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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2016 E-1367/2015

19 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,388 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1367/2015

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).

E-1367/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 27. August 2012 in den Sudan. Am 22. Oktober 2012 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2010/2011 Mitglied von Ginbot 7 (Ginbot 7 Movement for Justice Freedom and Democracy). Er sei von einem Kollegen angeworben worden und bilde mit diesem zusammen eine Zelle. An einer Lehrertagung anfangs Februar 2012 habe er die Bildungspolitik Äthiopiens kritisiert. Am 9. Februar 2012 sei er deshalb für 15 Tage inhaftiert worden. Während seiner Haft sei er verhört und geschlagen worden. Ihm sei nahegelegt worden, seine Tätigkeit als Lehrer aufzugeben, was er nach seiner Freilassung auch getan habe. Danach sei er von der Regierung wiederum gesucht worden, weshalb er sich bei Verwandten versteckt und das Land schliesslich verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er reichte ein Bestätigungsschreiben von Ginbot 7, ein Bestätigungsschreiben der Association des Ethiopiens en Suisse, Fotos von einem Treffen vom (…), eine CD mit Aufnahmen von (…), Fotos einer Demonstration vom (…), Fotos eines Treffens vom (…), eine Übersetzung seiner Rede und Fotos des Treffens vom (…), eine Übersetzung seiner Rede vom (…), zwei Fotos einer Demonstration vom (…), Fotos eines Treffens vom (…), Informationen über die (…) mit einem Bestätigungsschreiben und Fotos, eine

E-1367/2015 Übersetzung seiner Rede vom (…), Fotos und einen Flyer einer Feier vom (…) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an. G. Mit Eingabe vom 8. April 2015 reichte der Beschwerdeführer die Replik sowie ein E-Mail von Ginbot 7 mit einem Bestätigungsschreiben, ein E-Mail der amtlichen Rechtsbeiständin an das Ginbot 7-Büro in den USA sowie eine Einwilligungserklärung, dass die Vorinstanz Abklärungen bezüglich seiner Mitgliedschaft bei Ginbot 7 treffen dürfe. H. Mit Eingabe vom 13. April 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der Mitgliederbestätigung von Ginbot 7 nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2015 lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung ein. J. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre zweite Vernehmlassung ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik an.

E-1367/2015 L. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Replik sowie eine Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-1367/2015 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Mitgliedschaft bei Ginbot 7 erwähne er in der BzP in den ersten Sätzen und stelle diese in den Mittelpunkt. In der Anhörung hingegen erwähne er seine Mitgliedschaft viel später und stelle stattdessen seine Kritik am Bildungssystem in den Mittelpunkt. Weiter habe er nicht erklären können, warum sein Kollege mit ihm eine Zelle habe bilden wollen, und warum er die Informationen, die der Beschwerdeführer habe sammeln müssen, nicht selber gesammelt habe. Auch stelle sich die Frage, ob sich eine Untergrundorganisation auf die Einschätzung eines Menschen verlassen könne, zumal der Beschwerdeführer lediglich seinen Kollegen gekannt habe. Auch habe er keine Beweismittel zu seiner Mitgliedschaft eingereicht. Zudem widerspreche er sich in verschiedenen Punkten. So bezüglich des Datums der Festnahme, des Ortes der Freilassung sowie darüber, ob er unter Auflagen aus der Haft entlassen worden sei. Schliesslich sei seine Begründung für die Suche nach ihm nach der Freilassung nicht plausibel. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Argumentation der Vorinstanz sei unhaltbar. Es spiele keine Rolle, dass er seine Mitgliedschaft bei der Anhörung erst später erwähne, zumal er vermute, dass er aufgrund seiner Kritik am Bildungssystem festgenommen worden sei. Er gehe davon aus, dass der Geheimdienst nicht gewusst habe, dass er Mitglied von Ginbot 7 sei, dieser ihn jedoch verdächtigt habe, Mitglied zu sein. Er erkläre auch detailliert, wieso sein Freund mit ihm eine Zelle gebildet habe. So kenne jedes Mitglied anfangs nur diejenige Person, welche sie anwerbe, und später lediglich diejenigen Personen der Zelle. Schliesslich sei erwiesen, dass Ginbot 7 keine Mitgliederausweise ausstelle. Ihm sei deshalb nicht möglich, seine Mitgliedschaft durch Belege zu beweisen. Jedoch schildere er diese detailliert und ohne Widersprüche. Er habe auch widerspruchslos ausgesagt, dass er wegen seiner Kritik am Bildungssystem verhaftet worden sei. Dass dies aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei geschehen sei, habe er weder in der BzP noch in der Anhö-

E-1367/2015 rung gesagt. Bei den angeblich unterschiedlichen Angaben zum Verhaftungsdatum sei es zu einem Übersetzungsfehler gekommen. Bezüglich des Ortes der Freilassung handle es sich bei den in der Anhörung gemachten Aussagen um eine Präzision der Angaben der BzP. Auch bezüglich der erhaltenen Auflagen liege kein Widerspruch vor. Schliesslich habe er nachvollziehbar erklärt, aus welchem Grund die Behörden auch nach seiner Freilassung nach ihm gesucht hätten. Insgesamt beschreibe er die Verhöre und Misshandlungen detailliert und glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen müsse bei einer Gesamtbetrachtung bejaht werden. Er sei bereits einmal inhaftiert gewesen und die äthiopischen Behörden hätten nach seiner Freilassung erneut nach ihm gesucht. Er habe damit glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauungen an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. 4.3 In ihrer ersten Vernehmlassung geht die Vorinstanz auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben, wonach er Mitglied bei Ginbot 7 sei, ein. Sie führt aus, es handle sich lediglich um eine Kopie, welche zudem Fälschungsmerkmale aufweise. Um das Schreiben beurteilen zu können, benötige man das Original. 4.4 In der Replik vom 8. April 2015 führt der Beschwerdeführer aus, er versichere, dass er das Schreiben per E-Mail vom Ginbot 7-Büro in den USA erhalten habe. Er ersuche um eine Frist, um das Original nachreichen zu können. 4.5 Nach gewährter Fristerstreckung reicht der Beschwerdeführer das Original des Bestätigungsschreibens nach. Zu diesem Dokument nimmt die Vorinstanz im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung Stellung. Man habe versucht, das Schreiben bei der Ginbot 7-Vertretung in den Niederlanden überprüfen zu lassen, jedoch sei der Brief nicht abgeholt worden. Es könne aber trotzdem davon ausgegangen werden, dass die Organisation die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigen würde. Trotzdem erwecke das Schreiben den Eindruck eines vorab geschriebenen Pamphlets mit allgemeinen Informationen über die Organisation, in das einige Sätze zum Beschwerdeführer eingefügt worden seien. Es könne sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln oder aber der Beschwerdeführer sei erst im Nachhinein Mitglied geworden. Man sei nach wie vor der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien keine Probleme wegen Ginbot 7 gehabt habe.

E-1367/2015 4.6 In der Replik vom 23. Juni 2015 nimmt der Beschwerdeführer zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Er führt aus, beim eingereichten Schreiben handle es sich um ein formelles Bestätigungsschreiben über seine Mitgliedschaft. Es erscheine selbstverständlich, dass die Organisation in einigen Worten die Geschichte, die Ziele und die aktuelle Situation von Ginbot 7 schildere. Es handle sich eben nicht um ein Gefälligkeitsschreiben, sondern um eine offizielle Mitgliederbestätigung. Die Organisation habe kein Interesse daran, Gefälligkeitsschreiben für Nicht-Mitglieder auszustellen, da sie dadurch jegliche Glaubwürdigkeit verlieren würde. Dazu, dass er bereits in Äthiopien Mitglied gewesen sei, mache er in den beiden Befragungen glaubhafte Aussagen. Beweisen lasse sich das nicht, da Ginbot 7 in Äthiopien bekannterweise keine Mitgliederausweise ausstelle. 5. 5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten vermeintlichen Widersprüche kann der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entkräften. Insgesamt müssen seine Vorbringen als in sich stimmig und detailliert bezeichnet werden. So führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer widerspreche sich bezüglich des Datums seiner Festnahme. Tatsächlich geht jedoch aus der BzP und der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen den 1. Yäkatit 2004 (äthiopischer Kalender) als Datum des diesbezüglichen Vorfalls angibt (vgl. SEM-Akten, A4/11 S. 7 und A12/17 F41). Dies entspricht dem 9. Februar 2012 im gregorianischen Kalender. Dass die Vorinstanz dies in der BzP falsch umgerechnet hat, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Ebenfalls findet sich in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ort seiner Freilassung kein Widerspruch. In der BzP führt er hierzu aus, man habe ihn am gleichen Ort freigelassen, wo man ihn verhaftet habe. Festgenommen worden sei er auf dem Weg nach Hause (SEM-Akten, A4/11 S. 7). In der Anhörung gibt er zu Protokoll, er sei etwa fünf Kilometer von zu Hause entfernt auf einer Strasse freigelassen worden. Er habe den Ort gekannt (SEM-Akten, A12/17 F54). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese beiden Aussagen widersprechen würden. Auch der Widerspruch bezüglich allfälliger Auflagen nach der Freilassung des Beschwerdeführers und der angeblichen Freiwilligkeit der Kündigung wirkt konstruiert. In der BzP spricht der Beschwerdeführer davon, dass man ihn unter der Bedingung, dass er keine solchen Fragen mehr

E-1367/2015 stelle und seinen Beruf als Lehrer kündige, entlassen habe (SEM-Akten, A4/11 S. 7). In der Anhörung führt er aus, es habe zwar keine Auflagen gegeben, jedoch sei er gewarnt worden, nicht erneut Probleme zu machen (SEM-Akten, A12/17). Es ist offensichtlich, dass mit den angesprochenen Problemen seine Kritik am Bildungssystem gemeint ist, womit sich die Schilderungen nicht widersprechen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers zu seiner angeblich freiwilligen Kündigung geht sodann klar hervor, dass die Kündigung eben nicht freiwillig, sondern auf Druck der Regierung geschehen ist (SEM-Akten, A12/17 F111). Ebenfalls nicht vorgeworfen werden kann dem Beschwerdeführer, dass er seine Mitgliedschaft bei Ginbot 7 in der Anhörung erst spät erwähnt habe. Der Beschwerdeführer bringt in beiden Befragungen die gleichen Asylgründe vor, nämlich dass er aufgrund seiner kritischen Äusserungen zum Bildungswesen verhaftet, verhört und geschlagen worden sei. Aus der Tatsache, dass er seine Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in der Anhörung erst vorbringt, als diese zum Thema wird, kann die Vorinstanz nichts ableiten, da aus beiden Befragungen klar hervorgeht, dass er nicht aufgrund seiner Parteizugehörigkeit verhaftet wurde. Ebenfalls nachvollziehbar schildert der Beschwerdeführer seine Anwerbung für die Partei durch einen Freund. So sei er mit dieser Person, welche auch Lehrer gewesen sei, gut befreundet gewesen und habe die gleiche politische Meinung vertreten (SEM-Akten, A12/17 F93 ff.). Ebenfalls kann der Beschwerdeführer die Organisation von Ginbot 7 (Zellenstruktur) und seinen Auftrag gut erklären, er kennt den Gründer der Partei und er reicht eine Bestätigung der Parteizentrale in den USA zu den Akten, die auch von der Vorinstanz als authentisch bezeichnet wird. Indem die Vorinstanz seine Anwerbung und Beauftragung durch einen Kollegen, der bereits vor ihm Parteimitglied gewesen sei, als nicht nachvollziehbar bezeichnet, verkennt sie die Funktionsweise des Zellensystems, nach dem Ginbot 7 bekannterweise funktioniert. Insgesamt müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers als in sich stimmig bezeichnet werden. In seinen Schilderungen finden sich immer wieder Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten. Er schildert sowohl seine Verhaftung als auch seine Gefangenschaft und seine Freilassung mit den nötigen Details. Er kann beispielsweise die beiden Personen, die ihn verhört und geschlagen haben, gut beschreiben. So sei ihm an der schlagenden Person aufgefallen, dass diese kein Herz gehabt habe. Sie sei grausam wie der Teufel gewesen und habe ihn ohne Hemmungen

E-1367/2015 geschlagen und dabei nichts empfunden (SEM-Akten, A12/17 F68). Diese nicht alltägliche Beschreibung muss als Realkennzeichen gedeutet werden. Schliesslich ist die Erklärung des Beschwerdeführers, warum kurz nach seiner Freilassung bereits wieder nach ihm gesucht worden sei, durchaus plausibel. So bringt er vor, er sei nur aus der Haft entlassen worden, weil die Regierung Angst gehabt habe, dass die Lehrer aufgrund seines Fehlens einen Aufstand machen würden, da er im Vorstand der Lehrergewerkschaft gewesen sei (SEM-Akten, A12/17 F111). Nachdem er seine Arbeit gekündigt hatte, bestand diese Gefahr offensichtlich nicht mehr. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die Behörden weitere Einzelheiten über seine politischen Aktivitäten herausgefunden haben, zumal er nach seiner Freilassung offensichtlich im Visier der äthiopischen Behörden gestanden hat. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Lasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –

E-1367/2015 aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2010/2011 der Partei Ginbot 7 bei und bildete zusammen mit einem Kollegen eine lokale Zelle. Anfangs Februar 2012 äusserte er sich anlässlich einer Lehrertagung kritisch zur Bildungspolitik der Regierung. Am 9. Februar 2012 wurde er festgenommen und für 15 Tage in einem unterirdischen Raum inhaftiert. Während dieser Zeit wurde er täglich verhört und geschlagen. Schliesslich wurde er unter der Bedingung, dass er seine Stelle kündige, aus der Haft entlassen. Nachdem er seine Arbeitsstelle als Lehrer gekündigt hatte, wurde er erneut von den Behörden gesucht, weshalb er sich bei verschiedenen Verwandten versteckte, bis er Äthiopien schliesslich am 27. August 2012 in den Sudan verliess. 6.3 Die äthiopischen Behörden haben den Beschwerdeführer offensichtlich aus politischen Gründen verhaftet und er hat ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Aus denselben Gründen wird er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Äthiopien gesucht. Sollten die Behörden seiner habhaft werden, wird er abermals inhaftiert und bestraft werden beziehungsweise ernsthafte Nachteile zu gewärtigen haben. Seine Furcht vor politisch motivierter Inhaftierung und Bestrafung ist vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien objektiv begründet. 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den Akten

E-1367/2015 ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote zu den Akten und macht einen Aufwand von Fr. 2‘958.90 (10.85 Stunden à Fr. 250.00, Fr. 27.20 Auslagen, Fr. 219.20 MWSt) geltend. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE ist die Parteientschädigung somit auf Fr. 2‘958.90 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag der Beschwerdeführerin als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1367/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘958.90 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-1367/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2016 E-1367/2015 — Swissrulings