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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2021 E-1372/2019

12 aprile 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,987 parole·~30 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1372/2019

Urteil v o m 1 2 . April 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 / N (…).

E-1372/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge (…) 2015 und gelangte am (…) März 2016 in die Schweiz, wo er am 9. März 2016 um Asyl nachsuchte. Am 18. März 2016 wurde er verkürzt zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/10) und am 15. Juni 2017 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A11/20). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Maidan Wardak. Er sei dort (…) Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach (…) und (…) gearbeitet. Im Frühling seien jeweils die Nomaden, die alle Taliban-Anhänger seien, in die Region gekommen. Sie hätten alles zerstört, Land in C._______ beansprucht und die ansässige Bevölkerung, die alle zu den Hazara gehörten, vertreiben wollen. Sein Vater, danach auch sein Bruder und er selbst hätten auf Seiten der Dorfbevölkerung gegen diese Nomaden gekämpft. Sein Bruder sei dabei getötet worden. Er selber sei bei einer bewaffneten Auseinandersetzung von den Nomaden als Geisel genommen und (…) lang festgehalten und dabei gefoltert worden. Nach seiner Freilassung im Austausch mit anderen Geiseln habe er von den Nomaden respektive Taliban zwei Drohbriefe erhalten. Nach dem zweiten Drohbrief hätten sich seine Eltern Sorgen um seine Sicherheit gemacht, weshalb er ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid relevant, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 – eröffnet am 19. Februar 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 9. März 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung und Feststellung seiner Flücht-

E-1372/2019 lingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 28. Februar 2019, eine Kopie der Tazkira mit Übersetzung und die Kopie eines Schreibens des Dorfvorstehers einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder seine Bedürftigkeit mittels beigelegtem Gesuchsformular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. E. Mit Eingabe vom 17. April 2019 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuchsformular, die Originale der zusammen mit der Beschwerde als Kopien eingereichten Dokumente (Tazkira und Schreiben des Dorfvorstehers) und einen Empfangsschein zu den Akten. F. Am 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine prozessuale Bedürftigkeit ([…], […], […]) ein. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit entsprechender Begründung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. G.b Der Kostenvorschuss wurde am 13. Mai 2019 fristgerecht bezahlt. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde und der Beschwerdeführer nahm die mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 erteilte Gelegenheit zur Replik nicht wahr.

E-1372/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1372/2019 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Es sei ihm wiederholt die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Erlebnisse zu schildern. Dennoch sei es ihm beispielsweise nicht gelungen, den konkreten Ablauf seiner Festnahme bei der Geiselnahme zu schildern. Seine Aussagen hätten sich darauf konzentriert, die Situation allgemein zu beschreiben. So habe er die Anzahl der am Kampf beteiligten Personen oder den Ort des Geschehens genannt. Seine Schilderungen zur Gefangenschaft seien gehaltlos ausgefallen, obwohl er dazu aufgefordert worden sei, den Moment zu schildern, der ihm am besten in Erinnerung geblieben sei. Seine Aussagen hätten sich mehrheitlich darauf beschränkt, in stereotyper Weise auszuführen, wie er mit verbundenen Augen sowie gefesselten Händen und Füssen gefoltert und belästigt worden sei. Zudem habe er bei der Anhörung auch widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie es nach seiner Freilassung weitergegangen sei. Zunächst habe er angegeben, nach der Freilassung mit dem Kämpfen aufgehört zu haben. Etwas später habe er ausgeführt, danach noch einige Monate gekämpft zu haben. Des Weiteren habe er auch platte und undifferenzierte Angaben dazu gemacht, wie er von den Drohbriefen erfahren habe. Seine Aussagen vermöchten somit die Hypothese, er habe das Vorgebrachte unter den konkreten Befragungsbedingungen ohne Erlebnisbezug erfinden können, nicht zu widerlegen. Vielmehr hätte er eine solche Aussagequalität auch ohne Erlebnishintergrund produzieren

E-1372/2019 können. Überdies mangle es der geltend gemachten Verfolgung auch an einem asylrelevanten Motiv, zumal sie auf Streitigkeiten wegen Landbesitzes beruhe. 4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorinstanz habe die gefährliche Situation nicht wahrgenommen, in der sich der Beschwerdeführer, seine Familie und die umliegenden Dörfer befunden hätten. Er beschreibe seinen Wohnort, die umliegenden Dörfer, die damaligen Umstände und seine Reaktionen sowie Empfindungen in der Gefangenschaft und spreche über die Umstände, wie er freigekommen sei und wo der Gefangenenaustausch stattgefunden habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er sich über die häufigen Unterbrechungen beklagt und er sich kurz habe fassen müssen. Der Hilfswerkvertreter habe auf dem Unterschriftenblatt seine Beobachtungen vermerkt (unter anderem häufige Unterbrechungen) und weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorgeschlagen. Es stelle sich die Frage, welchem dieser Vorschläge das SEM nachgegangen sei, zumal zwischen der Anhörung und dem Asylentscheid fast zwei Jahre vergangen seien. In Bezug auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche habe der Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter gesagt, dass er bei der BzP nicht so detailliert wie bei der Anhörung befragt worden und ihm dort gesagt worden sei, er solle sich kurzfassen. Bei der Anhörung sei er immer wieder unterbrochen und mit anderen Fragen konfrontiert worden. Er habe sich anstrengen müssen, um die Fragen korrekt zu beantworten. So habe er manchmal Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Es könne nicht sein, dass er nach seiner Freilassung aus der Gefangenschaft nicht mehr gekämpft und nur zu Hause gewesen sei, die Kämpfe gegen die Nomaden und Taliban seien allgegenwärtig gewesen. Er sei infolge seiner Rückenschmerzen nur für zwei Monate zuhause geblieben, danach habe er wieder gegen die feindlichen Gruppierungen gekämpft, bis er Afghanistan wegen den Drohbriefen verlassen habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei schon lange krank und habe sich immer wieder in D._______ im Krankenhaus behandeln lassen müssen. Zum Zeitpunkt der BzP habe sich seine Mutter fast ein Jahr lang in D._______ befunden. Bei der Anhörung sei sie wieder im Dorf gewesen. Es könne sein, dass sie wieder nach D._______ gehen müsse, was nicht heisse, dass sie und der Rest der Familie dort und nicht mehr im Dorf wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer habe Albträume und mache sich Sorgen um seine Familie. Dem SEM sollte bekannt sein, dass es in den

E-1372/2019 Provinzen Wardak gewaltsame Konflikte zwischen den Nomaden respektive Taliban und den Hazara gegeben habe. Dabei sei es um bewaffnete Konflikte und, dies entgegen dem SEM, nicht um blosse Landstreitigkeiten gegangen. Die Zentralregierung sei weder fähig noch willens, der Bevölkerung bei solchen Konflikten beizustehen. Die Nomaden seien Anhänger der Taliban und an der Ernte interessiert, sie kämpften gegen die afghanische Regierung. Somit gehe es nicht nur um Landbesitz, sondern auch um regierungsfeindliche Gruppierungen, die ihre Gegner vernichten und in den Ruin treiben möchten. Die eingereichten Schreiben würden die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der Dorfvorsteher und Zeugen bestätigen. Er habe auf Verlangen des Rechtsvertreters mit seiner Familie im Dorf gesprochen. Das Schreiben sei im März 2019 verfasst und von den Behörden abgestempelt worden. Der Beschwerdeführer habe dem Dorfvorsteher das europäische Datum angegeben, weil dieser das genaue Ausreisedatum nicht gewusst habe. Es wäre ihm sicherlich nicht möglich gewesen, innert kürzester Zeit (während der Anwesenheit des Rechtsvertreters) seinen Vater zu kontaktieren und ihn um eine Wohnsitzbestätigung zu bitten, wenn dieser nicht vom gleichen Herkunftsort stammen würde. Seine Familie lebe an einem unsicheren Ort. Trotz der damit verbundenen Gefahren versuche sein Vater, die Dokumente im Original in die Schweiz zu senden. Nach deren Erhalt würden sie übersetzt eingereicht. Angesichts der Sicherheitslage in Afghanistan seien die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor künftigen ernsthaften Nachteilen in objektiver Hinsicht begründet. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sein Leben bei einer allfälligen Festnahme durch die Nomaden oder Taliban gefährdet wäre. Er sei einer erhöhten Verfolgung und Übergriffen seitens Dritter oder regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt und die afghanischen Behörden und Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, ihm genügend Schutz zu gewähren, weshalb seine Befürchtungen asylrelevant seien. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die eingereichte Tazkira vermöge lediglich die nicht in Frage gestellte Identität des Beschwerdeführers zu belegen. Das handschriftliche Schreiben der Dorfältesten sei mangels Beweiswerts nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers oder dessen Angaben zu seinem Beziehungsnetz zu belegen. Trotz Nassstempeln weise das Dokument nämlich keine fälschungssicheren Merkmale auf. An diesem Umstand könnten auch die Angaben auf der eingereichten Übersetzung nichts ändern, zumal die Stempel res-

E-1372/2019 pektive Angaben auf eine der Vorinstanz unbekannte Art und Weise bestätigt worden seien. Zudem sei ein solches Dokument auch käuflich erwerblich. Inwiefern dies innert einer kurzen Zeitspanne nicht möglich sei, könne nicht beurteilt werden. Die eingereichte Bestätigung sei sodann nur geeignet, die Übermittlung von Dokumenten an den Beschwerdeführer aus D._______ zu belegen. Bei dieser Gelegenheit werde noch darauf hingewiesen, dass in der Verfügung vom 13. Februar 2019 versehentlich auf Seite 4 die Akte A3 anstatt A4 aufgeführt und auf Seite 3 eine Quellenangabe, nämlich F47, herausgelöscht worden seien. 5. Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Daran ändert auch nichts, dass die Befragerin die Dolmetscherin im Verlaufe der Anhörung dazu anhielt, kürzere Passagen zu übersetzen, damit die Übersetzung einfacher werde. Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin, er wolle nicht lange reden, aber man verlange von ihm, dass er im Detail erzähle, und wenn er häufig unterbrochen werde, könne er nicht im Detail erzählen (A11/20 F70). Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt indessen, dass dem Beschwerdeführer wiederholt offene Fragen gestellt wurden, um sicherzustellen, dass er sich ausführlich zu den geltend gemachten Ereignissen äussern konnte (vgl. beispielsweise A11/20 F47 ff. und F86 f.). Als unbegründet erweist sich sodann die Bemerkung der Hilfswerkvertretung, die Dolmetscherin habe dem Beschwerdeführer nach der jeweiligen Übersetzung das Wort nicht zurückgegeben. Zudem lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass ihm mindestens zweimal die Frage gestellt wurde, ob er seiner Aussage allenfalls noch etwas beizufügen habe, woraufhin er antwortete, er könne nicht mehr dazu sagen (A11/20 F85 und F87). Seine Antworten beispielsweise auf die Fragen nach dem Ausreisegrund, dem Moment der Geiselnahme und dem Austausch der Geiseln (A11/20 F47, F50 und F59) sind ausführlich ausgefallen, was zeigt, dass er durchaus die Gelegenheit hatte, umfassend über die geltend gemachten Ereignisse zu berichten. Zwar ergibt eine Durchsicht des Protokolls, dass der Beschwerdeführer möglicherweise nicht überall verstanden hat, was genau von ihm erwartet wurde. Angesichts der auch vom SEM nicht bestrittenen Identität, Herkunft und seiner nur (…) Schulbildung, wären konkrete Nachfragen teilweise wünschenswert gewesen. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu rechtfertigen, er ist jedoch im Rahmen der materiellen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

E-1372/2019 6. 6.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Teilnahme an den Kämpfen gegen die Nomaden respektive Taliban und seine in diesem Zusammenhang stehende Festnahme als Geisel – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – glaubhaft sind. Das SEM hat insbesondere keine ausgewogene Abwägung vorgenommen, sondern einseitig Elemente berücksichtigt, die aus seiner Sicht gegen den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten sprechen. Dass verschiedene Angaben des Beschwerdeführers Realkennzeichen sowie Substanz aufweisen und ohne Weiteres mit den Realitäten in Afghanistan sowie mit seinem Hintergrund vereinbar sind, wird nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer hat detailliert seinen Herkunftsort, die Lebensumstände dort und die jährliche Wiederkehr der Nomaden geschildert (vgl. A11 F8ff.). Diese Ausführungen fügen sich ohne Weiteres in die tatsächlichen Begebenheiten in der fraglichen Zeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers ein. Dass Taliban ihre Offensiven jeweils im Frühjahr intensivieren, ist seit Jahren bekannt (vgl. betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers: u.a. Refworld | Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, Mai 2015, S. 3, abgerufen am 7. April 2021). Auch die spontane Schilderung, er habe für die Reise nach D._______ nicht den Weg durch seine Provinz E._______ nehmen können, sondern den längeren über F._______, weil er sonst womöglich nicht heil in D._______ angekommen wäre, wirkt plausibel (A11 F69). Grundsätzlich ist zwar richtig, dass Dokumenten, wie sie vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach- beziehungsweise eingereicht wurden, lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Immerhin sind sie aber im Original nach- beziehungsweise eingereicht worden und die mit Nassstempeln versehene Schreiben des Dorfvorsitzenden vom (…) März 2019 beschriebene Situation der Sicherheitslage für Jugendliche in der Heimatregion des Beschwerdeführers wirkt authentisch. Insofern sind sie unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit beziehungsweise gar der Mitwirkungspflicht zumindest nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Kämpfen zwischen den Nomaden respektive den Taliban und der Dorfbevölkerung wie auch zu seiner (…) Festhaltung als Geisel sind stimmig ausgefallen. Die Erzählweise des Beschwerdeführers wirkt dabei authentisch, wobei auch seine nur geringe Schulbildung zu berücksichtigen ist. Real wirkt etwa die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er noch andere Gründe für die Ausreise

E-1372/2019 gehabt habe (A11 F47). Ein weiteres Beispiel dafür sind seine unaufgefordert geschilderten Gründe, weshalb er überhaupt gekämpft habe (A11 F51). Er hat insgesamt übereinstimmende, plausible und nachvollziehbare Angaben zum wesentlichen Sachverhalt gemacht. Den Ablauf der Geiselnahme hat er durchaus mit Details versehen zu schildern vermocht. Dass er teilweise nicht ohne Weiteres erkennen konnte, was die Befragerin von ihm erwartete, ist sodann nachvollziehbar (zB. A11 F88). Seine Aussagen, wie er in jener Nacht zusammen mit ungefähr (…) oder (…) Männern Wachtdienst geleistet, und wie das «Schloss», wo die Einheit zum Kämpfen stationiert gewesen seien, von zwei Seiten angegriffen worden sei, sind anschaulich. Er nennt auch den genauen Ort der Kämpfe (G._______) und beschreibt, dass sie ein bisschen entfernt vom «Schloss» gewesen seien, weshalb man ihnen keine Hilfskräfte oder Waffen habe schicken können. Nach einem rund (…)stündigen Kampf hätten sie sich der Übermacht der Nomaden ergeben müssen und seien als Geiseln gefangen genommen worden (A11 F50 ff.). Er vermag dann den Ort zu nennen, wohin sie gebracht worden seien und macht spontan ergänzende Angaben dazu, die bei einer konstruierten Darstellung nicht zu erwarten sind (ebd. F54). Dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse während der Geiselhaft nicht genauer geschildert habe, ist nicht alleine ihm anzulasten, sondern es hätten beispielsweise Rückfragen zu den konkreten Misshandlungen erfolgen können, wiederum in Berücksichtigung der Herkunft und der geringen Bildung des Beschwerdeführers. Er versucht sodann sehr wohl, die Haft zu beschreiben, etwa indem er schildert, dass es sich nicht um ein reguläres Gefängnis gehandelt habe (ebd. F54f., F57). Auf die Frage, ob es ein Vorkommnis gebe, an das er sich besonders gut erinnern könne, antwortete er immerhin, er könne sich an jeden Moment ganz genau erinnern. Wegen der Beschwerden, die er von den Folterungen davongetragen habe, sei er hier (…) beim Arzt gewesen. Er habe nichts sehen können, weil seine Augen verbunden gewesen seien. Auch bei den Folterungen habe er nichts sehen können. Er setzt den Umstand, dass er die ganze Zeit mit verbundenen Augen in einem Raum eingesperrt gewesen sei in Relation dazu, dass er nicht als "normaler" Gefangener in einem Gefängnis gewesen sei, sondern als Geisel in der Haft der Taliban (ebd. F56f.). Er habe seine Hände und Füsse nicht freigehabt und bei jeder Folterung oder Belästigung habe er sich gewünscht, dass sie ihn töten würden, damit er nicht so sehr gequält werde. Er kommt auch spontan auf die Umstände in der Haft zurück, wenn er im Zusammenhang mit der späteren Freilassung in freier Rede ausführt, sie seien alle erschöpft gewesen, weil sie in Haft wenig zu essen und zu trinken erhalten hätten (ebd. F59). Überhaupt wirkt die Schilderung zu den Umständen der Freilassung unter der Frage 59 ebenfalls

E-1372/2019 real. Auf die Verletzungen am Rücken verweist er spontan (ebd. F56, F59) und er setzt seinen Sachvortrag wiederholt mit dem Tod seines Bruders in Verbindung, was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist (ebd. F47, F51). Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefangenschaft können in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht als gehaltlos bezeichnet werden. 6.2 Demgegenüber ist dem SEM zuzustimmen, dass nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Geiselhaft nochmals an Kämpfen teilgenommen habe. Er widerspricht sich nämlich nicht nur betreffend die Frage, ob er nochmals gekämpft habe, sondern auch, weshalb er damit aufgehört habe. So gibt er zunächst als Grund deutlich zu Protokoll, er habe aufgehört, weil er den Nomaden/Taliban aufgrund der Geiselnahme bekannt gewesen sei und sie ihm gedroht hätten, er könne sich nirgends mehr frei bewegen. Zwei Monate nach der Geiselnahme sei er ausgereist (A11 F47, F49). Dies lässt sich – auch in zeitlicher Hinsicht – kaum vereinbaren mit seinen späteren Angaben, er habe, nachdem er zwei Monate zu Hause verbracht habe, erneut für weitere drei Monate gekämpft (ebd. F59) und auch nicht mit seiner Aussage, er habe den ersten Drohbrief nicht ernstgenommen (ebd. F59). Unlogisch ist in diesem Zusammenhang auch, warum der Kommandant ihm erst beim zweiten Drohbrief hätte sagen sollen, die Taliban hätten nun alle seine Angaben, weshalb er diesen ernster genommen habe (ebd. F67), ganz abgesehen davon, dass er sich auch widerspricht, indem er einerseits sagt, er sei mit beiden Briefen, also auch mit dem ersten, zum Kommandanten gegangen (ebd. F63) und andererseits aus seiner Aussage unter Frage 100 geschlossen werden muss, er sei erst mit dem zweiten Brief zum Kommandanten gegangen. Angesichts dieser Sachlage gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Freilassung aus der Geiselhaft noch an Auseinandersetzungen mit den Nomaden respektive den Taliban teilgenommen habe oder in deren Fokus gewesen sei. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde und insbesondere auch das Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern, zumal sie sich nicht mit diesen als unglaubhaft erachteten Vorbringen für die Zeit nach der Geiselhaft befassen.

6.3 Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen zu seiner Herkunft sowie dazu, an Kämpfen gegen die Nomaden respektive Taliban beteiligt gewesen und in Geiselhaft gewesen zu sein, wo er auch misshandelt worden sei, ist

E-1372/2019 seine Furcht, auch nach seiner Rückkehr in die Heimatregion in kriegerische Auseinandersetzungen zwischen der Dorfbevölkerung und den Nomaden respektive Taliban verwickelt zu werden, zwar nachvollziehbar und in subjektiver Hinsicht begründet. Sie ist indessen objektiv unbegründet, zumal es ihm nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er nach seiner Freilassung aus der Geiselhaft noch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Taliban gewesen wäre. Auch mit dem Hinweis in der Beschwerde, es wäre angesichts der Situation in seiner Herkunftsregion anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Afghanistan wieder in die Kämpfe mit den Taliban verwickelt und dann aufgrund seiner Geiselhaft erkannt werden könnte, ist keine objektiv begründete Furcht dargetan. Im Übrigen erachtet das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, der geltend gemachten Verfolgung mangle es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv, weil sie lediglich auf Streitigkeiten um Landbesitz angesichts der Lage vor Ort nicht. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

E-1372/2019 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer habe unsubstanziierte und teils widersprüchliche Angaben zu seinen Asylgründen und zur Zeitspanne vor seiner Ausreise gemacht. Hinzu komme, dass seine Aussagen zum letzten Aufenthaltsort sowie zu seinem verwandtschaftlichen·Beziehungsnetz in Afghanistan ebenfalls widersprüchlich ausgefallen seien. So habe er bei der der BzP angegeben, zuletzt ein Jahr in Kabul im Quartier H._______ gelebt zu haben und seine Eltern sowie ein Teil seiner (…) Geschwister würden in Kabul leben. Bei der Anhörung hingegen habe er vorgebracht, bis zu seiner Ausreise immer in seinem Dorf gelebt zu haben. Seine Eltern und Geschwister würden sich im Dorf aufhalten. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er lediglich schwer nachvollziehbare, teils widersprüchliche Aussagen gemacht. Es sei zwar richtig, dass die BzP verkürzt ausgefallen sei, die Personalien indessen seien regulär aufgenommen worden. Dafür spreche, dass dem Beschwerdeführer zum letzten Aufenthaltsort eine zusätzliche Frage gestellt worden sei und er die Zeitspanne seines letzten Aufenthaltsortes näher spezifiziert habe. Das Protokoll der BzP sei rückübersetzt und von ihm unterschrieben worden. Somit hätte er damals die Möglichkeit gehabt, allfällige Ungenauigkeiten auszuräumen. Zu seinen Familienangehörigen bringe er zwar vor, sie seien nach der Behandlung seiner Mutter ins Dorf zurückgekehrt. Da er die angeblich schwere Krankheit respektive

E-1372/2019 jahrelange Behandlung seiner Mutter zuvor während der Anhörung nie erwähnt habe, wirke diese Aussage konstruiert. Seine Ausführungen zum letzten Aufenthaltsort und zu seinem Beziehungsnetz in Afghanistan seien somit nicht glaubhaft. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Seine persönliche Situation spreche jedenfalls nicht gegen die Zumutbarkeit. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit (…) Jahren Schulbildung und einer vielseitigen Arbeitserfahrung (…) und (…). Überdies habe er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung angegeben, dass er im Ausland über Verwandte verfüge. Es könne ihm deshalb zugemutet werden, bei allfälligen finanziellen Engpässen auf deren Unterstützung zurückzugreifen. Das SEM erachte den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter Berücksichtigung des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nur unter besonders begünstigenden Umständen als zumutbar. Festzustellen sei, dass die BzP Hinweise auf das Vorliegen eines breiten familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Kabul gebe. Aufgrund der oben dargelegten Verletzung der Wahrheitspflicht sei es dem SEM jedoch nicht möglich, abschliessend zu beurteilen, ob besonders begünstigende Umstände vorliegen würden. Von der Hypothese der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen hiesse, den Beschwerdeführer besser zu stellen als Personen, die wahrheitsgetreue Angaben machen würden und bei denen der Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erachtet werde. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat erweise sich mangels hinreichender Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers als zumutbar. 9.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig, da ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile drohen würden. Eine menschenwürdige und sichere Rückkehr sei für ihn in Anbetracht der erwähnten Asylgründe unzumutbar. Er habe auch keine inländische Fluchtalternative und bereits zuvor alles Mögliche unternommen, um sein Leben sicher zu machen. Es wäre für ihn äusserst schwierig bis unmöglich, an einem anderen Ort des Landes ohne enges familiäres Beziehungsnetz zu leben. Er könne sich nicht vorstellen, dass er sich ohne Angst vor Angriffen Dritter frei bewegen und einer Arbeit nachgehen könnte. Es sei deshalb die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E-1372/2019 10. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei für den Entscheid relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden

E-1372/2019 könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 10.2 Vorliegend ist festzustellen, dass keine grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht vorliegt, die es der Vorinstanz verunmöglicht hätte, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul materiell zu prüfen. Auch wenn der Beschwerdeführer teilweise unstimmige Aussagen zu seinen Aufenthalten in Kabul gemacht hat, hat er nicht versucht, die Asylbehörden über seine Herkunft zu täuschen. Vielmehr hat die Vorinstanz selbst seine Identität nicht bestritten und seine Angaben zu seiner Herkunft sind ausführlich und detailliert ausgefallen. Die Erklärung des Beschwerdeführers auf Vorhalt hin, er sei bei der BzP gefragt worden, wo seine Familie überall gelebt habe, und er habe geantwortet, seine Familie habe in seiner Heimatregion, aber auch in Kabul, gelebt, seine Eltern seien in Kabul wegen der Behandlung seiner Mutter und seine Geschwister in C._______ (A11/20 F94), erscheint zudem nicht abwegig. Auch wenn er erst im späteren Verlauf der Anhörung ausführte, seine kranke Mutter habe sich in Begleitung ihres Ehemannes über einen längeren Zeitraum in Kabul aufgehalten, um sich dort behandeln zu lassen, ist diese Aussage plausibel. Zwar trifft sodann zu, dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausgesagt hat, vor seiner Ausreise ein Jahr lang im Quartier H._______ in Kabul gelebt zu haben (A4/4 Ziff. 2.01). Seine Aussage auf Vorhalt hin, er habe sowas nicht gesagt, er sei gefragt worden, wo seine Familie lebe, und er habe gesagt, seine Eltern würden seit einem Jahr in H._______ leben, er selber habe nicht in H._______ gewohnt (A11/20 F95), erweist sich als aktenwidrig. Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, dass er selber ebenfalls ein Jahr lang in Kabul gelebt hat, wäre dennoch nicht von einem tragfähigen sozialen oder familiären Beziehungsnetz im Sinne der umschriebenen Rechtsprechung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist Hazara und stammt aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz Maidan Wardak, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss Rechtsprechung des Gerichts unzumutbar ist. Kabul würde für ihn allenfalls eine Aufenthaltsalternative darstellen, zumal er dort nie über einen längeren Zeitraum gelebt oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt hat. Vorliegend ist aber weder von einem tragfähigen sozialen Netz noch vom Vorhandensein besonders begünstigender Faktoren auszugehen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul ausgegangen werden könnte. Es verfügt in Kabul nicht über ein tragfähiges

E-1372/2019 soziales Beziehungsnetz, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnte. Er hat somit in Kabul weder eine gesicherte Wohnsituation noch Mittel für die Grundversorgung. Aufgrund seiner lediglich (…) Schulbildung sind auch seine wirtschaftlichen Reintegrationsmöglichkeiten in Kabul als äusserst gering einzuschätzen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Folglich liegen – in Anbetracht der strengen Anforderungen – keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht verletzt und die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als zumutbar bezeichnet hat. 11. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2019 wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens sind die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 13. Mai 2019 fristgereicht bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 750.– gedeckt. Der Rest des Vorschusses von Fr. 375.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 12.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind

E-1372/2019 (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende hälftige Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1372/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt. Der Rest des Vorschusses, ausmachend Fr. 375.–, wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-1372/2019 — Bundesverwaltungsgericht 12.04.2021 E-1372/2019 — Swissrulings