._______ vom 24. Januar 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in B._______ studiert und sei bis zu seiner Ausreise als (…) im Auftragsverhältnis tätig gewesen, dass er im Jahr 2004 von der Regierung gezwungen worden sei, für die Regierungspartei als (…) zu arbeiten, wozu er eine achtmonatige Ausbildung habe absolvieren müssen, dass er in seiner Funktion Parteimitglieder regierungsgegnerischer Parteien habe bespitzeln und diese dem Geheimdienst habe anzeigen müssen, woraufhin diese Personen festgenommen, misshandelt und teilweise hingerichtet worden seien, dass er mitgeholfen habe, junge Frauen und Männer zu schlagen und zu foltern und damit das Leben unzähliger Personen zerstört habe, dass er diese grauenhaften Tätigkeiten mit und für die äthiopische Bundespolizei nicht mehr habe verantworten können, weshalb er das Land habe verlassen wollen, dass er vor diesem Hintergrund Äthiopien mit Hilfe eines Schleppers am 18. Januar 2012 verlassen habe, dass er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, da er dort lebenslänglich inhaftiert oder hingerichtet würde, dass für weitere Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass er zur Stützung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, einen Berufsausweis sowie ein fremdsprachiges Bestätigungsschreiben im Original, die Parteimitgliedschaft bestätigend, zu den Akten reichte,

E-1373/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2014 – eröffnet am 17. Februar 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 19. Januar 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines negativen Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeiten als Spitzel zu Gunsten der Regierung beziehungsweise zu Lasten der Gegner, gänzlich vage und oberflächlich ausgefallen seien, obwohl er eingangs der Anhörung zugesichert habe, seine Aktivitäten als Spitzel ausführlich erläutern zu können, dass er auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht im Stande gewesen sei, seine Vorbringen glaubhaft darzulegen; dies weder zu der während acht Jahren ausgeübten Spitzeltätigkeit noch zu der achtmonatigen Grundausbildung oder zu den von ihm geltend gemachten grauenhaften Aktivitäten, dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bei einer Rückkehr der Tod oder lebenslange Haft drohen würde, weil er die Regierung betrogen habe, die ihm wichtige Geheimnisse anvertraut habe, dass er auch diesbezüglich auf Nachfragen hin nicht im Stande gewesen sei, anzugeben, worin diese wichtigen Geheimnisse bestehen würden, dass darüber hinaus festzuhalten sei, dass es sich bei seinen Antworten um Wiederholungen von bereits mehrfach dargelegten oberflächlichen Angaben handeln würde, dass die Zweifel seiner Vorbringen durch sein Aussageverhalten untermauert würden, weil er den Fragen wiederholt ausgewichen sei, dass darüber hinaus detailreiche und von subjektiven Eindrücken geprägte Schilderungen, wie sie vor allem bei aussergewöhnlichen Ereignissen vorkämen, fehlen würden,

E-1373/2014 dass er schliesslich während der Anhörung keinerlei Emotionen gezeigt habe, obwohl er geltend gemacht habe, Reue für seine Tätigkeiten zu spüren, dass auch seine Darstellung der Reisemodalitäten oberflächlich und stereotyp und somit unglaubhaft ausgefallen seien, was bei einem angeblichen Geheimdienstmitarbeiter und Informant erstaune, da dieser fähigsein sollte, akkurate Angaben zu seinen Reiseumständen liefern zu können, dass er zudem widersprüchliche Angaben zu der Abflugzeit gemacht und anlässlich der Anhörung behauptet habe, für die Ausreise sein Erscheinungsbild verändert zu haben, was jedoch durch das anlässlich des Eintritts ins EVZ Altstätten gemachte Passfoto widerlegt sei, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, seine angebliche Geheimdiensttätigkeit zu belegen, da es sich dabei lediglich um Bestätigungen handle, gemäss deren er bei der Regierung angestellt sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2014 (Poststempel: 14. März 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und von einer Wegweisung sei abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er seiner Beschwerde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie den Todesschein seines Vaters beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. April 2014 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,

E-1373/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-

E-1373/2014 nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie in zahlreichen Punkten vage und oberflächlich ausgefallen seien, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was diese Einschätzung umzustossen vermag, zumal sich seine Ausführungen – nebst dem Zitieren der Gesetzeswortlaute und der Lehrmeinung zu Art. 3 und Art. 7 AsylG – im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Authentizität der von der Vorinstanz als nicht glaubhaft erachteten gesuchsbegründenden Vorbringen erschöpfen, dass sein auf Beschwerdeebene erhobener Einwand, das BFM habe in seiner Prüfung der Glaubwürdigkeit die falschen Massstäbe angewandt, nicht zu überzeugen vermag, da er diesen Vorwurf nicht weiter substanziiert und solches sich auch nicht aus den Akten ergibt, dass somit – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – keine Hinweise vorliegen, wonach er eine Verfolgung zu befürchten hat, dass das auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte Todeszertifikat offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer andern Einschätzung zu führen,

E-1373/2014 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-1373/2014 und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien drohen könnte, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass der bald 33-jährige Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, gesund ist, dass sein Vater am 17. Februar 2014 zwar verstorben ist (vgl. Beschwerdebeilage sowie Beschwerdeeingabe S. 5), er mit seinen Angehörigen (… [vgl. Akten BFM A5 S. 5) in Äthiopien über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass er ferner (…) Jahre den Schulunterricht besucht hat und über einen Universitätsabschluss in (…) sowie über Arbeitserfahrung (vgl. A5 S. 4) verfügt, welche Umstände ihm die Reintegration in Äthiopien erleichtern dürften, dass sich aufgrund vorstehender Erwägungen der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-

E-1373/2014 schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der bestehenden Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1373/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

Versand:

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