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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2026 E-1339/2026

4 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,100 parole·~16 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1339/2026

Urteil v o m 4 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 / N (…).

E-1339/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2025 gemeinsam mit seiner angeblichen Ehefrau B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) August 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am (…) September 2024 durch die griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. Am (…) November 2024 ersuchte er daraufhin in Deutschland um Asyl. C. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 17. März 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe Afghanistan vor drei Jahren alleine verlassen und sei in den Iran gegangen. Nach acht Monaten im Iran sei er nach Afghanistan deportiert worden. Anschliessend sei er erneut in den Iran gegangen und nach einer Weile in die Türkei weitergereist, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten habe. Nach einer ersten missglückten Ausreise habe er dort zum ersten Mal B._______ getroffen, mit welcher er anschliessend nach Griechenland gereist sei. Nach Erhalt der Ausweis- und Reisedokumente seien sie aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland nach Deutschland gegangen. Da B._______ schwanger gewesen sei, hätten sie religiös geheiratet. Sein Asylgesuch in Deutschland sei abgelehnt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nach Griechenland zurückkehren müsse. Seine Ehefrau habe in Deutschland aufgrund ihres Gesundheitszustands noch kein persönliches Gespräch gehabt. Aufgrund des negativen Asylentscheids seien sie zusammen in die Schweiz gereist. Er habe seine Ehefrau und das ungeborene Kind nicht allein lassen können. Für den detaillierten Sachverhalt – insbesondere auch hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers – ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen (vgl. a.a.O., Ziff. I). D. Mit Schreiben vom 20. März 2025 beantworteten die deutschen Behörden ein Informationsersuchen des SEM vom 14. März 2025. Zudem wurden dem SEM die vom Beschwerdeführer abgegebenen Dokumente

E-1339/2026 (griechische Aufenthaltsbewilligung, Reisedokument sowie afghanische Tazkira) übermittelt. E. Am 9. April 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 26. März 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis zum (…) September 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. F. Am 15. Mai 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. G. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. H. Mit Urteil E-3854/2025 vom 5. Juni 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 2–4 auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt insbesondere fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ungenügend abgeklärt habe und die Argumentation eine fundierte Auseinandersetzung respektive Gesamtabwägung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK und dem Grundsatz der Einheit der Familie vermissen lasse. I. In der Folge nahm das SEM das Verfahren wieder auf und ersuchte, nach erfolgter schriftlicher Einwilligung des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden um umfassende Akteneinsicht in die Unterlagen des Beschwerdeführers. J. Am 25. Juli 2025 gewährten die deutschen Behörden der Vorinstanz

E-1339/2026 Einsicht in die Asylakten, insbesondere in die Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers. K. Am 6. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zum rechtlichen Gehör, das B._______ und ihrem Sohn bezüglich Schutzstatus und Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde. L. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. M. Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. N. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 23. Februar 2026 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Weiteren sei das Verfahren mit demjenigen von B._______ und seinem Sohn (C._______) (N [...]) zu koordinieren. O. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die elektronischen Akten der angeblichen Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers (N [...]).

E-1339/2026 P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG). 1.5 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren antragsgemäss mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren der angeblichen Ehefrau und des Sohnes des Beschwerdeführers (E-1341/2026) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines

E-1339/2026 zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Griechenland gilt als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007). Die pauschalen Verweise des Beschwerdeführers auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und die allgemeine Situation in Griechenland, vermögen die Annahme nicht zu widerlegen, wonach Griechenland die Anforderungen an einen sicheren Drittstaat erfüllt (statt vieler: Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1; Urteile des BVGer E-8738/2025 vom 21. November 2025 E. 6.4; E-8691/2025 vom 20. November 2025 E. 7.3; E-7832/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5.3). Alsdann lassen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers keine Hinweise erkennen, dass in Griechenland ein effektiver Schutz vor Rückschiebung nicht gewährleistet wäre. Er wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die griechischen Behörden stimmten seiner Rückübernahme zudem ausdrücklich zu. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1339/2026 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie das SEM zutreffend festhält – mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4, bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Trotz gewisser Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. Die Ausführungen in der Beschwerde, die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen (vgl. Beschwerde Rz. 14 ff.) und die eingereichten Bilder der griechischen Asylunterkunft sowie das Schreiben von 14 griechischen Nichtregierungsorganisationen vom 8. Juli 2025 ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und – ausser pauschaler Behauptungen – kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht. 5.2.3 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.).

E-1339/2026 Vorliegend hat die Vorinstanz eine dauerhafte und/oder eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu Recht verneint. Sie hat zutreffend festgestellt, dass weder ein stichhaltiger, urkundlicher Nachweis einer zivilrechtlichen noch einer religiösen Eheschliessung vorliegt. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Fotografien der angeblichen religiösen Eheschliessung nichts zu ändern. Ausserdem kann aufgrund der kurzen Beziehungsdauer – der Beschwerdeführer und B._______ haben sich erst vor rund eineinhalb Jahren erstmals persönlich getroffen – eine dauerhafte und/oder eheähnlich gelebte Beziehung, die vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird, verneint werden. Ebenfalls gehen aus den getätigten Abklärungen mit den deutschen Behörden keine Hinweise auf eine dauerhafte und/oder eheähnliche gelebte Beziehung hervor. Eine finanzielle oder anderweitige Verflechtung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend den Beschwerdeführer und C._______ ist eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK weder belegt noch wurde eine solche substantiiert dargelegt. Eine Anerkennung oder ein Nachweis der Vaterschaft des Kindes durch den Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig. Im Weiteren kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziff. II). Auf Beschwerdeebene wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Letztlich kann die Prüfung einer allfälligen Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 EMRK vorliegend jedoch offenbleiben. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland steht in Bezug auf B._______ und C._______ Art. 8 EMRK bereits deshalb nicht entgegen, weil diese aufgrund des heute gefällten Urteils des BVGer E-1341/2026 ebenfalls nach Griechenland zurückkehren müssen. Sodann haben unbesehen des vorstehend Gesagten sowohl die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (vgl. a.a.O., S. 13) als auch die kantonale Vollzugsbehörde mit E-Mail vom 24. Februar 2026 zugesichert, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im Verbund mit B._______ und C._______ erfolgen wird. Damit wird dem Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) so oder anders hinreichend Rechnung getragen. 5.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.3 5.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL;

E-1339/2026 SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. 5.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Griechenland keine hinreichenden Schritte unternommen, um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Vielmehr verliess er Griechenland kurze Zeit nach Erhalt des Passes und seiner Aufenthaltsdokumente. Vor seiner Weiterreise in die Schweiz arbeitete er gemäss eigenen Angaben fünf Tage in Griechenland. Zudem verfügt er eigenen Aussagen zufolge über eine Berufsausbildung als (…) und arbeitet seit seiner Ausbildung in diesem Bereich. Mit Blick auf seine Ausbildung und Arbeitserfahrungen ist nicht davon auszugehen, er würde trotz zumutbarer Anstrengungen nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen (vgl. Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2; D-2590/2025 E. 9.8). Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal er gemäss eigenen Angaben drei verschiedene Sprachen ([…]) spricht und er in Griechenland einen Sprachkurs wird belegen können. Ausserdem ist es ihm offensichtlich auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden – namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente – zu kommunizieren und (wenn auch illegal und nur für wenige Tage) eine Arbeit zu finden. Als anerkannter Flüchtling wird sich der Beschwerdeführer sodann auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Die Erteilung einer Sozialversicherungsnummer steht ihm ebenfalls zu (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.4.1). Eine allfällig notwendige, medizinische Behandlung aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit ([...], [...], [...], [...], [...] sowie [...]) sowie eine allfällig notwendige psychiatrische oder psychologische Behandlung betreffend die geltend gemachten Schlafprobleme und Zukunftssorgen wird ihm in Griechenland somit zur Verfügung stehen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7; Urteile des BVGer E-9084/2025 vom 8. Dezember 2025 E. 4.4.5.5; E-8131/2024 vom 8. Januar 2025 E. 9.6). Darüber hinaus ist – auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten zwei Bilder von Verletzungen am (…) und (…) – nicht davon auszugehen, dass die genannten Beschwerden derart schwerwiegend sind, dass der Beschwerdeführer in Griechenland zwangsläufig in eine medizinische Notlage geraten wird.

E-1339/2026 Ferner kehrt der Beschwerdeführer zusammen mit B._______ und C._______ – deren Beschwerde mit heutigem Urteil E-1341/2026 ebenfalls abgewiesen wird, wobei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland auch als Familie und in Nachachtung des Kindeswohls als zumutbar erachtet wird (vgl. Urteil E-1341/2026 E. 5.3) – nach Griechenland zurück. B._______ und der Beschwerdeführer werden sich gegenseitig unterstützen können. 5.3.3 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten wird. Ihm ist es mithin nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. Weitere Abklärungen zur (künftigen) Situation des Beschwerdeführers in Griechenland und zu seinem Gesundheitszustand sind nicht erforderlich (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Lediglich aufgrund einer erneuten Wundöffnung wegen einer Wundheilungsstörung waren und sind keine weiteren Abklärungen indiziert. In der Beschwerde macht er diesbezüglich keine Beeinträchtigungen substantiiert geltend und gemäss ärztlichem Zuweisungsschreiben von (…) vom 17. Juli 2025 sollte er die anschliessende Wundbehandlung selbstständig durchführen (vgl. SEM-Akte […]-59), was nicht auf eine schwere medizinische Beeinträchtigung schliessen lässt. Der im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Garantien der griechischen Behörden bezüglich Obdach, Nahrung und medizinischer Versorgung sind im Lichte der vorstehenden Erwägungen keine einzuholen. Der entsprechende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland auch möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es obliegt dem Beschwerdeführer, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1339/2026 7. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1339/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

Versand:

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