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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2010 E-1354/2010

12 marzo 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,102 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Feb...

Testo integrale

Abtei lung V E-1354/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . März 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, B._______, C._______, D._______, Russland, alle vertreten durch (...), (...) Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1354/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 10. Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangten (...), wo sie am 12. Februar 2010 um Asyl ersuchten, ohne die Weiterreise nach E._______ anzutreten. B. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens (...) einstweilen als Aufenthaltsort zu. C. Am 14. und 15. Februar 2010 wurden die Beschwerdeführenden zu Reiseweg, Personalien und Asylgründen befragt. Am 17. Februar 2010 fanden ausführliche Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM statt. Dabei machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Gesuchsteller sei russisch-baschkirischer Abstammung, habe kosakische Vorfahren, trage einen muslimischen Namen und sei im Jahre (...) vom Nordosten Russlands nach F._______ (Nordkaukasus) umgezogen. Er sei angelernter (...) und habe mehrere Jahre in dieser Branche, aber auch als (...) gearbeitet. Die Gesuchstellerin sei in G._______ (Tschetschenien) geboren und aufgewachsen, jedoch ethnische Russin, obwohl sie äusserlich nicht ohne weiteres als solche zu erkennen sei. Beide seien sie aufgrund ihrer Herkunftsmerkmale und ihrer damit zusammenhängenden Zuordnung zum tschetschenischen Widerstand nationalistisch geprägter Willkür und Diskriminierung verschiedener Art ausgesetzt, welcher Umstand sie zwar zu einer Schicksals- und Lebensgemeinschaft in F._______ verbunden habe, wodurch sich ihre Verfolgungssituation aber zusätzlich verschärft habe. Sie hätten sich stets bemüht, sich an das Gesetz zu halten und den Behörden und Sicherheitskräften möglichst keinen Anlass für Interventionen zu liefern. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 unter behördlichem Druck, weil er Augenzeuge eines von Polizisten betriebenen illegalen Waffenhandelslagers geworden sei. Nur knapp sei er 2000 auf der Strasse einem Tötungsversuch durch einen vermeintlich Behinderten entronnen; dabei habe er sich verletzt. E-1354/2010 Im Jahre 2002 sei es ferner im Zusammenhang mit einem ihm unterschobenen Strassenverkehrsdelikt zu einer verbalen Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem ebenfalls involvierten Bürgermeister gekommen; eine Woche später sei er auf Anweisung von Polizisten durch Unbekannte zusammengeschlagen worden. Die Polizei habe auch seinen Führerschein derart manipuliert, dass er für die Behörden jederzeit als unbequeme Person erkennbar gewesen sei. Im Jahre 2004 sei er ferner unberechtigterweise des Handels mit illegalen Flüssigstoffen beschuldigt worden. Im Jahre 2008 sei der nunmehr in die Arbeitslosigkeit gedrängte Beschwerdeführer von der Polizei wiederum mutwillig in ein Verfahren betreffend Gewalt gegen einen Polizisten verwickelt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Hinzugekommen seien gegen zehn Hausdurchsuchungen bei den Beschwerdeführenden; oftmals sei das Haus auch von vermeintlichen Angehörigen der städtischen Versorgungswerke durchsucht und die Beschwerdeführenden seien dabei belästigt worden. Zudem seien sie bei Behördengängen schikaniert worden und hätten zur Erlangung anspruchsbegründeter Amtsdienstleistungen regelmässig Schmiergelder bezahlen müssen. Die Beschwerdeführerin sei ferner anlässlich einer Hausdurchsuchung vom Jahre 2004 derart geschlagen worden, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. Im Weiteren sei ihrem Sohn im Jahre 2005 während des Kindergartens vermutlich von einem Polizisten offensichtlich mutwillig das Bein gebrochen worden; die Behörden hätten den Vorfall als vom Kind selber verursachten Unfall abgetan, obwohl alle Indizien dagegen gesprochen hätten. Ferner sei sie im März 2008, als sie noch in einer (...) gearbeitet habe, von einem Polizisten zu Unrecht des Drogenhandels im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit beschuldigt worden. Dies habe zwar nicht zu einer Strafverurteilung, aber doch zum Vorenthalten von Lohnzahlungen und letztlich zum Verlust ihrer Arbeitsstelle geführt. Im März 2009 sei ihre im selben Haus wohnende und betagte Mutter unter den Zug gekommen. Die Behörden hätten nach fadenscheinigen Ermittlungen auf Selbstmord geschlossen, obwohl es sich aus Sicht der Beschwerdeführenden aufgrund der gesamten Umstände nur um einen Mord durch den Sicherheitsdienst handeln könne; der Hintergrund liege vermutlich in der anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Woche zuvor gemachten Ankündigung der Mutter, dem Europäischen Gerichtshof in Strassburg über Greueltaten und Massenhinrichtungen im Rahmen des Tschetschenienkonflikts zu berichten. Der letzte Vorfall habe den auf die Beschwerdeführenden ausgeübten Druck und die Furcht vor weiteren Benachteiligungen un- E-1354/2010 erträglich werden lassen, weshalb sie sich – mangels wirksamer und zumutbarer Aufenthaltsalternativen in Russland – zur Ausreise entschlossen hätten. Zwei Versuche einer Visumserlangung für (...) seien gescheitert. Schliesslich seien sie eher zufällig auf die Möglichkeit gestossen, einen Flug (...) zu buchen. Die Reise sei legal und kontrolliert erfolgt. Indessen hätten sie nie die Absicht einer Weiterreise nach E._______ gehabt, aber nur auf diesem Weg visumsfrei in ein schutzbereites europäisches Land gelangen können. Geheiratet hätten sie übrigens bisher hauptsächlich deshalb nicht, um den Kindern das Tragen eines muslimischen Namens und damit einhergehende Diskriminierungen zu ersparen. Aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes, der dadurch erschwerten Erwerbstätigkeit und der ihnen in den Weg gelegten administrativen Schwierigkeiten beim Immobilienverkauf und -erwerb sei es ihnen auch faktisch unmöglich, in anderen Teilen Russlands eine Niederlassungsregistrierung zu erwirken; ohnehin hätten ihr ethnischer Hintergrund und der enge Konnex zu Tschetschenien überall zu Diskriminierungen und Erwerbslosigkeit geführt, und in Grossstädten sei das Leben ohnehin nicht erschwinglich. Die Beschwerdeführenden gaben verschiedene Identitäts- und Reisedokumente (darunter ihre Reisepässe, nationale Pässe, Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkennung) sowie weitere, nachträglich per Telefax übermittelte, fremdsprachige Beweismittel (darunter gemäss Auflistung in der angefochtenen Verfügung: Staatsanwalts- und Gerichtsunterlagen, Polizeiverfügungen, Todesscheine und Bestätigungen betreffend verschiedene geltend gemachte Vorfälle insbesondere seit dem Jahre 2005) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügten; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E-1354/2010 E. Mit Beschwerdeeingabe vom 5. März 2010 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2010, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-1354/2010 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügten. Dabei stellte es zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – keine persönlichen Asylgründe geltend gemacht habe. Sodann erwog es, Russland sei ein Vielvölkerstaat, in dem das russische Element als umspannende Klammer wirke. Angehörigen von Minderheitsethnien E-1354/2010 sei es erlaubt, sich überall zu integrieren, zumal die Gesetzgebung ihre Diskriminierung nicht vorsehe und die Verfassung die Religionsfreiheit garantiere. Zwar sei die Bevölkerung seit den dem tschetschenischen Widerstand zugeschriebenen Bombenanschlägen von 1999 und der Geiselnahme von 2002 in einem Moskauer Theater zum Teil gewaltsam gegen vermeintliche Terrorverdächtige aus dem Kaukasus vorgegangen und chauvinistisch-nationalistische Bewegungen betrieben Propaganda gegen alles Fremde. Entsprechende Aktivitäten würden aber vom Staat weder initiiert noch gebilligt, sondern es werde gesetzgeberisch dagegen vorgegangen. Der Umstand, dass Angehörige kaukasischer Nationalitäten im Rahmen legitimer staatlicher Präventionsmassnahmen gegen Terrorakte häufigen Personenkontrollen ausgesetzt seien, sei nicht asylrelevant und die weiteren geltend gemachten Probleme seien nicht hinreichend intensiv unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG. Sodann stünden den Beschwerdeführenden innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung, da in Russland die Niederlassungsfreiheit verfassungsmässig garantiert sei und die Wohnsitzregistrierung nicht mehr einen eigentlichen Bewilligungsentscheid darstelle, sondern rein deklaratorischen Charakter habe. Zwar seien in der Praxis lokal Schwierigkeiten im Hinblick auf eine dauerhafte Registrierung zu verzeichnen, wogegen sich betroffene Bürger jedoch bei den Gerichten zur Wehr setzen könnten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien lokal oder regional beschränkt und es sei ihnen möglich, sich diesen innerhalb der russischen Föderation zu entziehen. Im weiteren seien die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen – so die Ermordung der (Schwieger-)Mutter, Massnahmen betreffend Verkehrsdelikte, Beinbruch des Kindes, Arbeitslosigkeit und administrative Behinderungen – nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführenden den Grund hierfür nicht logisch und überzeugend hätten erklären können. Die Schilderungen der Hausdurchsuchungen seien ferner insoweit widersprüchlich ausgefallen, als der Beschwerdeführer präzisierend von als Angestellte der Versorgungswerke getarnten Polizisten, die Beschwerdeführerin aber von Sicherheitsbeamten gesprochen habe. Beide seien zudem nicht imstande gewesen, den Grund für die hohe Zahl an Hausdurchsuchungen anzugeben. Zusammenfassend handle es sich bei den geltend gemachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen durch die russischen Behörden um unbelegte blosse Vermutungen. Die eingereichten Beweismittel hätten keinen Beweiswert, da es sich einerseits um manipulierbare blosse Kopien handle und anderseits damit zwar vor- E-1354/2010 gebrachte Ereignisse dokumentiert würden, nicht aber die diesbezüglich vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. Schliesslich seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal die Beschwerdeführenden jung und gut ausgebildet seien sowie auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten zählen könnten. 5.2 In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden vorab geltend, der Sachverhalt sei vom BFM nicht vollständig festgestellt worden, da die Beschwerdeführerin durchaus eigene persönliche Asylgründe geltend gemacht habe; so habe sie insbesondere auch eine Hausdurchsuchung, in deren Verlauf sie geschlagen worden sei und wodurch sie eine Fehlgeburt erlitten habe, ausführlich geschildert. Sodann bekräftigen sie ihre Angaben zu ihrem ethnischen, geografischen und physiognomischen Hintergrund für ihre Verfolgungssituation. Ferner wenden sie sich gegen die vorinstanzliche Unglaubhaftigkeitserkenntnis. Der ihnen vorgehaltene Widerspruch sei angesichts der vielen erlebten Hausdurchsuchungen unklar formuliert und zudem vermeintlicher Art, da in der betreffenden Erwägung vom BFM selber eingeräumt werde, es handle sich um eine blosse Präzisierung statt um eine Divergenz. Im Weiteren weisen sie darauf hin, dass sie anlässlich der Befragungen und Anhörungen ausführlich und plausibel die Gründe ihrer Verfolgung und insbesondere auch des ausreiseauslösenden Momentes der Ermordung der (Schwieger-) Mutter dargelegt hätten, was schon aus den umfangreichen Protokollen hervorgehe. Im Übrigen reichten gewisse Einwände und Zweifel – zumal unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung – nicht zur Schlussfolgerung ihrer Unglaubwürdigkeit. Unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz machen sie auf die durchaus vorhandene Ernsthaftigkeit der über Jahre sich erstreckenden, zahlreichen ethnisch motivierten Verfolgungshandlungen aufmerksam, welche letztlich den auf ihnen lastenden psychischen Druck unerträglich hätten werden lassen. Ein Verbleib am Herkunftsort oder in anderen Teilen des Heimatlandes hätte ihnen nicht mehr zugemutet werden können, zumal entsprechende Versuche wie geschildert auch misslungen seien oder aus finanziellen Gründen nicht in Frage kämen. 6. 6.1 Strittig ist vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Artikel 7 (Glaubhaftmachung) und E-1354/2010 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz – die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die genannten Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte rechtserhebliche Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist und im Falle der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zur Flüchtlingseigenschaft führen kann. Unlogisch oder zumindest eigentümlich erscheint unter diesem Gesichtspunkt die Erwägungsstruktur in der angefochtenen Verfügung. Dort wird zunächst der vorgetragene Sachverhalt unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG geprüft und abschlägig beurteilt, um nachfolgend dennoch eine Glaubhaftigkeitsprüfung unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG vorzunehmen und dabei festzustellen, der Sachvortrag sei gar nicht glaubhaft. Letztere Erkenntnis müsste zwangsläufig zur Folge haben, dass kein rechtserheblicher, unter Art. 3 AsylG subsumierbarer Sachverhalt bestehe und daher die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb ausser Betracht fallen müsste. Aus den Erwägungen ist jedenfalls nicht mit der nötigen Schlüssigkeit erkennbar, welche Teile – falls solche existieren – des Sachvortrages das BFM als glaubhaft und darüber hinaus rechtserheblich erkannt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher schon aus diesen Überlegungen als nicht korrekt und nicht vollständig festgestellt zu betrachten. Dabei enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einstweilen und zwangsläufig jeglicher Aussage darüber, ob die Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG per se rechtskonform sind. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang dennoch das Erstaunen darüber, dass den Beschwerdeführenden gemäss angefochtener Verfügung das Subsidiari- E-1354/2010 tätsprinzip in Form des Bestehens und der zumutbaren Inanspruchnahme einer landesinternen Fluchtalternative vorgehalten wird. Auch dieses Argument setzt einen als rechtserheblich festgestellten, unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt voraus, der darüber hinaus sogar im Sinne des Bestehens einer Verfolgungssituation hätte gewürdigt werden müssen, andernfalls ein Ausweichen aus einer solchen Verfolgungssituation ebenfalls keinen Sinn ergeben würde. Im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden wäre demgegenüber eine Würdigung dergestalt, dass ein vorgetragener Sachverhalt als hypothetisch zumindest glaubhaft gemacht und erheblich angenommen würde, dessen rechtliche Würdigung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aber selbst unter dieser hypothetischen Annahme abschlägig ausfiele. Indessen ist eine solche Erwägungsstruktur in der angefochtenen Verfügung nicht zu erkennen. 6.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung weist zudem weitere Mängel auf: Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass beide Beschwerdeführenden den aus ihrer Sicht massgebenden Verfolgungssachverhalt in insgesamt vier überdurchschnittlich umfangreichen Anhörungen umfassend zu Protokoll gegeben haben. Dabei haben sie einerseits die Hintergründe ihrer behaupteten Verfolgungslage erklärt und sodann die je persönlichen und die sie als Paar betreffenden Ausreisemotive genannt. Die Betrachtung der Protokolle ergibt das klare Bild eigeninitiativer, substanziierter und spontaner Schilderungen, welche gar durch die befragenden Personen phasenweise gebremst werden mussten, um eine Steuerungsstruktur in die Sachverhaltsdarlegung zu bringen und die wesentlichen Elemente zu eruieren. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden sowohl im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung als auch im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens aus eigenem Antrieb oder auf Einladung beziehungsweise Aufforderung hin zahlreiche Beweismittel eingereicht. Sie sind insoweit ihrer Mitwirkungspflicht – auch unter Mitberücksichtigung der im Flughafenverfahren gegebenen zeitlichen und faktischen Erschwernisse der Beweismittelbeschaffung aus einer Transitzone – weitgehend nachgekommen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine persönlichen Asylgründe geltend gemacht habe (vgl. Sachverhaltsfeststellung Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung), ist eindeutig akten- E-1354/2010 widrig und es kann hierzu integral auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. III/1) sowie die dort (exemplarisch) erwähnten Aktenabstützungen verwiesen werden. Als persönliche Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin sind dabei im Übrigen nicht nur die sie selber betreffenden, sondern ebenso das Paar betreffende Gründe zu qualifizieren. Nicht persönlich sind demgegenüber durchaus solche, die von ihr zwar erwähnt wurden, aber ihren Lebenspartner beziehungsweise andere Drittpersonen betreffen. Anderseits gilt es hervorzuheben, dass die Rekurrentin nicht nur persönliche Verfolgungsvorbringen darlegte, sondern darüber hinaus in Wahrnehmung der elterlichen Vertretungspflichten auch Verfolgungsgründe, welche die Person des drittrubrizierten minderjährigen Beschwerdeführers betreffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher auch aus diesem Grund als nicht korrekt und nicht vollständig festgestellt zu betrachten. 6.3 Unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG stellt das Gericht weitere Mängel in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM fest: 6.3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu- E-1354/2010 ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaftigkeit bedingt wie gesehen das Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Wahrheitskonformität eines geltend gemachten Sachverhalts. Der Terminus des Überwiegens impliziert ein vorgängiges Abwägen von für und wider die Wahrscheinlichkeit sprechenden Punkten. Ein solches Abwägen kann im Einzelfall dann auf die Darlegung bloss positiver oder bloss negativer Punkte reduziert sein, wenn für eine entsprechende Auffassung keine Gegengewichte vorhanden sind. 6.3.2 Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Hausdurchsuchungen insoweit widersprüchlich ausgefallen seien, als der Beschwerdeführer präzisierend von als Angestellte der Versorgungswerke getarnten Polizisten, die Beschwerdeführerin aber von Sicherheitsbeamten gesprochen habe, ist nicht nachvollziehbar. Der Einwand der Beschwerdeführenden, gemäss welchem die Widersprüchlichkeit in der Verfügung unklar formuliert und zudem offensichtlich vermeintlicher Art sei, da es sich gemäss eigener Erwägung des BFM um eine blosse Präzisierung handle, ist zu stützen. Es erstaunt denn auch die Punktualität des vorgehaltenen Widerspruchs und die nuancierte Überspitzung seines Inhalts (Polizist – Sicherheitsbeamter) durch das BFM. Der Rückschluss auf eine Unglaubhaftigkeit scheinbar des gesamten vorgebrachten Verfolgungssachverhalts ist zudem deshalb nicht statthaft, weil es sich bestenfalls um ein isoliertes und geringfügiges Unglaubhaftigkeitsindiz handeln kann, welches deshalb umso mehr mit positiv ins Gewicht fallenden Elementen in der Glaubhaftigkeitsprüfung abzuwägen wäre, um ein schlüssiges Gesamtbild des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewinnen. Das Bundesamt hat seine aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör E-1354/2010 fliessende Abwägungspflicht vorliegend nicht erfüllt und lässt den sich aufdrängenden Anschein ausser Acht, dass sich der Sachvortrag der Beschwerdeführenden überaus substanziiert, weitgehend übereinstimmend und chronologisch hinreichend präzise präsentiert. In Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführenden kann der geltend gemachte Sachverhalt nicht als überwiegend unwahrscheinlich und damit als unglaubhaft bezeichnet werden, solange nicht stärkere und gesamtheitlich abgewogene Argumente hierfür vorgelegt werden können. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen – so die Ermordung der (Schwieger-)Mutter, Massnahmen betreffend Verkehrsdelikte, Beinbruch des Kindes, Arbeitslosigkeit und administrative Behinderungen – auch deshalb nicht glaubhaft seien, weil die Beschwerdeführenden den Grund hierfür nicht logisch, überzeugend und unterlegend hätten erklären können, kann in dieser Form ebenfalls nicht gestützt werden. Die Glaubhaftigkeit eines geltend gemachten Behördenverhaltens darf nicht einseitig vom Vorliegen nachvollziehbarer Motive abhängig gemacht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.3). Vorliegend ist zu beachten, dass es sich bei diesem Motiv des behördlichen Verhaltens um ein von den Beschwerdeführenden nicht selber erfahrenes oder gedanklich generiertes Element handelt, welches somit aus ihrer Sicht gar nicht über die Qualität einer blossen Mutmassung hinausgehen kann. 6.3.3 Kritisch zu beurteilen ist ferner die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die per Fax nachgereichten Beweismittel keinen Beweiswert hätten, da es sich einerseits um leicht manipulierbare Kopien handle und anderseits damit zwar vorgebrachte Ereignisse dokumentiert würden, nicht aber die diesbezüglich vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. Die blosse Kopiequalität mindert zwar tatsächlich den Beweiswert von Beweismitteln. Dieser fällt aber selbstredend nicht einfach dahin, sondern ist je nach Art und Inhalt der Beweismittel zu beurteilen und entsprechend zu gewichten. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht, ohne eine eigentliche Würdigung der Beweismittel vorzunehmen, Folgendes fest: Aus den dem Gericht per Fax übermittelten Akten der Vorinstanz sind weder Übersetzungen noch E-1354/2010 Inhaltsangaben der durchwegs fremdsprachigen Beweismittel ersichtlich und die Beschwerdeführenden wurden auch nicht explizit zur Anfertigung solcher aufgefordert. Dies lässt darauf schliessen, dass die am vorinstanzlichen Entscheid Beteiligten der betreffenden Fremdsprache mächtig sind, andernfalls sie nicht – jedenfalls nicht ohne der Willkür zu verfallen – zur Erkenntnis gelangen könnten, die Beweismittel würden zwar vorgebrachte Ereignisse dokumentieren, nicht aber die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen. 6.4 Angesichts der erkannten Mängel in der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts besteht für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch rechtliche Möglichkeit, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG (vgl. angefochtene E. I/1) einer Überprüfung zu unterziehen. 7. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Verfügung vom 26. Februar 2010 ist von Amtes wegen aufzuheben und die Sache ist an das BFM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den obsiegenden Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der E-1354/2010 Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Vertretungsaufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1354/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Die Sache wird dem BFM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 16

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