Abtei lung V E-1350/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . März 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, z.zt. im Transit des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1350/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Tschad sei, sein Heimatland am 6. Februar 2008 verlassen habe, am B.________ im Flughafen Zürich-Kloten eintraf, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihn für eine maximale Dauer von 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2008 im Transitzentrum Flughafen Zürich-Kloten und der gleichenorts durchgeführten Bundesanhörung vom 18. Februar 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, dass er von C._______ respektive in D._______ stamme, wo Krieg ausgebrochen sei, dass beide Eltern am 6. Februar 2008 bei der Flucht vor den Rebellen getötet worden seien, dass der Beschwerdeführer danach mit (finanzieller und organisatorischer) Hilfe seines Onkels, der im Tschad zurückgeblieben sei, die Flucht habe ergreifen können und von einem ihm unbekannten Abflugsort auf dem Luftweg direkt nach Zürich-Kloten gelangt sei, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung vom 7. Februar 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen - nicht nachgekommen ist, dass er zur Erklärung geltend machte, sein Onkel habe auf dem Flugplatz die Reisepapiere gezeigt und er, der Beschwerdeführer, habe weder je über Identitätsdokumente noch über andere Beweismittel verfügt und sei auf seiner Reise nie persönlich kontrolliert worden, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 26. Februar 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat E-1350/2008 und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätsdokumenten angesichts seiner Schilderung der Reiseumstände (Ausreise ohne Dokumente und ohne Kontrollen, Beschreibung des Reiseweges) realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass seine wenig konkreten Aussagen sowie substanzarmen Antworten auf landeskundliche sowie politische Fragen zu Tschad und insbesondere D._______ den Schluss aufdrängten, er stamme nicht aus diesem Land, dass, obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, als Fussballer und Schuhputzer gearbeitet zu haben, seine Angaben bezüglich Fussball und Fussballmannschaften in seinem angeblichen Heimatland realitätsfremd ausgefallen seien, dass damit seinen Verfolgungsvorbringen, wonach er vor dem Krieg im Tschad geflohen sei, jegliche Grundlage entzogen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, E-1350/2008 dass im Übrigen die Untersuchungspflicht der Behörde hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftige Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden finde, welchem zudem die Substanziierungslast zukomme, dass es nicht Sache der Asylbehörde sein könne, bei fehlenden Hinweisen des Asylsuchenden, Missachtung der diesem obliegenden Mitwirkungspflicht und insbesondere Verheimlichung der wahren Identität und Herkunft nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erlass der Verfahrenskosten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, überdies um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen und subeventualiter darum ersucht, bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst seine bisherigen biografischen Angaben und insbesondere seine Herkunft aus E._______ respektive F._______ bekräftigt und betreffend seine fehlenden Kenntnisse zum Tschad geltend macht, immer in seinem Heimatdorf gelebt zu haben und nie umher gereist zu sein, dass seine Englischkenntnisse von seinem Vater herrührten, welcher immer diese Sprache gesprochen habe, dass er sodann verschiedene landeskundliche Angaben nachliefert, dass er im Weiteren seine Verfolgungsvorbringen und die daraus fliessende Gefährdungslage zusammenfassend bekräftigt und ergänzend geltend macht, er, der Beschwerdeführer, werde wegen seinem Onkel, E-1350/2008 welcher Soldat der tschadischen Armee sei, von den Rebellen verfolgt; diese hätten seine Eltern getötet und beabsichtigten auch ihn zu töten, dass er deshalb Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest auf vorläufigen Schutz in der Schweiz habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Eingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch aufgrund der Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens auf die in Englisch eingereichte Beschwerde eintritt und auf die Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung verzichtet (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-1350/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, E-1350/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und der geltend gemachten Flugreise davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass sich die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der substanziell knapp gehaltenen Beschwerde nichts Substanziiertes geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung E-1350/2008 führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht, dass die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gefährdungssituation des Beschwerdeführers aufgrund der Armeezugehörigkeit seines Onkels nicht glaubhaft erscheint, zumal dieser ebenso von den Rebellen verfolgt würde und er unter diesen Umständen kaum im Tschad zurückgeblieben wäre, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-1350/2008 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist, dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass dabei insbesondere die Feststellung des BFM hervorzuheben ist, wonach die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, E-1350/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1350/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (in Kopie; Ref-Nr. N_______; per Telefax) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Urteil im Original zusammen mit dem Einzahlungsschein gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm das Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Chantal Schwizer Versand: E-1350/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG E-1350/2008 A._______ Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2008 Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ………………………………. Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 12