Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.05.2015 E-1360/2014

28 maggio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,775 parole·~19 min·1

Riassunto

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1360/2014

Urteil v o m 2 8 . M a i 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und (…) B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 28. Februar 2014 / N (…).

E-1360/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte von Italien aus am 28. Mai 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Am 11. Juni 2013 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zu ihrer Person (BzP) statt. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 29. August 2013 brachte die Beschwerdeführerin im Kantonsspital St. Gallen B._______ zur Welt. Am 13. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit B._______ nach Italien überstellt. B. Am 10. Januar 2014 suchte die Beschwerdeführerin im EVZ Basel für sich und B._______ ein zweites Mal um Asyl nach, nachdem sie Italien eigenen Angaben zufolge gleichentags verlassen hatte. Anlässlich der BzP vom 21. Januar 2014 gab sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Absicht des Amtes, erneut auf das Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, zu Protokoll, sie sei über ihre Situation und insbesondere über diejenige ihres Kindes sehr verzweifelt, sie habe nach der Überstellung in Italien auf der Strasse gelebt und Nahrung für ihr Kind erbetteln müssen. Es sei schwierig, dort als obdachlose Mutter mit einem Kind zu leben, weshalb sie darum ersuche, eine Ausnahme zu machen und ihren Fall in der Schweiz zu behandeln. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen des BFM vom 30. Januar 2014 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

E-1360/2014 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), keine Stellung. C. Mit am 10. März 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Februar 2014 wies das BFM die Beschwerdeführerin und B._______ gestützt auf Art. 64a AuG aus der Schweiz nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG werde eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz weggewiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Die Beschwerdeführerin befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, weshalb sie das Land grundsätzlich verlassen müsse. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 15. Februar 2014 auf Italien übergegangen sei. Hinsichtlich der Vorbehalte der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie sei in Italien obdachlos gewesen, sie habe betteln müssen, um ihr Kind zu ernähren, sei festzuhalten, dass sich Art und Umfang der Unterstützung nach der italienischen Gesetzgebung richten würden, weshalb sie sich diesbezüglich an die zuständigen lokalen Behörden wenden könne. Zudem bestehe für sie nach erfolgter Überstellung die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen und so Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen gemäss Aufnahmerichtlinie zu erhalten. Somit vermöchten diese Ausführungen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 28. August 2014 zu erfolgen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. März 2014 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin an

E-1360/2014 das Bundesverwaltungsgericht und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie im Sinne vorsorglicher Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht und ein Überweisungsformular respektive medizinische Informationen betreffend B._______ einreichen und stellte Arztberichte in Aussicht. Zur Begründung wurde unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung der Asylgesuche ausgeführt, es handle sich bei der Beschwerdeführerin und B._______ um besonders verletzliche Personen, sie würden beide an (...) leiden. (...) könne unbehandelt zu lebensbedrohlichen Krisen führen, sie benötigten medizinische Hilfe, B._______ befinde sich in medizinischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin sei (…) angeschlagen, sie sei durch (…) schwanger geworden und der Kindsvater sei unbekannt. Sie sei völlig alleinstehend und die eritreische Exilgemeinschaft zeige sich unverheirateten Frauen mit Kindern gegenüber sehr abweisend, sie und ihr Kind liefen Gefahr, ausgegrenzt zu werden. Es sei bekannt, dass Flüchtlinge in Italien in Abbruchhäusern oder auf der Strasse leben müssten, ihre Mahlzeiten von der Caritas und keinerlei materielle Unterstützung vom italienischen Staat erhalten würden. Die hygienischen Bedingungen seien oftmals katastrophal, und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in einem Bericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen in Italien prekär seien. Die Beschwerdeführerin habe in Italien weder eine feste Unterkunft noch genügend Nahrungsmittel und Kleidung für sich und B._______ erhalten. Die Lage habe sich durch die steigende Anzahl Asylsuchender noch verschlimmert. Deutschland habe in mehreren Fällen entsprechend reagiert, indem zahlreiche Verwaltungsgerichte die Abschiebung von Asylsuchenden nach Italien gestoppt hätten mit der Begründung, die Mindestnormen für Flüchtlinge seien dort "in grossen Teilen nicht erfüllt". Auch verletzliche Personen riskierten, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten.

E-1360/2014 Der drohende fehlende Zugang zur lebensnotwendigen medizinischen Behandlung, die unzureichende Wohnsituation und die mangelnde Ernährung in Italien stellten eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar. E. E.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. E.b Mit Verfügung vom 20. März 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis am 28. März 2014 ihre Bedürftigkeit zu belegen und innert gleicher Frist an der Feststellung des Sachverhaltes (Einreichen von aktuellen ärztlichen Berichten zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen) mitzuwirken. Gleichzeitig verfügte sie, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt. F. F.a Mit Eingabe vom 27. März 2014 reichte die damalige Rechtsvertreterin einen per Telefax übermittelten Bericht des (…) betreffend die Beschwerdeführerin ein und teilte mit, das (…) werde dem Gericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zustellen. F.b Mit Eingabe vom 8. April 2014 informierte sie das Gericht dahingehend, das BFM habe mitgeteilt, dass für im (…) untergebrachte asylsuchende Personen keine Bestätigungen betreffend Fürsorgeabhängigkeit ausgestellt würden. Zudem sei nach wie vor unklar, wer B._______ die (...)medikamente verschrieben habe. G. G.a Mit Eingabe vom 15. April 2014 setzte die neue Rechtsvertretung die Instruktionsrichterin über die erfolgte Mandatsübernahme in Kenntnis und reichte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 3. April 2014 sowie eine Erklärung gleichen Datums betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. Gleichzeitig beantragte sie, der Rechtsvertretung sei angesichts der ferienbedingten Abwesenheit mancher Ärzte und Betreuungspersonen eine grosszügig bemessene Frist zur Abklärung der medizinischen Situation respektive zur Einreichung der für das Beschwerdeverfahren erforderlichen ärztlichen Berichte anzusetzen.

E-1360/2014 G.b Mit Eingabe gleichen Datums legte die damalige Rechtsvertreterin das Mandat für die Beschwerdeführerin und B._______ per sofort nieder. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin den Antrag, der Rechtsvertretung sei angesichts der ferienbedingten Abwesenheit mancher Ärzte und Betreuungspersonen eine grosszügig bemessene Frist zur Abklärung der medizinischen Situation respektive zur Einreichung der für das Beschwerdeverfahren erforderlichen ärztlichen Berichte anzusetzen, unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Gleichzeitig hiess sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab. I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, Art und Umfang der Unterstützung, auf die die Beschwerdeführerin und B._______ in Italien Anspruch hätten, würden sich nach der italienischen Gesetzgebung richten, sie hätten sich diesbezüglich an die zuständigen lokalen Behörden (Sozial- oder Arbeitsamt) zu wenden. Es bestehe zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Überstellung nach Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinien) zu erhalten. Zusätzliche Abklärungen der Verbindungsperson des Amtes in Rom hätten ergeben, dass die Grenzpolizei die Rückkehrenden in Zusammenarbeit mit einem Dolmetscher am Flughafen in Rom in Empfang nehmen und das Registrierungsprozedere durchführen würden. Zudem bestehe die Möglichkeit, beim Polizeipräsidium, das sich direkt am Flughafen befinde, ein Asylgesuch einzureichen. Anschliessend würden die rückkehrenden Personen an den Schalter "Ankunft International" verwiesen, wo sie Auskünfte und Ratschläge, unter anderem auch zum Asylverfahren in Italien, erhielten. Schliesslich werde ihnen mitgeteilt, in welchem Empfangszentrum sie untergebracht würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts würden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, zu welchen auch die Beschwerdeführerin und ihr Kind zählten, von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Für die Aufnahme von verletzlichen Personen würden besondere Strukturen geschaffen, Alleinerziehende und minderjährige Kinder hätten Anspruch auf eine spezielle Unterkunft sowie medizinische Versorgung und Schulbildung. Neben den staatlichen Strukturen würden sich

E-1360/2014 in Italien auch zahlreiche private Hilfsorganisationen insbesondere der Betreuung von verletzlichen Personen annehmen. Vorliegend lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, die Beschwerdeführerin und B._______ könnten nach ihrer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Beim SFH-Bericht vom 10. Oktober 2013, auf den die Beschwerdeführerin Bezug nehme, handle es sich um ein Dokument mit allgemeinem Charakter, der sie nicht persönlich betreffe. Ausserdem seien ihre Aussagen betreffend Verletzung der Aufnahmerichtlinien durch Italien nicht belegt, zumal sie eine solche mangels bisherigen Zugangs nicht aufzeigen könne. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass der eingereichte Arztbericht der Beschwerdeführerin einen Verdacht auf (…) attestiere, (…) jedoch ausgeheilt sei. Es habe zu keiner Zeit eine Gefährdung des Lebens bestanden. Ansonsten sei kein weiterer Arztbericht eingereicht worden. Es sei festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Es könne zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch des Gerichts davon ausgegangen werden, dass Italien die nötige medizinische Versorgung erbringen könne. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen Probleme vermöchten somit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien nicht zu wiederlegen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 2. Juli 2013 mitgeteilt hätten, dass die Beschwerdeführerin nach Rom überstellt werden solle. Es sei üblich, dass die italienischen Behörden auf ein Mehrfachgesuch keine Antwort geben würden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie und B._______ wie bereits bei ihrer ersten Rückführung wieder nach Rom überstellt würden, wo sie die Möglichkeit hätten, direkt am Flughafen ein Asylgesuch einzureichen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass in Rom spezielle Aufnahmezentren für schutzbedürftige Personen vorhanden seien. Schliesslich sei anzumerken, dass Italien ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb die Möglichkeit, erlittene Straftaten behördlich zur Anzeige zu bringen.

E-1360/2014 J. In der Replik vom 30. Juli 2014 wurde vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen festgehalten und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bereits am 13. November 2013 ein erstes Mal nach Italien überstellt worden. Sie habe von den italienischen Behörden keine Unterstützung erhalten, obwohl ihr Kind damals nur zweieinhalb Monate alt gewesen sei. Sie sei obdachlos gewesen und Nahrungsmittel sowie Kleider für sich und ihr Kind habe sie nur von Hilfsorganisationen und mittels Betteln erhalten. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihr und dem Kleinkind gänzlich verwehrt geblieben. Insoweit seien die Ausführungen in der Vernehmlassung lediglich allgemeiner Natur, mit denen in keiner Weise dargelegt werde, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Kleinkind in Italien keine Situation drohe, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lasse. Angesichts der bekanntermassen erheblichen Mängel im Asylsystem Italiens sei ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne der Dublin-III-VO zu prüfen und dazu die individuelle Situation der betreffenden Person eingehend zu untersuchen. Dass solche Mängel bestehen würden, könne einerseits der Beschwerde und dem dort zitierten Bericht der SFH entnommen werden und andererseits würden solche auch weiterhin festgestellt und von politischen Gremien, wie etwa der parlamentarischen Versammlung des Europarates, anerkannt. Das BFM begnüge sich mit pauschalen Aussagen und unterlasse eine individuelle Prüfung. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits zweimal in Italien aufgehalten und ihre dortige Situation vor dem Hintergrund verschiedener Berichte glaubhaft schildern können, weshalb ihr individuelle Situation zu würdigen sei. Zum Argument des Bundesamtes, es handle sich beim Bericht der SFH vom 10. Oktober 2013 lediglich um ein Dokument mit allgemeinem Charakter, das die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffe, und sie könne mangels bisherigen Zugangs zu den Mindestaufnahmebedingungen keine Verletzung der Aufnahmerichtlinie aufzeigen, sei darauf hinzuweisen, dass sie sich bereits zweimal in Italien aufgehalten und keinen Zugang zum dortigen Asylsystem oder anderweitige Hilfe seitens der Behörden erhalten habe. Nach ihrer Überstellung habe sie mit ihrem Kleinkind auf der Strasse leben müssen und sie sei auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen gewesen. Es könne ihr somit nicht eine fehlende persönliche Betroffenheit vorgehalten werden. Insgesamt sprächen aus humanitärer Sicht erhebliche Gründe gegen die Rückschaffung der Beschwerdeführerin und ihres Kleinkindes nach Italien.

E-1360/2014 K. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 stellte der Rechtsvertreter fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei seit mehr als einem Jahr hängig. Mittlerweile habe das Gericht in einem kürzlich erlassenen Urteil (…) festgestellt, dass es grundsätzlich die Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Tarakhel gegen die Schweiz) teile, wonach es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehme, ohne dass von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie für eine kindsgerechte Unterbringung vorliege. Die Beschwerdeführerin und B._______ gehöre als allein reisende Frau mit Kleinkind ebenfalls zur Gruppe der verletzlichen Personen mit speziellen Bedürfnissen. Bisher sei noch keine individuelle Garantie bei den italienischen Behörden eingeholt worden, weshalb sich der Entscheid vom 28. Februar 2014 auch aus diesem Grund als fehlerhaft erweise. Er ersuche deshalb um Berücksichtigung dieses Urteils und allenfalls um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts, wobei eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG nicht vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein

E-1360/2014 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 37 VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Dieser Artikel wurde ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesender Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten (vgl. zum Ganzen: DANIA TREMP, zu Art. 64a VwVG, in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 642, Rz. 2 ff.). 3.2 Das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 BV als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietet (BVGE 2007/19 E. 3.3; HÄFELIN/ MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2006, N 622; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, 2003, N 1788 ff. u. 2397 ff.). Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz verbietet Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f., mit weiteren Hinweisen). 3.3 Vorliegend ist in Anbetracht der Prozessgeschichte festzustellen, dass es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 64a AuG handelt, weil davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz für sich und B._______ ein neues Asylgesuch gestellt hat. Das BFM hielt denn auch anlässlich des der Beschwerdeführerin am

E-1360/2014 21. Januar 2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid im Befragungsprotokoll fest, an der Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe sich nichts geändert, das Amt beabsichtige, erneut auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und sie in diesen Signatarstaat wegzuweisen. Folglich ging auch die Vorinstanz vom Vorliegen eines weiteren Asylgesuchs aus, was die erneute Aufnahme eines asylrechtlichen Dublinverfahrens zur Folge hätte haben müssen. Die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin habe ihr am 10. Januar 2014 im EVZ Basel anhängig gemachtes Asylgesuch lediglich in mündlicher Form gestellt, weshalb es als nicht erfolgt zu qualifizieren sei und sie als Person gelte, die sich zusammen mit B._______ ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte, vermag in keiner Weise zu überzeugen und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Des Weiteren ist festzustellen, dass vorliegend das Erfordernis der Schriftlichkeit des Asylgesuchs gemäss Art. 111c AsylG nicht zur Anwendung gelangt, weil diese Bestimmung erst auf den 1. Februar 2014 in Kraft gesetzt wurde. Zudem wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin auf allfällige Formvorschriften im Zusammenhang mit dem Einreichen ihres Asylgesuches aufmerksam zu machen. 3.4 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass das SEM in Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben und der Begründungspflicht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht an die Hand genommen hat, weshalb die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. A VwVG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer nicht korrekt durchgeführten Verfahrensart. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung, weil sich dieser Mangel nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens heilen lässt. Zudem bleibt der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes in: MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.).

E-1360/2014 4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 64a AuG vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an das SEM zurückzuweisen ist, das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG entgegenzunehmen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 gutgeheissene Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird. 5.2 Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die damalige Rechtsvertreterin (Frau […]) noch der aktuelle Rechtsvertreter (Herr Ass. iur. Christian Hoffs) haben Kostennoten zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, weil sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom SEM an die Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung für beide Rechtsvertretungen auf insgesamt Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1360/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird mit der Anweisung an das SEM zurückgewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes vom 10. Januar 2014 als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG entgegenzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1400.– für beide Rechtsvertretungen auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

E-1360/2014 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2015 E-1360/2014 — Swissrulings