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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2023 E-1350/2021

9 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,742 parole·~19 min·3

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1350/2021

Urteil v o m 9 . März 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, beide Pakistan, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 / N (…).

E-1350/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind afghanische und pakistanische Staatsangehörige und gehören der Ethnie der Hazara an. Sie suchten am 29. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Nach Durchführung der Befragung zur Person (BzP) vom 5. November 2015 wurde der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Er führte dabei aus, sein Vater sei in Afghanistan geboren, dort aufgewachsen und nach Pakistan emigriert. Er, der Beschwerdeführer, sei in Pakistan aufgewachsen. Seine Ehefrau sei ursprünglich Afghanin. Ein Grossteil der Familie lebe in Pakistan; die Beziehung zu den Familienangehörigen in C._______ sei gut, man habe sich oft besucht. Als er vier Jahre alt gewesen sei, sei die Familie umgezogen. Er habe die Schule nach der vierten Klasse abgebrochen und für zirka zehn Jahre in einer Bäckerei gearbeitet. Nach dem Tod des Vaters habe er für zirka sieben bis acht Jahre auf dem Bazar gearbeitet. Damals sei die Sicherheitslage gut gewesen. Als Musharraf an die Macht gekommen sei, habe es mit den Anschlägen begonnen. Die Sicherheitslage sei schlecht gewesen, Schiiten seien verfolgt und getötet worden. Er sei folglich in den Iran geflohen, wo er (von […] bis […], in D._______) zirka zwei Jahre gearbeitet, aber kein Bleiberecht gehabt habe. Eingereist sei er legal, mit einem einmonatigen Visum. Er sei aufgegriffen und nach Pakistan ausgeschafft worden. Bis zu seiner Ausreise in die Schweiz habe er sich zuhause aufgehalten. Er habe Angst um seine Familie. Aus finanziellen Gründen habe er nur ein Kind mitnehmen können. Seine Tochter sei als Kind von sechs Jahren einmal zwei Tage lang entführt worden. Die Ausreise habe er mit der einen Tochter unternommen, welche zuvor entführt worden sei. B. B.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2019, eröffnet am 13. Februar 2019, stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wies die Beschwerdeführenden weg, setzte ihnen – unter Androhung des Vollzugs unter Zwang – eine Ausreisefrist und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Mit Urteil E-1305/2019 vom 4. November 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs teilweise gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019

E-1350/2021 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. C. Das SEM stellte mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 22. Februar 2021 fest, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Es ordnete erneut den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 25. März 2021 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei den Beschwerdeführenden in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde wurden eine gültige Vollmacht, die angefochtene Verfügung und drei Solidaritätsschreiben von Freundinnen der Beschwerdeführerin beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang in der Schweiz abwarten dürfen. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 12. April 2021 teilte die Vorinstanz dem Gericht mit, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne und verwies auf die Erwägungen in ihrer Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde am 13. April 2021 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 14. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Kostennote betreffend die Aufwendungen ihres Rechtsvertreters ein.

E-1350/2021 G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen vom selben Tag datierten Schulbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein und erkundigten sich nach dem Stand des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandanfrage mit Schreiben vom 10. Januar 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-1350/2021 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1305/2019 vom 4. November 2020 Erwägungen 6.4.4 ff. fest, das SEM habe die schwierige generelle Lage der Hazara in C._______ nicht und die Situation des minderjährigen Kindes nicht unter dem Blickwinkel des Kindeswohls geprüft. Damit sei es der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung verletzt. Das Gericht hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 7. Februar 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 22. Februar 2021, der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegender Streitgegenstand bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2021 führte das SEM aus, die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Minderheit der Hazara sei zwar ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Pakistan, es müssten aber zusätzliche persönliche Gefährdungsindizien hinzukommen, um tatsächlich von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ein solches Gefährdungsindiz sei, wie bereits in der Verfügung vom 7. Februar 2019 dargelegt, vorliegend nicht ersichtlich. Ferner sei gemäss der Reise- und Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan seit 2009 deutlich rückläufig, bleibe aber weiterhin auf erhöhtem Niveau. Ebenfalls würden die gewalttätigen Angriffe auf Hazara bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension einnehmen und seien die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsse,

E-1350/2021 objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Eine Kollektivverfolgung der Hazara in C._______ oder in Pakistan könne zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. Es sei auch durchaus möglich, dass die (im Zeitpunkt der Verfügung, Anm. des Gerichts) zwölfjährige Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der angespannten Sicherheitslage nicht regelmässig zur Schule gehen könne, es hätten sich aber keine offiziellen Berichte finden lassen, wonach in C._______ Anschläge auf Schulen verübt worden seien. Für die Beschwerdeführerin sollte eine Rückkehr nach Pakistan, wo sie geboren sei und sich bis zu ihrem siebten Lebensjahr aufgehalten habe, und wo sich aktuell ihre Mutter sowie ihre beiden Geschwister sowie ein Grossteil der Verwandtschaft aufhalte, aufgrund ihres noch recht jungen Alters von (im Zeitpunkt der Verfügung, Anm. des Gerichts) zwölf Jahren keine derartige Entwurzelung bedeuten, die ihre zukünftige Entwicklung nachhaltig beeinträchtigen könne. Dennoch bleibe festzuhalten, dass, obschon die Beschwerdeführerin den grösseren Teil ihres Lebens in Pakistan verbracht habe, nach nun mehr als (im Zeitpunkt der Verfügung, Anm. des Gerichts) fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz und dank des Schulbesuchs vermutlich von einer fortgeschrittenen Sozialisation gesprochen werden könne. Grundsätzlich sollten Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Auch wenn die Rückkehr nach Pakistan sicherlich mit einem schmerzhaften Loslöseprozess verbunden sei, könne ihr dennoch zugemutet werden, ihren Vater, welcher in der Schweiz ihre Betreuung wahrnehme und damit die erste Bezugsperson darstelle, in die gemeinsame Heimat zu folgen. Ausserdem seien sie in der Schweiz in regelmässigen Kontakt mit ihrer Familie in Pakistan gestanden, sodass von einer stabilen Beziehung einerseits zwischen Vater und Mutter und andererseits zwischen Mutter und der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne. Durch diesen regelmässigen Kontakt sei auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Heimatstaat nie abgebrochen. Da die Beschwerdeführerin ebenfalls die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze, dürfte die schulische Wiedereingliederung in Pakistan kein Problem darstellen, zumal sie in Pakistan bereits vier Jahre lang die Schule besucht habe und durch den in der Schweiz fortgesetzten Schulunterricht keine allzu grossen schulischen Lücken entstanden sein dürften. Ausserdem würden die Beschwerdeführenden in Pakistan auf ein grosses tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Sie würden zu allen Verwandten gute Beziehungen pflegen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Pakistan auf ein sehr solides soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, welches ihnen bei der Wiedereingliederung unterstützend zur Seite stünde. Zudem bestehe eine gesicherte

E-1350/2021 Wohnsituation in C._______. Entsprechend seien die Aussichten gut, dass sich die Beschwerdeführerin trotz fortgeschrittener Integration in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dank enger familiärer Bande wieder gut assimilieren würde. Eine Rückkehr nach Pakistan erweise sich somit in individueller Hinsicht als zumutbar. 3.2 Die Beschwerdeführenden erwidern in ihrer Beschwerde, die humanitäre Situation und Sicherheitslage in C._______ sei auch heute noch desolat, insbesondere für die in C._______ wohnhafte ethnisch-religiöse Minderheit der Hazara. Im Weiteren werde die Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der Beschwerde, Anm. des Gerichts) in weniger als sechs Wochen 13 Jahre alt. Sie sei nun fünf Jahre in der Schweiz in die Schule gegangen und habe die Sprache erlernt, habe Freundschaften geschlossen und alle Lernziele in den unterschiedlichen Fächern erreicht. So wäre bei einer Wegweisung klarerweise eine Entwurzelung anzunehmen. Eine Wiedereingliederung ins pakistanische Schulsystem und das dortige soziale Umfeld wäre deshalb stark erschwert. Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige, dass die Rolle des Kindeswohls bei der Zumutbarkeitsprüfung im asylrechtlichen Verfahren sehr zentral sei (unter Verweis auf die einschlägige bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Anm. des Gerichts). Vorliegend seien daher das Alter und der fünfjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz bei der Beurteilung der Wiedereingliederung in Pakistan zu berücksichtigen. Sie habe sich zeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz sehr um Eingliederung in das schweizerische Schulsystem bemüht und dies – trotz anfänglicher Schwierigkeiten – bislang auch erfolgreich gemeistert. In der Zwischenzeit habe sie die Sprache erlernt und spreche mit den Kameradinnen und Kameraden Mundart, gehe seit fünf Jahren in die Schule und habe sich im ausserschulischen Bereich beteiligt. In C._______ würde sie nicht nur Gewaltdelikten hilflos ausgeliefert sein, es drohe auch sexuelle Gewalt. Darüber hinaus sei von Seiten des pakistanischen Staats weder die Schutzfähigkeit noch der Schutzwille in Bezug auf die vorliegenden Minderheiten vorhanden. In entwicklungspsychologischer Hinsicht befinde sie sich mitten in der Pubertät und damit in einer sehr fragilen, heiklen Phase. Eine plötzliche Änderung ihres Umfelds zurück in eine unsichere Lebenssituation, in welcher sie ständige Angst um ihr Leben haben müsse, sei für sie schädigend.

E-1350/2021 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) alternativer Natur. Sobald eine der Voraussetzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind ethnische Hazara schiitischen Glaubens aus C._______. In BVGE 2014/32 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Situation der schiitischen Hazara in C._______ auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass die Angriffe auf Hazara in den letzten Jahren deutlich zugenommen hätten; die für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für religiöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und religiösem Fanatismus halte auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet werde. Weiter wird im vorgenannten Urteil ausgeführt, die Sicherheitslage in C._______ und den übrigen Teilen der Provinz Belutschistan müsse insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet werden. Für Schiiten bestehe die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara sei diese Gefahr zusätzlich gesteigert. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte das Gericht im genannten Urteil zum Schluss, die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein starkes http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/32

E-1350/2021 Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Ergebe sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die allgemein schwierige Lage hinausgehe, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-306/2020 vom 7. März 2022 E. 7.4.2). 5.2 Nach Ansicht des Gerichts zeigen die in der Beschwerde vom 23. März 2021 zitierten Länderinformationen zwar eine Gettoisierung und Mobilitätsbeschränkung der Hazara auf, aber belegen weder zahlenmässig eine derart grosse Dimension der Übergriffe auf Hazara in C._______, als dass von einer Situation wie Krieg oder Bürgerkrieg auszugehen wäre, noch zeigen sie eine Situation generalisierter Gewalt auf. Die diesbezüglichen Ausführungen vermögen an der Lagebeurteilung in BVGE 2014/32 nichts zu ändern. 5.3 Nach dem Gesagten ist die allgemeine Lage in C._______ jedoch nach wie vor ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr nach Pakistan aus zusätzlichen individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist. 5.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sonhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2014/32

E-1350/2021 dern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). 5.5 Die Beschwerdeführerin gelangte im Oktober 2015 – und somit vor über sieben Jahren – im Alter von sieben Jahren in die Schweiz und ist heute 14 Jahre alt respektive wird am (…) 2023 15 Jahre alt. Sie hat somit nicht nur mehr als die Hälfte ihres Lebens, sondern die prägenden Jahre ihrer Kindheit und den Beginn ihrer Adoleszenz in der Schweiz verbracht. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz die Sprache (Mundart und Hochdeutsch) erlernt und sich sehr um die Eingliederung in das schweizerische Schulsystem integriert. Die mit der Beschwerde eingereichten Solidaritätsschreiben von ihren Freundinnen respektive deren Müttern sowie der Schulbericht der Sekundarschule F._______ vom 9. Januar 2023 bestätigen diese Aussagen. Der Schulbericht ist insofern massgeblich zu gewichten, als in diesem nicht nur die Stärken, sondern – was im schulischen Umfeld selbstredend normal ist – auch die Schwächen aufgezeigt werden, namentlich das Verwenden der richtigen Artikel in der deutschen Sprache oder auch gewisse Schwierigkeiten in den naturwissenschaftlichen Fächern. Aufgrund dieser differenzierten Darstellung kann nicht von einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werden. Vielmehr muss festgestellt werden, dass der Bericht durchaus von rechtlicher Relevanz ist. Auf eine fortgeschrittene Integration und eine dem Alter entsprechende Reife lässt ebenfalls auch schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich im Schülerrat engagiert und somit zeigt, dass sie sich für andere einsetzt und bereit ist, an Lösungen für Probleme mitzuarbeiten. Die genannten eingereichten Beweismittel zeigen ebenfalls auch auf, dass die Beschwerdeführerin – neben ihrem Vater als Hauptbezugsperson – starke Beziehungen zu ihren Klassenkameraden und Klassenkameradinnen aufbauen konnte. 5.6 Nach dem Gesagten ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an die schweizerische Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Dagegen würde angesichts ihrer gut

E-1350/2021 siebenjährigen Abwesenheit und des Umstandes, dass sie heute überwiegend in der deutschen Sprache kommunizieren dürfte, ihre schulische und berufliche Integration in Pakistan in erheblichem Masse erschwert sein. Sie verfügt in Pakistan zwar über ein familiäres Beziehungsnetz und steht mit ihren Verwandten in virtuellem Kontakt (vgl. Beschwerde S. 12). Dies ändert aber – wobei ohnehin fraglich ist, ob sich das Beziehungsnetz, welches, wie erwähnt lediglich noch virtuell gepflegt werden konnte, als tragfähig erweisen würde – nichts an der Einschätzung, dass eine Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. In diese individuelle Abwägung ist schliesslich auch die oben dargestellte prekäre Sicherheitslage in ihrer Heimat mit einzubeziehen. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Umständen im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung für die minderjährige Beschwerdeführerin als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Der Beschwerdeführer als Vater der Beschwerdeführerin, auf dessen Unterstützung sie als minderjähriges Kind ohne weiteres angewiesen ist, ist in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, insbesondere da sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG sind damit gegeben. Eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich demzufolge (vgl. E. 4.2 hiervor). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 22. Februar 2021 ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-1350/2021 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 14. April 2021 eine Kostennote ein. Demnach beläuft sich das Honorar für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung auf Fr. 1‘684.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.– und bewegt sich somit im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Zwar wurde für die Eingabe vom 9. Januar 2023 keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand in Anbetracht vergleichbarer Verfahren schätzen, weshalb keine Kostennote einzufordern ist. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1‘840.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1350/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘840.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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