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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2015 E-1371/2015

20 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,799 parole·~9 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1371/2015

Urteil v o m 2 0 . April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).

E-1371/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin 1996 ihren Heimatstaat und erreichte C._______, Äthiopien, wo sie fortan lebte. Am 30. Oktober 2012 traf sie in der Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. November 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (BzP). Am 13. Mai 2014 hörte die Vorinstanz in Bern- Wabern sie einlässlich zu den Ausreisegründen an. Im Rahmen des Asylgesuchs machte sie geltend, sie sei in E._______, Eritrea, aufgewachsen. Die Mutter sei gelähmt und der Vater habe als (...) nicht genügend verdient. Deshalb habe sie um eine Bewilligung der Kebele ersucht, damit sie ihm helfen könne. In der Schule habe sie deswegen oft gefehlt, ihre schulischen Leistungen seien schwach gewesen und sie habe Klassen wiederholt. Ihr Vater habe mit dem Rektor der Schule deshalb abgemacht, dass sie im Folgejahr die Abendschule oder tagsüber nochmals das (…) Schuljahr wiederholen könne. Beides sei ihr indessen nicht möglich gewesen, denn für die Abendschule habe das Geld gefehlt und tagsüber habe sie nicht lernen können. Deshalb habe sie ihre Schule in der (…) Klasse im Jahr 1996 abgebrochen. Daraufhin – der Entscheid der Kebele sei damals noch nicht gefallen – sei sie mit einem Marschbefehl aufgefordert worden, zum Nationaldienst nach Sawa zu erscheinen. Sie habe indessen nicht einrücken wollen, weil sie nicht gewusst habe, was man dort mit den Frauen mache. Als die Behörden begonnen hätten, mit Razzien nach Personen zu suchen, sei sie zur Tante nach C._______ gezogen, um von dort aus mit Hilfe von Verwandten in ein Drittland weiterzureisen. Sie habe beabsichtigt, in einem Drittland zu arbeiten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. Die Verwandten in Äthiopien seien jedoch verstorben, bevor sie die Weiterreise hätten organisieren können. 1997 habe sie eine (…)ausbildung absolviert. Ab 1998 habe sie fortan bis zur Ausreise im 2012 als Angestellte in mehreren Haushalten in Äthiopien gearbeitet. Nach einer Vergewaltigung durch den Sohn einer ihrer Arbeitgeberinnen habe sie am 1. Oktober 1999 F._______ zur Welt gebracht. In der Folge habe sie die Anstellung bei der Mutter des Vergewaltigers verloren. F._______ sei ihr weggenommen worden. Der Vergewaltiger habe sie bedroht und geschlagen. Mit Hilfe von Dritten habe sie Äthiopien verlassen. Die Beschwerdeführerin reichte ihre originale Identitätskarte ein.

E-1371/2015 Am (…) 2013 brachte die Beschwerdeführerin B._______ zur Welt. Am (…) 2014 anerkannte G._______ (N […]) B._______ als (…). B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 2. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbeiständung). Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 5. Februar 2015, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Februar 2015 und drei Schulzeugnisse eingereicht. D. Am 4. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1371/2015 1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die geltend gemachten Nachteile der Beschwerdeführerin stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil davon auszugehen sei, dass sie nie zum Nationaldienst aufgeboten worden sei. Sie könne keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritreischen Behörden wegen einer Dienstverweigerung haben. Die Vorinstanz gelangte zu diesem Schluss, weil die Schilderungen zur Rekrutierung unstimmig, zum eigenen Verhalten in Bezug auf die Kenntnisnahme des Marschbe-

E-1371/2015 fehls unlogisch und zu den Razzien spärlich und nicht plausibel ausgefallen seien. Weiter trat die Vorinstanz auf die Übergriffe in Äthiopien nicht ein, weil sie sich nicht in Eritrea zugetragen hätten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das Gericht von einer Verfolgung zu überzeugen. Sie bezeichnet sich zwar als eritreische Dienstverweigerin und hält ihre Asylgründe insgesamt für in sich stimmig und glaubhaft, die wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung konnte sie jedoch nicht entkräften. So ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt und hinreichend gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin hat in beiden Befragungen angegeben, die Dolmetscher gut verstanden zu haben, und die Protokolle nach Rückübersetzung genehmigt. Somit muss sie sich ihre damaligen Aussagen und Unterlassungen anrechnen lassen. Die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik, wonach sie von der Vorinstanz in den vorgehaltenen Punkten nicht genügend vertiefend befragt worden sei, weshalb es zu Missverständnissen und zu unberechtigten Vorhalten gekommen sei (vgl. Beschwerde S. 4), zielt ins Leere. Es darf namentlich bezüglich der Ungereimtheiten über die Rekrutierungsrunde, die mangelnde Kenntnisnahme des Marschbefehls, die Vorabinformationen über eine bevorstehende Razzia und den Beschrieb der Razzia auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das Gericht teilt aufgrund dieser Unstimmigkeiten den Eindruck der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nie ein Aufgebot zum Nationaldienst erhalten hat. Was die Ausreise angeht, konnte die Beschwerdeführerin zudem gemäss eigenen Angaben 1996 legal und unbehelligt nach Äthiopien ausreisen. Somit kann sie im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Fokus eritreischer Behörden gestanden haben. Die auf Beschwerdestufe ohne weitere Ausführung behauptete Verfolgung wegen ihrer politischen Auffassung (Beschwerde S. 10) kann an dieser Sachlage nichts ändern. Sie hat nicht aufgezeigt, aufgrund welchen regimekritischen politischen Engagements – vor oder nach der Ausreise – die eritreischen Behörden auf sie hätten aufmerksam werden sollen. Auch dürfte ihr Asylgesuch in der Schweiz den heimatlichen Behörden nicht bekannt sein. Eine subjektive Furcht vor Verfolgungshandlungen und Nachteilen ist somit objektiv nicht nachvollziehbar. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss.

E-1371/2015 Damit ist dem zentralen Vorbringen, sie sei in Eritrea wegen einer Wehrdienstverweigerung, ihrer politischen Anschauung oder wegen des Stellens eines Asylgesuchs in der Schweiz (Beschwerde S. 6, 10, 12) verfolgt, die Grundlage entzogen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Flüchtlinge sind. Die Vorinstanz hat deren Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Vorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1371/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

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