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Abtei lung V E-1372/2007 luc/oeg {T 0/2} Urteil vom 1. März 2007 Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Kojic, Richterin de Coulon, Gerichtsschreiberin Oeler X._______, angeblich geboren Y._______, Benin, c/o Z._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 20. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste und am 2. Januar 2007 im Empfangszentrum in Vallorbe um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2007 im Empfangszentrum angab, er sei am Y._______ geboren, mithin erst 15 Jahre alt, und habe zeitlebens in A._______ gewohnt, wo er in einem Waisenhaus aufgewachsen und zur Schule gegangen sei, dass seine Mutter gestorben sei, als er noch klein gewesen sei, dass er im Sinn gehabt habe, Priester zu werden, dann jedoch von seinem Vater am 10. Dezember 2006 abgeholt und auf dem Luftweg an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, dass ihm sein Vater an diesem Tag noch mitgeteilt habe, er sei am 10. Oktober 1991 zur Welt gekommen, dass sein Vater, welcher im Besitze von Reisepapieren für ihn gewesen sei, ihn nach zwei Tagen alleine zurückgelassen habe, dass er sich dann mit Hilfe eines Polizisten ins Empfangszentrum begeben habe, dass er zwischenzeitlich von B.______ aus C._______, welchen er angerufen habe, erfahren habe, sein Vater sei gegenwärtig wegen Geldwäscherei inhaftiert, dass sich der Beschwerdeführer mit keinerlei Identitätspapieren auszuweisen vermochte, dass er in der Folge zwecks weiterer Abklärungen zu seiner Identität von Vallorbe ins Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel transferiert wurde, dass das BFM dort aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers eine ärztliche Handknochenanalyse anordnete, dass sich der Beschwerdeführer beim beauftragten Arzt am 22. Januar 2007 zur Altersbestimmung mittels Handknochenanalyse einfand und dieser am 31. Januar 2007 mit dem Beschwerdeführer ein ergänzendes Anamnesegespräch durchführte, dass der Arzt in seinen Berichten vom 24. Januar 2007 und vom 9. Februar 2007 im Ergebnis festhielt, mit der Fusion der radialen Epiphyse mit dem Schaft sei das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenkes abgeschlossen und gemäss den vergleichenden Tabellen von "Gräulich & Pyle" liege das Skelettalter des Beschwerdeführers bei 19 oder mehr Jahren, dass er weiter festhielt, die Untersuchung vom 31. Januar 2007 habe eine adulte Behaarung und eine normale Hodengrösse gezeigt, dass dem Beschwerdeführer zur Handknochenanalyse am 19. Februar 2007 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er dabei an seiner bisherigen Alterangabe festhielt und ergänzte, er habe sein Geburtsdatum, den 3. Oktober 1991, von seiner Mutter erfahren, dass das BFM hinsichtlich dieser Aussage zu seiner früheren Behauptung, das Geburtsdatum bei der Ausreise vom Vater erfahren zu haben, einen Widerspruch feststellte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gab, dass das BFM dem Beschwerdeführer sodann zur Kenntnis brachte, es betrachte ihn für
3 den weiteren Verfahrensverlauf als volljährig und beabsichtige, auf das Asylgesuch infolge Identitätstäuschung nicht einzutreten, dass das BFM mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 20. Februar 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe die Behörden durch die Angabe, er sei erst 15 Jahre und etwa drei Monate alt, über seine Identität getäuscht, dass das Resultat der Handknochenanalyse vom 22. Januar 2007 aufgrund der Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten und dem vom Experten festgestellten Alter (mindestens drei Jahre und achteinhalb Monate) eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstelle, dass es hinsichtlich der Wegweisungsfrage erwog, weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Benin, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2007 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um dessen Aufhebung sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren œ[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. das weiterhin Gültigkeit beanspruchende Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34, E. 2.1.),
4 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demnach auch auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. auch hier die weiterhin gültige Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 27, E. 4a sowie die nachfolgend zur Thematik der Identitätstäuschung angeführten, nach wie vor massgebenden EMARK-Urteile), dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 ZGB die Behörde den Nachweis zu erbringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, den Geburtsort, das Geburtsdatum sowie das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass gemäss der weiterhin geltenden Praxis der ARK eine Handknochenanalyse - unter bestimmten Voraussetzungen - als � anderes Beweismittel� im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG anerkannt werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 und Nr. 28, 2001 Nr. 23), dass zwar in EMARK 2000 Nr. 19 - einem Grundsatzentscheid - dazu ausgeführt wird, die radiographische Untersuchung des Handknochens habe für die Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass individuell variieren könne, weshalb eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs erachtet werden könne, dass die am 22. Januar 2007 durchgeführte Altersbestimmung mittels Handknochenanalyse hingegen ergeben hat, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr, dass mit Blick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (...) dessen chronologisches Alter im Zeitpunkt der Analyse 15 Jahre und etwa drei Monate betragen hätte, dass somit das vom Beschwerdeführer behauptete und das mittels Knochenanalyse festgestellte Alter etwa dreidreiviertel Jahre auseinanderliegen, dass somit festzustellen ist, dass die vorliegende Knochenalteranalyse gemäss der Praxis der Vorgängerorganisation und der weiterhin geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes in materieller Hinsicht eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG darstellt,
5 dass ein solcher Analysebericht nebst der Bekanntgabe des Resultats der Knochenalterbestimmung auch Angaben betreffend die fachliche Qualifikation des Arztes, die Identität des Exploranden, allfällige von diesem geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände, die angewandte Analysemethode, die Umschreibung des festgestellten Befundes und die daraus abgeleitete Schlussfolgerung zu enthalten hat, und dieser der asylsuchenden Person im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offen zu legen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 16; 2004 Nr. 31), dass der ausführliche Analysebericht vom 9. Februar 2007 auch diesen formellen Anforderungen genügt, dass der Bericht nämlich Aufschluss über die angewandte Analysemethode und den festgestellten Befund gibt und auch die daraus abgeleitete Schlussfolgerung enthält, dass daraus weiter hervorgeht, dass am 31. Januar 2007 ein Anamnesegespräch stattgefunden hat, aufgrund dessen frühere Hospitalisationen, länger dauernde Krankheiten und die Einnahme von Medikamenten ausgeschlossen werden konnten, dass die Identifizierung des Exploranden durch den Arzt den Akten zufolge dadurch sichergestellt war, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt mittels eines mit einer Fotografie versehenen Ausgangsscheins des Empfangszentrums auswies, dass aufgrund der Akten zudem davon auszugehen ist, der Analysebericht sei dem Beschwerdeführer offengelegt worden (A15/1 und A16/2), dass in diesem Zusammenhang einzig der Umstand fraglich erscheinen mag, dass das BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Bericht die Angaben zur Person des Arztes vollständig abdeckte (A15/1), dass der Beschwerdeführer den Arzt jedoch anlässlich zweier Konsultationen persönlich kennen lernen konnte und einerseits bei diesen Gelegenheiten sowie andererseits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 19. Februar 2007 zu dessen Person und beruflichem Werdegang informiert wurde, dass somit ein allfälliger Mangel bei der Offenlegung des Arztberichtes als geheilt zu betrachten wäre, dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzustellen ist, dass der ärztliche Analysebericht vom 9. Februar 2007 die von der ARK definierten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt, dass diesem ärztlichen Zeugnis somit erhöhter Beweiswert zukommt und es als Beweismittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dafür gelten kann, dass - obwohl das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers weiterhin unbekannt bleibt - der Beschwerdeführer die Behörden über sein Alter respektive seine Identität getäuscht hat, dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, ernsthafte Zweifel am Resultat der Handknochenanalyse zu wecken, dass er nämlich an seiner Behauptung, im (...) geboren zu sein, festhält, dafür jedoch keinen Beweis zu liefern vermag oder auch nur in Aussicht stellt, dass er zwar geltend macht, man (vermutlich die Vorinstanz) habe seine Identitätskarte nicht akzeptiert, dass der Beschwerdeführer hingegen bisher keinen Identitätsausweis abgegeben hat und auch betonte, er könne keine Identitätspapiere beschaffen (vgl. A1/9, S. 3 f.), dass somit der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand bezüglich fehlender Akzeptanz seiner Identitätskarte nicht nachvollzogen werden kann,
6 dass im Ergebnis schliesslich festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe zwar geltend macht, er habe in seiner Heimat politische Probleme und werde deswegen gesucht, dass diese Vorbringen jedoch im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben stehen, in welchen er sowohl ein politisches Engagement als auch Probleme mit den Behörden verneinte (vgl. A1/9, S. 5), und deshalb als nachgeschoben zu bezeichnen sind, dass er somit den obigen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Subtanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorab darauf hinzuweisen ist, dass das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers unbekannt ist, dass es angesichts des Resultats der Knochenalteranalyse zwar nicht wahrscheinlich, aber doch theoretisch möglich wäre, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mit zu berücksichtigen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e, S. 98 ff.), dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, und er gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) hierfür die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen), dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein angebliches minderjähriges Alter
7 glaubhaft zu machen, dass aus den falschen Angaben des Beschwerdeführers sein Alter und vermutungsweise auch seine Herkunft betreffend (siehe dazu die nachstehenden Erwägungen) und somit aus der Verletzung einer verfahrensimmanenten Mitwirkungspflicht zu schliessen ist, das Motiv für die Falschangabe liege in der Verheimlichung der Volljährigkeit und damit in der Erschwerung des Wegweisungsvollzugs, dass hinsichtlich des Alters beziehungsweise der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers den Akten weitere Unzulänglichkeiten zu entnehmen sind, indem der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu machte, welches sein Geburtsdatum genau sei und von wem er es erfahren habe (A1/9, S. 5 und A 16/2, S. 1f.), dass sodann auch die Aussage, sein Vater habe die für die Ausreise nötigen Dokumente (um was für welche es sich gehandelt habe, wisse er nicht) auf sich getragen und sei nach der Ausreise mit diesen verschwunden, als vage und nicht plausibel und daher als Schutzbehauptung zu werten ist, dass das Empfangsstellenprotokoll sodann zahlreiche weitere zweifelhafte Angaben zur behaupteten Identität des Beschwerdeführers enthält, dass der Beschwerdeführer abgesehen vom Namen des Präsidenten Benins kaum zutreffende Angaben sein angebliches Heimatland, Benin, betreffend zu machen vermochte und insbesondere weder die Flagge Benins, die Nationalhymne noch den Unabhängigkeitstag kannte, dass er auch nur zwei der vier an Benin grenzenden Staaten zu nennen vermochte und überdies angab, nur Englisch zu sprechen, obwohl die Amtsprache Benins das Französische ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Unzulänglichkeiten massive Zweifel an seinen weiteren Identitätsangaben hat, dass diese Zweifel letztlich dadurch gestärkt werden, dass gewisse Daten zu seiner Person auf dem Personalienblatt (A2/2) und dem Empfangsstellenprotokoll (1/9) unterschiedlich ausgefallen sind (darunter die Angaben zu den Eltern und zur Konfession) und auch die Unterschrift auf dem Personalienblatt nicht mit derjenigen im Empfangsstellenprotokoll übereinstimmt, dass weiter anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum anfänglich angab, keine Verwandten mehr im Heimatland zu haben, dann jedoch in der Gesuchbegründung auf einmal seinen Vater ins Feld führte (vgl. A1/9, S. 3 f.), dass es dem Beschwerdeführer somit auch nicht etwa mit substanziierten Angaben in anderen Bereichen gelungen ist, die Zweifel an seiner Minderjährigkeit auszuräumen, dass er gemäss den prozessualen Grundprinzipien die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht daher wie schon die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, womit sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Erwägungen zum Kindeswohl erübrigen, dass den Akten keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechenden Hinweise zu entnehmen sind, weshalb der Vollzug als zumutbar erscheint (Art. 14a Abs. 2 AsylG),
8 dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist und es dem Beschwerdeführer insbesondere obliegt, sich die für die Heimkehr nötigen Reisepapiere zu beschaffen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht œ[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (vorab per Telefax; durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an uns zu retournieren; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (...) - (...), (per Telefax) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: