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Bundesverwaltungsgericht 15.03.2016 E-1337/2016

15 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,445 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1337/2016

Urteil v o m 1 5 . März 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, Geburtsdatum unbekannt, Somalia, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 / N (…).

E-1337/2016 Sachverhalt: A. Der papierlos und illegal einreisende Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2015 in B._______ im Zug von Italien herkommend durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden kontrolliert, wobei er den (…) als sein Geburtsdatum nannte. Bei dieser Gelegenheit teilte er seine Absicht mit, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. In der Folge wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zugewiesen, wo er am 2. Mai 2016 um Asyl nachsuchte und auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt den (…) als Geburtsdatum angab. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai 2015 im EVZ – bei dieser Gelegenheit konnte er kein Geburtsdatum nennen, gab sein Alter aber mit (…) Jahren an – und der Anhörung vom 20. November 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer Staatsangehöriger, in C._______ als Angehöriger des Madhiban Clans geboren und im kleinen Dorf D._______ (Somaliland) nahe der äthiopischen Grenze bei seiner Familie aufgewachsen, wo er stets wohnhaft gewesen sei. Die Schulen habe er aber während zwölf Jahren bis zur High School in E._______ (Äthiopien) besucht. Sein Vater sei seit 2005 verschwunden. Der Madhiban Clan sei ein Minderheiten-Clan, weitgehend rechtlos und insbesondere vom Isaaq Clan unterdrückt. Er habe sich in eine aus dem Dorf stammende Frau dieses Clans verliebt. Dies habe deren Familie erfahren und ihn seither verfolgt, wobei er einmal auch gefesselt und misshandelt worden sei. Er habe sich aber befreien können, sei in der Folge mit seiner Geliebten "durchgebrannt" und habe sie im Juli 2014 vor einem "Nomaden-Sheikh" heimlich religiös geheiratet, im Wissen darum, mit diesem Akt gegen die diesbezüglich rigiden traditionellen Clan-Gesetze verstossen zu haben. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen seien sie am 10. Juli 2014 weiter nach Äthiopien geflüchtet, wo sie alsbald aufgrund ihrer Papierlosigkeit von der "Liyu Police" festgenommen und inhaftiert worden seien. Aus Angst vor seiner Auslieferung an die Familie seiner Frau und damit vor seiner Tötung habe er zwei Tage später die Flucht aus dem Gefängnis ergriffen, dabei seine Frau im gegenseitigen Einverständnis zurückgelassen und die Weiterreise via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz bewerkstelligt. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sie unmittelbar nach seiner Flucht angefeindet und ihr Haus in Brand gesetzt worden sei, was sie zum Wegzug nach Äthiopien bewogen habe. Von seiner Frau wisse er einzig, dass sie inzwischen aus der Haft entlassen worden sei und sich in Äthiopien aufhalte.

E-1337/2016 Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel vier Schulzeugnisse ein. Identitätsdokumente gab er keine zu den Akten. Hierzu erklärte er, niemals einen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Identitätspapiere besessen zu haben; als Angehöriger eines verachteten Clans habe er auch keinen Anspruch auf Ausstellung solcher Dokumente. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der (sich nunmehr als am […] geboren erklärende) Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Verfügung vom 4. März 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-1337/2016 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen

E-1337/2016 von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So habe er die als zentrales und einschneidendes Ereignis dargestellte angebliche Fesselung und Misshandlung durch Familienangehörige seiner Frau in der BzP gänzlich unerwähnt belassen und erst an der Anhörung nachgeschoben. Die Schilderung der Befreiung aus dieser misslichen Lage sei zudem "platt" und undifferenziert ausgefallen. Als unbegründeter Nachschub von Asylvorbringen müssten auch die erst in der Anhörung geltend gemachten und nach seiner Flucht seinetwegen erfolgten Vergeltungsmassnahmen gegenüber seiner Familie bezeichnet werden. Selbst unter Berücksichtigung eines infolge Hektik in einer BzP möglichen selektiven Erinnerungsvermögens und bei Annahme der Glaubhaftigkeit der "an Romeo und Julia mahnenden Liebesgeschichte" sei trotzdem von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auszugehen. Es sei undenkbar, dass die Schwiegerfamilie das "Durchbrennen" des Beschwerdeführers – ein "Madhiban-Outcast" – mit seiner Geliebten derart leichtsinnig zugelassen hätte. Gleichsam weder überzeugend noch nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer seine geliebte Frau in Äthiopien einfach ihrem Schicksal überlassen und aus Furcht vor einer Abschiebung nach Somalia alleine die Flucht aus der Haft unternommen hätte. Aus diesen nicht abschliessend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen und der mitwirkungsverweigernden Haltung des Beschwerdeführers ergebe sich, dass in den Schilderungen Erlebtes und Erfundenes vermischt sei und die Verfolgungsvorbringen gesamthaft nicht glaubhaft seien. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig und möglich. Der Vollzug sei überdies zumutbar, da die "Republik Somaliland" in weiten Landesteilen eine institutionalisierte Staatsgewalt und ein sich nach westlichem Muster etablierendes Regierungssystem aufweise. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage habe sich in den letzten Jahren merklich verbessert. Angesichts der nicht glaubhaft gemachten Madhiban- Clanzugehörigkeit müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einem in der fraglichen Region etablierten Clan angehöre, dort ferner nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge und mithin seinen Lebensunterhalt sichern könne, zumal er volljährig und gesund sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe berichtigt der Beschwerdeführer zunächst den vom SEM festgestellten Sachverhalt hinsichtlich seines Ge burtsortes (C._______ statt D._______). Ferner widersetzt er sich der Un-

E-1337/2016 glaubhaftigkeitserkenntnis des SEM. Aus dem Protokoll der Hilfswerksvertretung vom 4. Dezember 2015 und ebenso aus der Betrachtung des Anhörungsprotokolles gehe hervor, dass er bei der Anhörung einen durchaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, Emotionen gezeigt und seine Schilderungen mit Realkennzeichen versetzt habe. Seine Clanausführungen seien detailliert und stimmten mit hierzu bestehenden Berichten überein. Das SEM begründe denn auch die erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Madhiban-Clanzugehörigkeit nicht näher. Im Weiteren habe er in der BzP Misshandlungen zwar nicht explizit erwähnt, aber durch Vorzeigen von Narben präsentiert, was aber keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe. Auch müsse praxisgemäss der summarische Charakter der BzP und deren somit beschränkter Beweiswert berücksichtigt werden. Die ihm durch die Schwiegerfamilie zugefügten Gewaltakte seien zudem nur als Warnungen zu verstehen und für ihn gar nicht fluchtauslösend gewesen. Die grösste Furcht vor Benachteiligungen durch die Schwiegerfamilie sei nach der Heirat entstanden. Weiter sei ihm das erst nachträgliche Vorbringen der Flucht seiner Familie nicht anzulasten, weil er davon in der BzP noch gar nichts gewusst, sondern erst zwischenzeitlich erfahren habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Schwiegerfamilie sein Entkommen einfach so zugelassen habe; vielmehr seien die Misshandlungen nur als Warnung gedacht und das Durchbrennen des Paares ein für die Schwiegerfamilie unvorgesehenes Ereignis gewesen. Sodann sei die Flucht aus der äthiopischen Haft unter Zurücklassung seiner Frau durchaus erklärbar, weil er im Falle einer Auslieferung seine Tötung, sie aber nur eine anderweitige Bestrafung durch ihre Familie zu befürchten gehabt hätte. Er sei persönlich glaubwürdig und habe seine Ausreisegründe gesamthaft substanziiert und plausibel dargestellt und seine Herkunft und Clanzugehörigkeit glaubhaft machen können. Die Anforderungen von Art. 7 AsylG seien somit erfüllt und die Verfolgung sei auch asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Verfolgungsmotiv sei seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die von der Schwiegerfamilie ausgehenden Benachteiligungen und Befürchtungen seien weiter ernsthaft und der Staat in Somaliland sei weder willens noch fähig, ihn zu schützen. Wie entsprechenden Berichten zu entnehmen sei, stehe in ländlichen Gebieten die traditionelle Konfliktlösung durch die Clans im Vordergrund und nicht die Streitbeilegung durch staatliche Behörden im ordentlichen Rechtssystem. Als Angehöriger des unterdrückten Minderheiten-Clans der Madhiban könne er keinen wirksamen Schutz erwarten. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich entgegen der Auffassung des SEM praxisgemäss nicht zumutbar, weil er in seiner Heimat weder über Angehörige noch über eine Unterkunft verfüge, ohne Berufsausbildung sei und als schutzloser Madhiban Menschenrechtsverletzungen,

E-1337/2016 Diskriminierungen und mithin eine konkrete Gefährdung zu gewärtigen habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer nebst dem Protokoll der Hilfswerksvertretung einen (auszugsweisen) Bericht der "D-A-CH Fact Finding Mission" zu Äthiopien und Somaliland vom Mai 2010 sowie einen auf die Clansituation in Somalia spezifizierten "ACCORD"-Bericht vom 27. Februar 2013 zu den Akten. 6. 6.1 Die Sachverhaltsberichtigung des Beschwerdeführers betreffend seinen behaupteten Geburtsort ist zutreffend; für die rechtliche Würdigung ist diese Korrektur indessen irrelevant. Das SEM ist nämlich in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 oben kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden. Eine Relativierung ist immerhin insoweit vorzunehmen, als die erst in der Anhörung geltend gemachten Vergeltungsmassnahmen gegenüber seiner Familie und deren Flucht nach Äthiopien nicht zwingend als Nachschub zu qualifizieren ist, da eine erst zwischenzeitlich erfolgte Kenntnisnahme dieses Sachverhaltselements durch den Beschwerdeführer nicht gänzlich auszuschliessen ist. Abgesehen von dieser Relativierung drängt der Inhalt der Beschwerde keine gegenüber dem SEM andere Betrachtungsweise auf. Die Einwände stützen sich auf blosse Behauptungen (wortloses und unprotokolliert gebliebenes Präsentieren von Misshandlungsspuren in der BzP), nicht stichhaltige (summarische Charakter der BzP) oder konstruierte Erklärungsversuche (Durchbrennen des Paares als ein für die Schwiegerfamilie unvorhergesehenes Ereignis; Zurücklassung der Frau in äthiopischer Haft, da sie bei einer Auslieferung nicht gleich wie er von der Todesstrafe bedroht sei). Die in der Anhörung beim Beschwerdeführer phasenweise aufgetretene Emotionalität in seinen Schilderungen ist nicht in Abrede zu stellen. Dieser Umstand führt vorliegend aber nicht zur Annahme der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen, sondern bestenfalls zur Annahme der Glaubhaftigkeit einer geografisch oder faktisch getrennten Liebesbeziehung in einem verfolgungsfremden Umfeld. Sodann ist zwar die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM unterlasse eine Begründung für die erkannte Unglaubhaftigkeit seiner Madhiban-Clanzugehörigkeit, auf den ersten Blick nicht gänzlich von der Hand zu weisen,

E-1337/2016 zumal seine Clanausführungen durchaus gewisse Substanz aufweisen. Die Schilderungen lassen indessen ein allgemeines Wissen über das Clanwesen in Somalia und auch im nahen Grenzgebiet Äthiopiens erkennen, ohne dass sich daraus die Wahrscheinlichkeit der Zugehörigkeit zum Madhiban Clan ergeben würde. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen selber Erlebtes und offensichtlich Erfundenes vermischen und jedenfalls keinen glaubhaften Verfolgungssachverhalt mit dem sozialen Motiv der Madhiban-Clanzugehörigkeit beinhalten. In diesem Zusammenhang ist denn auch die bereits vom SEM erwogene Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) ins Zentrum zu rücken. Nicht nur die Madhiban-Zugehörigkeit bleibt unbelegt, sondern für das Gericht erscheint die Identität des Beschwerdeführers als solche höchst zweifelhaft. Die Erklärungsversuche für das gänzliche Fehlen jeglicher Identitätsdokumente (nie solche besessen und keinen Anspruch auf deren Ausstellung) misslingen und die Verletzung der Mitwirkungspflicht wird mit den krass widersprüchlichen Angaben zum Geburtsdatum augenfällig. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer verheimliche und verschleiere seine tatsächliche Identität und mitunter gar seine somalische Herkunft, zumal sein zwölfjähriger und mit Zeugnissen unterlegter Schulbesuch eine mögliche Herkunft und allenfalls gar Staatsangehörigkeit aus Äthiopien erahnen lässt. Es bestehen mithin erhebliche Zweifel nicht nur an der behaupteten Verfolgungssituation, sondern ebenso an seiner angeblichen Biografie. Das SEM hat aufgrund der von ihm rechtskonform gewonnenen Unglaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist anzumerken, dass diese Frage selbst unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht nur aufgrund des Bestehens innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten und mangels Beanspruchung staatlichen Schutzes tendenziell zu verneinen wäre. Vielmehr ist klarzustellen, dass Verfolgungsmassnahmen in Äthiopien ausser Betracht fallen würden, wenn er sich als Staatsangehöriger Somalias beziehungsweise Somalilands bezeichnen will, denn bei Äthiopien würde es sich diesfalls um einen Drittstaat handeln. In seiner Beschwerde hat er denn auch erklärt, das eigentliche verfolgungsauslösende Moment sei erst die Heirat – im nomadischen somalisch-äthiopischen Grenzgebiet – gewesen.

E-1337/2016 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-1337/2016 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die allgemeine Lage in Somaliland noch andere, insbesondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Anzumerken bleibt Folgendes: Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person (Art. 8 AsylG), und es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat deshalb vorliegend die Folgen seiner Mitwirkungsverweigerung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, sind die Gesuche

E-1337/2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a AsylG) gutzuheissen. Der rubrizierte Rechtsvertreter erfüllt die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG und ist somit nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beizuordnen. In der Beschwerde werden ein zeitlicher Aufwand von sieben Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 54.–, total Fr. 1'412.–, ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint leicht überhöht. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist. Aufgrund dessen wird dem nichtanwaltlichen Rechtsvertreter für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1 000.– ausgerichtet (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1337/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, wird gutgeheissen. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1 000.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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