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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2019 E-1338/2019

16 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,887 parole·~14 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1338/2019

Urteil v o m 1 6 . April 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, Advokatur & Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019.

E-1338/2019 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. April 2007 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 ab. Auf zwei hiergegen eingereichte Revisionsgesuche (Revisionsgesuche vom 27. Juli 2011 und vom 1. Februar 2016) trat das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen E-4202/2011 vom 4. Juni 2014 und E-621/2016 vom 5. Februar 2016 nicht ein. B. Am 18. August 2011 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim UN- Ausschuss gegen Folter der Vereinten Nationen (Commitee Against Torture [CAT]) ein, welches die Beschwerde am 21. April 2015 abwies (Communication No. 476/2011). Es kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und er sei in seinem Heimatstaat keiner Gefahr der Folter im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) ausgesetzt. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 lehnte das SEM ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2016 ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. August 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5020/2016 vom 19. September 2016 nicht ein. D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 lehnte das SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2018 (Eingang SEM: 15. Mai 2018) ab. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. September 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4998/2018 vom 5. September 2018 ebenfalls nicht ein. E. Mit Eingabe vom 5. November 2018 stellte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Schreiben der African Commission on Human & Peoples Rights (ACHPR) vom 25. September und 10. Oktober 2018, eines Schrei-

E-1338/2019 bens des Defence Headquarters vom 8. Oktober 2018, einer handschriftlichen Desertionsmeldung der Gambia Armed Forces vom 12. April 2006 sowie von Ausdrucken aus dem Internet beim SEM erneut ein Gesuch um Wiedererwägung und führte im Wesentlichen aus, diesen Dokumenten sei zu entnehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Gambia wegen Hochverrats festgenommen und zu einer Haftstrafe verurteilt werde. F. Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (eröffnet am 15. Februar 2019) wies das SEM das Gesuch um Wiedererwägung ab, erklärte die Verfügung vom 4. September 2007 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Beweismittel sowie eines Schreibens seines Rechtsvertreters vom 28. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 14. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend sei die Verfügung vom 4. September 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung nicht vollziehbar sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen und ihm der Aufenthaltstitel eines Asylbewerbers zu erteilen. In der Folge sei das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es seien die zur Edition offerierten Originalunterlagen auf deren Echtheit zu überprüfen. Es sei der sich bei den Akten befindliche Geburtsschein ebenfalls auf Echtheit zu überprüfen. Es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren. Im Falle des Unterliegens sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unterzeichnendem Advokaten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. H. Mit Schreiben vom 22. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-1338/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (insb. Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des Begehrens betreffend N-Ausweis (vgl. E. 3.3.) – einzutreten. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1338/2019 3.3 Soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines Asylbewerbers zu erteilen (sog. N-Ausweis), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Ausstellung von N-Ausweisen nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. 4. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-1338/2019 5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. So stützt sich die Vorinstanz namentlich auf verschiedene Argumente und nicht ausschliesslich auf die Fälschbarkeit der eingereichten Beweismittel. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Sodann werden in Ziffer 61 der Rechtsmitteleingabe zwar Sprachprobleme bei der Anhörung gerügt, indes wurden diese bereits im ordentlichen Verfahren abgehandelt (Urteil des BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 E. 6.1). Die Verfügung der Vorinstanz ist auch – entgegen den Rügen auf Beschwerdeebene – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ist gänzlich unbegründet, wird doch in den Ziffern 38–60 der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dargelegt, worin die ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung liegen soll. Auch gehen die weitschweifigen und nicht im direkten Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuch stehenden Beschwerdeausführungen und Rügen ins Leere, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM

E-1338/2019 innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 7.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Werden nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2018 eine neue Prüfung seiner ursprünglichen Asylvorbringen und reichte hierzu folgende Beweismittel ein: zwei Schreiben der African Commission on Human & Peoples Rights (ACHPR) vom 25. September und 10. Oktober 2018, ein Schreiben des Defence Headquarters vom 8. Oktober 2018, eine handschriftliche Desertionsmeldung vom 12. April 2006 sowie diverse allgemeine Ausdrucke von Artikeln aus dem Internet. Die ersten drei Beweismittel (zwei Schreiben der ACHPR vom 25. September und 10. Oktober 2018 sowie das Schreiben des Defence Headquarters vom 8. Oktober 2018) sind nach dem letzten materiellen Wiedererwägungsentscheid vom 29. Juni 2018 entstanden. Das vierte Beweismittel (Handschriftliche Desertionsmeldung) datiert indes vom 12. April 2006, mithin von viel früher und wurde vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung in Kopie eingereicht. Obschon dieses früher als Verhaftungsbefehl – und nicht als Desertionsmeldung – taxiert wurde (Urteil des BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3), wurde bereits damals zutreffend festgestellt, dass es untauglich sei, um eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Dieses Beweismittel ist mithin vorliegend nicht mehr zu prüfen, auch wenn es inzwischen angeblich im Original vorliegt.

E-1338/2019 Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zurecht vom Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und nicht von einem Mehrfachgesuch, da keine neuen, nach dem letzten materiellen Entscheid die Flüchtlingseigenschaft betreffenden Gründe entstanden sind beziehungsweise kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde. 8.2 Die zu beurteilenden Beweismittel sind weder geeignet, an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers noch an der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Sie basieren auf der bereits mehrfach als unglaubhaft befundenen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers (insb. Urteil des BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 insb. E. 6 und CAT Communication No. 476/2011 vom 21. April 2015 insb. E. 7). Sie sind – ob echt oder nicht – für sich alleine nicht geeignet, den unglaubhaften Sachverhalt in ein glaubhaftes Licht zu rücken, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Überprüfung deren Echtheit zu verzichten ist und die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene im Original nachgereichten und bereits früher im Verfahren eingebrachten Dokumente. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens bereits zwei Dokumente eingereicht, die als gefälscht erachtet wurden (hierzu z. B. Urteil des BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 E. 6.2). Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zu diesen Fälschungen gehen ins Leere. Namentlich ist die Echtheit des Geburtsscheins vorliegend unbeachtlich; der entsprechende Antrag auf Überprüfung ist abzuweisen. Im Übrigen ist der Beweiswert entsprechender Dokumente aus Gambia – unabhängig von der Frage der Authentizität – als gering einzustufen. So haben Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, nur geringen Beweiswert. Bei den eingereichten Dokumenten trifft beides zu. Zudem ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es sich bei den Schreiben der ACHPR um reine Gefälligkeitsschreiben handelt (Schreiben vom 10. Oktober 2018, Schreiben vom 25. September 2018, Schreiben vom 17. April 2017, Schreiben vom 4. November 2015). Auch das handschriftliche Replikat und die ebenfalls bereits früher im Verfahren eingereichten Schreiben des Defence Headquarters und des Ministry of Justice haben keinen ausreichenden Beweiswert und die allgemeinen Ausdrucke aus dem Internet sind nicht geeignet, einen anderen Standpunkt zum Vollzug der Wegweisung zuzulassen. Das gilt auch für das Schreiben des Rechtsvertreters vom 28. März 2018, das erstmals auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt wurde. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der

E-1338/2019 Vorinstanz festzustellen, dass die im vorliegend zu beurteilenden Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage darzutun. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält. Die Vorinstanz hat zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Frage des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers vertieft geprüft und festgestellt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich ist (BVGer E-6593/2007 vom 21. Juni 2011 E. 7 ff.). Das CAT hat bestätigt, dass die behördliche Suche nach ihm unglaubhaft ist und er in seinem Heimatstaat keiner Gefahr der Folter ausgesetzt sein wird (CAT Communication No. 476/2011 vom 21. April 2015 insb. E. 7). An dieser Rechtsprechung hat sich seither nichts geändert; hierauf kann verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt nach wie vor ausser Betracht, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag ebenfalls abzuweisen ist. 8.3 Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Vorbringen und eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers zu keiner wiedererwägungsweisen Änderung der Einschätzung führen können, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 4. September 2007 ist wiedererwägungsweise nicht aufzuheben und es ist kein Asyl zu gewähren. Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG sowie auf Anweisung an das kantonale Migrationsamt von Vollzugsmassnahmen abzusehen gegenstandlos. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird auch der Antrag auf Replikrecht gegenstandslos (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E-1338/2019 10. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1‘500.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1338/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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