Abtei lung V E-1341/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . März 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Guinea-Bissau, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1341/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea-Bissau im Jahre (...) verliess und auf dem See- und Landweg am 18. Februar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er auf dem Personalienblatt und anlässlich der summarischen Erstbefragung im B._______ vom 24. Februar 2009 als Geburtsdatum den (...) angab, dass die damit geltend gemachte Minderjährigkeit vom BFM als wahrscheinlich eingestuft und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2009 dem Kanton C._______ zugeteilt wurde, dass die für den Beschwerdeführer zuständige Vormundschaftsbehörde am 9. März 2009 beschloss, dem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Anhörung zu den Asylgründen D._______ als rechtskundige Person zuzuteilen, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2010 in E._______ im Beisein dieser rechtskundigen Person vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei geltend machte, seine leiblichen Eltern nicht gekannt zu haben und bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Sohn aufgewachsen zu sein, dass er in Senegal geboren, jedoch schon in jungen Jahren nach F._______ (Guinea-Bissau) umgezogen sei, weil sein Onkel und seine Tante Probleme mit den Rebellen gehabt hätten, dass die Rebellen jedoch eines Nachts auch in F._______ zu Hause aufgetaucht seien, ihn in den Rücken gestochen und seinen Onkel und seine Tante entführt hätten, dass er und sein Cousin anschliessend von einem Nachbarn aufgenommen worden seien, dieser ihnen jedoch aufgrund der bescheidenen Verhältnisse vorgeschlagen habe, das Land zu verlassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – eröffnet am 25. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch E-1341/2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von Guinea-Bissau bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt, dass seine Aussagen, nie Reise- oder Identitätspapiere besessen zu haben und mit niemandem in seinem Heimatland Kontakt aufnehmen zu können, vielmehr stereotypen Vorbringen von Beschwerdeführern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthaltes in der Schweiz auch keinerlei Bemühungen unternommen habe, um an rechtsgenügliche Papiere zu gelangen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreich aufgetretenen Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung und der Anhörung unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort des Cousins zum Zeitpunkt des Überfalls der Rebellen gemacht habe, dass er weiter bei der Anhörung ausgesagt habe, die Rebellen hätten seinen Stiefvater und seine Stiefmutter entführt, bei der Erstbefragung jedoch ausschliesslich seinen Stiefvater erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, E-1341/2010 dass der Beschwerdeführer bei Ablauf der Ausreisefrist die Volljährigkeit erreicht haben werde und es sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann handle, der in seinem Heimatland als (...) bereits beruflich tätig gewesen sei, dass er eine Reise in die Schweiz habe finanzieren können, so dass Anhaltspunkte dafür bestehen würden, er könne bei einer Rückkehr auf eigene Ressourcen zurückgreifen und werde nicht in eine aussichtslose Lage geraten, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 4. März 2010 in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Durchführung des Normalverfahrens und die Gewährung von Asyl beantragt, dass er eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht und damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. März 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 10. März 2010 das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Arztzeugnis nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, E-1341/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O., S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen E-1341/2010 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O., E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. ,E. 5.3. in fine), E-1341/2010 dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei sowohl auf dem See- als auch auf dem Landweg ohne Reise- oder Identitätspapiere gereist, dabei nirgends kontrolliert worden und habe für die Reise auch nichts bezahlen müssen, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.), dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da er sich bezüglich seiner zentralen Vorbringen in Widersprüche verwickelte, dass er – wie von der Vorinstanz ausgeführt – bei der Erstbefragung im Gegensatz zur Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass neben seinem Onkel auch seine Tante von den Rebellen entführt worden sei (Akten BFM A 4/9 S. 5 und A 14/11 Q22 und Q52), E-1341/2010 dass der Ablauf des Überfalls der Rebellen vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung unterschiedlich geschildert wurde, dass er nämlich bei der Erstbefragung angab, er habe geschrien, als er die Rebellen habe kommen sehen, und er sei dann von diesen in den Rücken gestochen und bewusstlos geworden (A 4/9 S. 5), dass er in Abweichung hierzu bei der Anhörung angab, er habe Hundegebell gehört, und als er aufgewacht sei, sei jemand über ihn hergefallen (A 14/11 Q52), dass er bei der Erstbefragung aussagte, sein Cousin sei nicht verletzt worden, weil er sich in einem anderen Teil des Hauses befunden habe, in der Anhörung dagegen diesbezüglich geltend machte, sein Cousin sei bei einem Nachbarn gewesen (A 4/9 S. 5 und A 14/11 Q50), dass sich der Vorfall nach Angaben des Beschwerdeführers zudem im Jahre (...) abgespielt (A 4/9 S. 5) und er erst im Jahre (...) sein Land verlassen hat, so dass in zeitlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu verneinen und damit auch die Asylrelevanz abzusprechen ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend machte, weil sie in bescheidenen Verhältnissen gelebt hätten, habe ein Nachbar für seine Ausreise gesorgt, wirtschaftliche Gründe jedoch keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und damit auch nicht asylrelevant sind, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, es würden sehr wohl entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen, da es sich beim Beschwerdeführer noch um ein Kind handle, und es aufgrund seiner Lebensgeschichte sehr wahrscheinlich sei, dass er solche nie besessen habe, dass dem einerseits obige Erwägungen entgegenzuhalten zu sind und anderseits auffällt, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Erstbefragung aussagte, nie irgendwelche Reise- oder Identitätspapiere besessen zu haben, bei der Anhörung jedoch angab, er habe sein Land in einer Notsituation verlassen und deshalb keine Dokumente mitnehmen können (A 14/11 Q1), E-1341/2010 dass auch die Rüge des Rechtsvertreters, die Aussagen des Beschwerdeführers hätten nicht mit denselben peniblen Kriterien beurteilt werden dürfen wie die Aussagen eines Erwachsenen, nicht verfängt, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rebellenüberfalls bereits (...) Jahre alt war und sich deshalb genauer an den Ablauf erinnern können sollte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere E-1341/2010 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig und könne ohne familiäre Unterstützung im Heimatland nicht wieder Fuss fassen, dass der Beschwerdeführer jedoch am (...) volljährig geworden ist und sich damit Ausführungen zum Kindeswohl im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erübrigen, dass entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er verfüge im Heimatstaat über keinerlei Familienangehörige mehr, und zumindest auch nach seinen eigenen Angaben mit dem Nachbarn, welcher sich bereits vor seiner Ausreise um ihn gekümmert hat, eine Person da ist, welche ihn unterstützen kann, dass bezüglich der erstmals in der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass im eingereichten Arztzeugnis des Kantonsspitals C._______ vom 3. März 2010 ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei gar nicht erst in die Klinik eingetreten, obwohl ihm der Befund (...) erklärt worden sei, dass bei dieser Sachlage der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der Gesundheit nicht als unzumutbar einzustufen ist, dass an der Einschätzung der Zumutbarkeit der Rückkehr auch der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, den integrationswilligen Beschwerdeführer vor Abschluss seiner Ausbildung aus der Schweiz auszuweisen, nichts zu ändern vermag, da der Frage der Integration bei der Prüfung der Zu- E-1341/2010 mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich keine Bedeutung mehr zukommt und seit dem 1. Januar 2007 neu der Kanton die Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Bundesamtes bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1341/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 12