Abtei lung V E-1366/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Nigeria, alias Y._______, geboren (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 1. März 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1366/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf ein erstes vom Beschwerdeführer in der Schweiz unter der Identität Y._______, geboren (...), Sudan, gestelltes Asylgesuch vom 24. Mai 2006 mit Verfügung vom 14. Juli 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 25. Juli 2006 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der zuständigen kantonalen Behörde seit dem 14. April 2008 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ erneut um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum D._______ vom 6. August 2009 die selben Asylgründe vorbrachte wie im ersten Verfahren und ausführte, er habe sich zwischenzeitlich bei einer Bekannten in Frankreich aufgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Rapport des Grenzwachtkorps vom (...) am Grenzwachtposten E._______ bei der Ausreise aus der Schweiz nach Österreich in einem nach Polen fahrenden Linienbus kontrolliert wurde, wobei er sich mit einem auf die Identität X._______, geboren (...), Nigeria, lautenden nigerianischen Reisespass sowie einem auf dieselbe Identität lautenden polnischen Ausländerausweis auswies, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 18. August 2009 unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Polen gewährt wurde, dass er dabei zu Protokoll gab, die auf die Identität X._______, Nigeria, lautenden Identitätsdokumente gehörten nicht ihm, sondern seien ihm vom rechtmässigen Inhaber, mit dem er befreundet sei, übergeben worden, E-1366/2010 dass er mit diesen Papieren nach Polen gereist, aber nach einem Aufenthalt von einigen Stunden an einem ihm unbekannten Ort in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass er die verwendeten Identitätsdokumente dem rechtmässigen Inhaber zurückgegeben habe, welcher mit diesen nach Polen ausgereist sei, dass er darüber hinaus keine Verbindung zu Polen habe, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 18. September 2009 dem am 25. August 2009 gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Polen anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bestätigt, mit einem nigerianischen Reisepass und einem polnischen Ausländerausweis im Juni 2008 nach Polen gereist zu sein, dass dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die polnischen Behörden am 18. August 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und die Rückführung - vor- E-1366/2010 behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 18. März 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers (fehlende Beziehung zu Polen) offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Polens sprächen, dass keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Polen schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Polen offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rücknahmezustimmung Polens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2010 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, diese sei aufzuheben und ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er zudem beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-1366/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus den in englischer Sprache verfassten Beschwerdeanträgen mit einer Begründung in deutscher Sprache genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, E-1366/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Polen als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Polen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Polen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers staatsvertraglich zuständig ist, E-1366/2010 dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht der rechtsmässige Inhaber des bei ihm anlässlich der Kontrolle vom 3. Juni 2008 aufgefundenen polnische Ausländerausweises und habe keine Beziehung zu Polen, als unglaubhaft zu beurteilen ist, dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Polen halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens in Polen welches - wie oben dargelegt - staatsvertraglich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden, und auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gefährdung im Falle einer erzwungenen Rückkehr in sein angebliches Heimatland Sudan im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrecht oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1366/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1366/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Nicholas Swain Versand: Seite 9